Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
III.Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts
1.Örtliche Zuständigkeit
1.1Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
362Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern. Diese sind gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB ihrerseits zuständig für Personen mit Wohnsitz bzw. unter den Voraussetzungen von Art. 442 Abs. 2 ZGB mit Aufenthaltsort im Kanton Bern.
1.2Entscheide von Ärztinnen und Ärzten
363Gemäss Art. 27 Abs. 1 KESG sind nebst den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auch die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt.
— S. 116 —Nehmen sie diese Befugnis wahr, verfügen sie als Trägerin oder Träger von Verwaltungsaufgaben448 gestützt auf kantonales Verfahrensrecht.
364Da nach dem Wortlaut der Bestimmung sämtliche Ärzte mit einer schweizerischen Berufsausübungsbewilligung zur Anordnung befugt sind, stellt sich die Frage, wann eine Ärztin oder ein Arzt als bernische Verwal‑ tungsbehörde handelt, wenn sie eine Person zur Behandlung in eine Einrichtung einweist. Hängt die Beantwortung dieser Frage vom Wohnsitz der betroffenen Person ab? Oder ist danach zu entscheiden, in welchem Kanton sich die Einrichtung befindet? Oder ist schliesslich massgebend, wo die Ärztin oder der Arzt die Anordnung getroffen hat?
365Diese Frage war in Lehre und Rechtsprechung lange umstritten. Bald wurde die Beschwerdeinstanz am Aufenthaltsort des Arztes oder der Ärztin, bald diejenige am Wohnsitz der betroffenen Person und bald diejenige am Ort der Einrichtung für zuständig erachtet449. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hat bisher nur Beschwerden gegen FU beurteilt, die von Ärztinnen oder Ärzten im Kanton Bern angeordnet worden waren. Auf Beschwerden gegen ärztliche Anordnungen aus anderen Kantonen ist es in der Regel selbst dann nicht eingetreten, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Bern hatte und in eine Einrichtung im Kanton Bern eingewiesen worden war.
366Inzwischen hat das Bundesgericht diese Auffassung bestätigt. Inter- kantonal ist die fürsorgerische Unterbringung in dem Kanton gerichtlich zu beurteilen, auf dessen Hoheitsgebiet sie angeordnet wurde. Das gilt unabhängig davon, ob die FU im gleichen Kanton vollzogen wird oder die betroffene Person dort ihren Wohnsitz hat450. Den praktischen Bedenken gegen — S. 117 —diese Lösung (Sprachbarrieren, fehlende örtliche Nähe) erteilte das Bundesgericht mit Verweis auf das Bedürfnis einer einfachen und klaren Regelung eine Absage451.
448Vortrag KESG, S. 20.
449Ort der anordnenden Behörde: geiser/Etzensberger (2018), N. 10 f. zu Art. 429/430 ZGB und N. 27 zu Art. 439 ZGB; Vogel (2018), N. 15b zu Art. 442 ZGB; Fassbind (2016), N. 1 zu Art. 439 ZGB und N. 5 zu Art. 442 ZGB; Rosch (2015), N. 8 zu Art. 439 ZGB; im Ergebnis wohl gleich Wider (2015), N. 12b zu Art. 442 ZGB sowie Bernhart (2012), N. 831, die bei Dringlichkeit den Ort der verfügenden Behörde für massgebend halten; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 840 18 272 vom 17. Oktober 2018, E. 4.1 ff., 4.2; Entscheide des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 15 170 vom 17. Dezember 2015, E. 3; ZK1 16 150 vom 18. Oktober 2016, E. 3; ZK1 18 22 vom 22. März 2018, E. 3.2; a.M. Schmid (2010), N. 8 zu Art. 439 ZGB: Ort der Einrichtung; Reichlin (2016), Rz. 16.36: Ort der Einrichtung; Bloch/Steck (2016), Rz. 9.237: Sitz der einweisenden Behörde oder Wohnsitz der betroffenen Person; Breitschmid/Matt/Pfannkuchen-Heeb (2016), N. 6 zu Art. 439 ZGB: Wohnsitz; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PA130012 vom 25. April 2013 E. 2.2 und 2.3: Sitz der einweisenden Behörde oder Wohnsitz; Entscheid des Obergerichts des Kantons Ausserrhoden vom 22. Juli 2013, E. 1.4, in: AR GVP 25/2013 Nr. 3607, 49: Wohnsitz; vgl. zum Ganzen auch die Hinweise in Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2020 vom 25. August 2020 E. 5.3, zur Publ. best.
450Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2020 vom 25. August 2020 E. 6.3.3, zur Publ. best.
367Nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 KESG können zwar auch ausserkantonale Ärztinnen oder Ärzte, die über eine Berufsausübung verfügen, eine FU nach bernischem Recht anordnen, ohne dass sie im Kanton Bern über Praxisräumlichkeiten verfügen müssen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber für die Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz allein der Ort massgebend, wo die Anordnung ausgesprochen wurde. Die Ärztin aus dem anderen Kanton muss sich somit im Zeitpunkt der Anordnung im Kanton Bern aufhalten, damit die Zuständigkeit des bernischen Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts begründet wird. Fährt eine Freiburger Ärztin, die in Flamatt (Kanton Freiburg) praktiziert, zu einem Patienten in das Nachbardorf Neuenegg (Kanton Bern) und ordnet sie dort eine FU an, so ist das bernische Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Empfängt sie den Patienten hingegen in ihren Praxisräumlichkeiten in Flamatt und ordnet sie dort eine FU an, so bleibt die gerichtliche Beschwerdeinstanz des Kantons Freiburg selbst dann zuständig, wenn der Patient Wohnsitz im Kanton Bern hat und in eine Einrichtung im Kanton Bern eingewiesen wird. Dies folgt auch aus dem Territorialitätsprinzip. Kantone dürfen Rechtsverhältnisse von Personen nur so weit regeln, als sich diese Personen auf ihrem Gebiet aufhalten oder vorfin- den452. Der bernische Gesetzgeber kann somit ohne ausdrückliche bundesrechtliche Grundlage nicht einen Vorgang regeln, der sich in einem anderen Kanton abspielt. Ob und inwieweit Ärztinnen oder Ärzte überhaupt zur Anordnung der FU befugt sind, hängt vom kantonalen Recht ab. Nach freiburgischem Recht ist z.B. die Dauer der ärztlichen FU auf maximal vier Wochen453 beschränkt, nach bernischem auf maximal sechs Wochen. Das bernische Kindes- und Erwachsenengericht ist aber nicht dazu berufen, eine behördliche Anordnung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen, die gestützt auf fremdes Recht in einem anderen Kanton ergangen ist.
368Im Ergebnis hängt die örtliche Zuständigkeit somit vom Aufenthaltsort der Ärztin oder des Arztes im Zeitpunkt der Anordnung ab. Liegt dieser im Kanton Bern, handelt sie oder er als bernische Verwaltungsbehörde. Zur Beurteilung von Beschwerden gegen deren Anordnungen ist somit unabhängig — S. 118 —davon, wo sich der Wohnsitz der betroffenen Person oder die Einrichtung befinden, das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig.
451Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2020 vom 25. August 2020 E. 6.4, zur Publ. best.
452Tschannen (2016), §12 N. 10 f.
453Vgl. Art. 20 Abs. 2 des Freiburger Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (SGF 212.5.1).