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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten

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Landwirtschaft 916.441.22

32 Das Begleitpapier ist in mindestens drei Exemplaren auszustellen. Das

Original muss der Sendung bis zum Endbestimmungsort beiliegen und ist vom Empfängerbetrieb aufzubewahren. Je eine Kopie verbleibt beim Herkunftsbetrieb und beim Transportunternehmen.

33 Die Entscheide der Fleischkontrolle nach den Artikeln 22 Absatz 1 und

23 Absatz 3 müssen folgende Angaben enthalten:

a. Datum;

b. Schlachtbetrieb;

c. Art des Materials;

d. Gewicht des Materials;

e. Verwendungszweck;

f. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Empfängerbetriebs.

4 Sammelstellen

41 Räumliche Aufteilung

411 Die Sammelstellen müssen eingezäunt sein, oder es muss auf andere

Weise dafür gesorgt werden, dass unbefugte Personen sowie Tiere keinen Zugang haben.

412 Die Sammelstellen müssen über einen überdachten Ort für die Annahme

der tierischen Nebenprodukte verfügen.

42 Einrichtung

421 Die Sammelstellen müssen so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen

und zu desinfizieren sind. Die Fussböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfliessen können.

422 Die Sammelstellen müssen mit einer Kühlanlage ausgestattet sein, wel-

che die tierischen Nebenprodukte, die nicht innerhalb von 24 Stunden abgeholt werden, auf eine Temperatur von höchstens +4 °C zu kühlen vermag.

43 Reinigung und Desinfektion

431 Die Sammelstellen müssen mit Einrichtungen für die Reinigung und De-

sinfektion von Räumen, Behältern und Geräten sowie zum Waschen der Hände ausgestattet sein.

432 Die Sammelstellen müssen sauber gehalten und regelmässig desinfiziert

werden.