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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
Grenzwertüberschreitungen nach der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 19959 festgestellt worden sind;
e. Tieren, die radioaktiv kontaminiert sein könnten.
3 Milch, Kolostrum und aus diesen hergestellte Produkte, bei denen Grenzwertüberschreitungen nach der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 1995 festgestellt worden sind, dürfen im Einzelfall mit Einverständnis der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes auch über eine für Nebenprodukte der Kategorie 2 zulässigen Methode, in einer Kehrichtverbrennungsanlage oder nach Artikel 15 Absatz 2 entsorgt werden.
4 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 dürfen zu Kunst-, Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zu taxidermischen Zwecken und zur Herstellung von Trophäen verwendet werden.
Art. 14 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2
1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind zu entsorgen:
a. nach Artikel 13 Absätze 1 und 2;
b. nach Drucksterilisation gemäss Anhang 5 durch Verwertung:
1. in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage,
2. des ausgeschmolzenen Fettes in organischen Düngern oder in anderen technischen Erzeugnissen, ausgenommen in pharmazeutischen, kosmetischen oder medizinischen Produkten,
3. der eiweiss- und knochenhaltigen Materialien in organischen Düngern.
2 Stoffwechselprodukte von Säugetieren und Laufvögeln dürfen direkt in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage verwertet oder für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden. Kleinstmengen dürfen auch im Herkunftsbetrieb des Schlachttieres kompostiert werden.
Art. 15 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3
1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind zu entsorgen:
a. nach Artikel 14;
b. durch Verwertung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage;
c. durch Verwertung als Tierfutter, als Kauspielzeug für Tiere oder für die Herstellung technischer Erzeugnisse.
2 Milch und Kolostrum dürfen unter der Voraussetzung, dass keine Gefahr für die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit für Menschen oder Tiere entsteht, um Faktor 4 verdünnt auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden.