Buch · sui generis 012, sui generis Verlag 2020

Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

‹Kapitel 21 von 48S. 72–75›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis 012
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/012
Zitiervorschlag
Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, sui generis 012, Zürich 2020, S. 72–75
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23AbkürzungsverzeichnisSeiten 23–33MaterialienverzeichnisSeiten 33–383.Entstehung des Kindes- und ErwachsenenschutzrechtsS. 5–184.1Anspruch auf Orientierung über den VerfahrensgangS. 18–214.2Anspruch auf vorgängige Äusserung und ReplikS. 184.3Anspruch auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (insb. der Beweisanspruch)S. 204.4Anspruch auf Prüfung und Berücksichtigung durch das GerichtS. 21–244.5Anspruch auf Begründung des EntscheidsS. 214.6Anspruch auf Übersetzung?S. 214.7Anspruch auf Aktenführung und AkteneinsichtS. 224.8Heilung einer Gehörsverletzung vor dem Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtS. 24–264.9Treu und GlaubenS. 257.Rechtsanwendung und Kognition7.1Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia)S. 27–307.2Kognition des Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtsS. 288.1Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Parteien)S. 298.2MitbeteiligteS. 31–348.3BetroffeneS. 318.4VorinstanzS. 328.5Vertretung und VerfahrensbeistandschaftS. 329.Ausstand und Ablehnung9.1AllgemeinesS. 34–379.2Ausstands- und AblehnungsgründeS. 349.3Zuständigkeit und VerfahrenS. 37–409.4Ablehnungsgesuch und Folgen der Verletzung der AusstandsvorschriftenS. 372.1DreierbesetzungS. 392.2EinzelbesetzungS. 40–422.3FünferbesetzungS. 421.1Anfechtbarkeit von EndentscheidenS. 43–461.2Anfechtbarkeit von ZwischenentscheidenS. 431.3Anfechtbarkeit von prozessleitenden VerfügungenS. 451.4Anfechtbarkeit von vorsorglichen MassnahmenS. 46–491.5Anfechtbarkeit von behördlicher UntätigkeitS. 473.1VerfahrensbeteiligteS. 49–543.2Nahestehende PersonenS. 503.3DritteS. 515.Einhaltung der Beschwerdefrist5.1Bei der Anfechtung von EndentscheidenS. 54–575.2Bei der Anfechtung von ZwischenentscheidenS. 565.3Bei der Anfechtung von prozessleitenden VerfügungenS. 565.4Bei der Anfechtung von vorsorglichen MassnahmenS. 57–605.5Bei der Rechtsverweigerungs- und RechtsverzögerungsbeschwerdeS. 576.1Zum Antragserfordernis im AllgemeinenS. 576.2Reformatorisches Begehren als GrundsatzS. 586.3Kassatorisches Begehren als AusnahmeS. 596.4Definition eines zulässigen StreitgegenstandsS. 60–654.Rügen und Noven4.1RechtsverletzungS. 66–694.2UnangemessenheitS. 664.3Unrichtige TatsachenfeststellungS. 674.4NovenS. 674.5UntätigkeitS. 68VII.Instruktion der Beschwerde1.Schriftenwechsel1.1Vernehmlassung der Vorinstanz und allfällige WiedererwägungS. 69–711.2BeschwerdeantwortS. 71
1.3Stellungnahme des MitbeteiligtenS. 72–75
1.4Stellungnahme der betroffenen PersonS. 721.5Zweiter SchriftenwechselS. 721.6Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRKS. 721.7Verzicht auf Vernehmlassung und BeschwerdeantwortS. 722.Vereinigung und Trennung von BeschwerdeverfahrenS. 733.Entziehung und Wiederherstellung der aufschiebenden WirkungS. 744.Andere vorsorgliche Massnahmen4.1Ordentliche AnordnungS. 75–784.2Superprovisorische AnordnungS. 767.Verfahrensdisziplin7.1Nichteintreten auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche EingabenS. 79–847.2Ordnungsbusse bei mutwilligem ProzessierenS. 807.3Sitzungspolizeiliche MassnahmenS. 807.4Verbot des BerichtensS. 803.Verhandlungsablauf3.1Anwendbares Recht und ProtokollierungS. 84–873.2Säumnis der ParteienS. 853.3Erste ParteivorträgeS. 853.4BeweisverfahrenS. 853.5VergleichsverhandlungenS. 853.6Schlussvorträge (Plädoyers)S. 863.7UrteilsberatungS. 863.Beurteilung der Beschwerdeanträge3.1ZulässigkeitsprüfungS. 87–913.2BegründetheitsprüfungS. 884.Entscheid4.1Reformation oder KassationS. 92–944.2Kassation von Amtes wegenS. 925.1Nichteintreten auf die BeschwerdeS. 935.2Teilweises Ein- bzw. Nichteintreten auf das RechtsmittelS. 945.3Abweisung der BeschwerdeS. 945.4Gutheissung der BeschwerdeS. 95–985.5Teilweise Gutheissung bzw. Abweisung der BeschwerdeS. 957.1Formelle RechtskraftS. 967.2Materielle Rechtskraft?S. 977.3Bindungswirkung des RückweisungsentscheidsS. 98–1034.Unentgeltliche Rechtspflege4.1AllgemeinesS. 103–1094.2Formelle Voraussetzungen — MittellosigkeitS. 1044.3Materielle Voraussetzungen — NichtaussichtslosigkeitS. 1052.2Einweisung zur BegutachtungS. 109–1122.3Entscheide betreffend die Unterbringung eines KindesS. 1092.4Entscheide betreffend Verzicht oder Ablehnung einer MassnahmeS. 1103.1Ärztliche Anordnung der fürsorgerischen UnterbringungS. 1113.2Behandlung einer psychischen Störung ohne ZustimmungS. 112–1153.3Massnahmen zur Einschränkung der BewegungsfreiheitS. 1124.1ZurückbehaltungS. 1124.2Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die EinrichtungS. 113III.Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts1.Örtliche Zuständigkeit1.1Entscheide der Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeS. 115–1181.2Entscheide von Ärztinnen und ÄrztenS. 1151.3Entscheide der EinrichtungenS. 118–1213.1Instruktionsrichterin oder InstruktionsrichterS. 1193.2DreierbesetzungS. 121–127V.Einreichung1.Frist1.1DauerS. 127–1361.2FristenlaufS. 1282.Anordnungen im Hinblick auf die Beschwerdeverhandlung2.1VertretungS. 136–1392.2SchriftenwechselS. 139–1522.3Beweismassnahmen vor der VerhandlungS. 1402.4Vorladung und VorführungS. 152–1553.1ZweckS. 1533.2SäumnisS. 1543.3Erweiterung des StreitgegenstandsS. 155–1583.4Mündliche Beschwerdebegründung und AnhörungS. 1553.5Einvernahme und mündliche Auskunft DritterS. 158–1643.6Weitere BeweismassnahmenS. 1583.7Vergleichsverhandlung und Hinweis auf die Möglichkeit des BeschwerderückzugsS. 1594.1BeschleunigungsgebotS. 1604.2BeratungS. 1604.3EntscheidS. 1604.4KostenentscheidS. 164–1674.5Eröffnung und BegründungS. 167–1733.Anfechtbare Entscheide3.1End-, Teil- und ZwischenentscheideS. 173–1763.2Ausschöpfung des InstanzenzugsS. 176–1857.Form der Beschwerde7.1Allgemeine FormerfordernisseS. 185–1887.2AmtsspracheS. 1867.3BegehrenS. 1867.4Beschwerdegründe und Begründung der BeschwerdeS. 188–1968.Ausgewählte Verfahrensfragen8.1Neue VorbringenS. 196–1998.2Aufschiebende WirkungS. 1988.3Kosten und unentgeltliche RechtspflegeS. 199–210
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1.3Stellungnahme des Mitbeteiligten

222Auch die Mitbeteiligten307 werden in der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts mit einem Doppel bzw. einer Kopie der Beschwerdeschrift bedient und zu einer Stellungnahme innert der gleichen Frist, die dem Beschwerdegegner angesetzt wird, eingeladen. Stellen die Mitbeteiligten in ihrer Stellungnahme Antrag auf Abweisung der Beschwerde bzw. Nichteintreten darauf, werden sie fortan als Beschwerdegegner betrachtet.

1.4Stellungnahme der betroffenen Person

223Schliesslich werden in der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts auch die betroffenen Personen, die sich nicht als Beschwerdeführer konstituieren, mit einem Doppel bzw. einer Kopie der Beschwerdeschrift bedient und zu einer Stellungnahme innert der gleichen Frist, die dem Beschwerdegegner angesetzt wird, eingeladen.

1.5Zweiter Schriftenwechsel

224Erachtet es das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht als angebracht, kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG und Art. 83 VRPG sowie Art. 69 Abs. 3 VRPG). In der Praxis kommt dies äusserst selten vor.

1.6Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK

225Häufig kommt hingegen vor, dass die Beschwerdeführerin auf die Beschwerdeantwort der Gegenpartei bzw. die Vernehmlassung der Vorinstanz hin eine spontane, d.h. unaufgeforderte Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK einreicht bzw. um Ansetzung einer entsprechenden Replikfrist ersucht308.

1.7Verzicht auf Vernehmlassung und Beschwerdeantwort

226Gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG und Art. 83 VRPG sowie Art. 69 Abs. 1 VRPG kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht von der Einholung einer Vernehmlassung bzw. einer Beschwerdeantwort absehen, wenn sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich un‑ begründet erweist309.

307Zu dieser Figur vgl. oben Rz. 92.

308Vgl. dazu oben Rz. 56 ff.

309So auch Vorentwurf Steck, Art. 51 Abs. 2; vgl. sodann Murphy/Steck (2016), Rz. 19.70; Steck (2016), N. 2a zu Art. 450d ZGB.

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227Offensichtlich unzulässig ist die Beschwerde, wenn geradezu ins Auge springt, dass die Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts310 bzw. die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde311 nicht gegeben sind. Letzteres ist insb. bei Nichteinhaltung der Beschwerdefrist, mangelnden Anträgen bzw. nicht hinreichender Begründung der Fall. Läuft in den letzteren beiden Fällen die Beschwerdefrist noch, wird praxisgemäss die beschwerdeführende Partei mittels einfachen Schreibens auf den Mangel aufmerksam gemacht und ihr Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt. Ansonsten erfolgt umgehend ein Nichteintretensentscheid, ohne dass die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerschaft oder die Mitbeteiligten noch zu Wort kämen.

228Offensichtlich unbegründet ist die Beschwerde dann, wenn die Beschwerde nicht formell, sondern in der Sache unbegründet ist, also die Begründetheitsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Dies ist schwieriger festzustellen, braucht es doch in der Regel der Kenntnis eines Gegenstandpunktes. In klaren Fällen kann aber auch diesfalls die Beschwerde sogleich abgewiesen werden, ohne dass ein Schriftenwechsel durchgeführt wird312.

2.Vereinigung und Trennung von Beschwerdeverfahren

229Gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 VRPG kann der Instruktionsrichter Verfahren vereinigen, wenn getrennt eingereichte Beschwerden den gleichen Gegenstand, d.h. insb. das gleiche Anfechtungsobjekt, betreffen313. Sie werden dann unter derselben Dossiernummer geführt und im gleichen Entscheid behandelt314. Eine Verfahrensvereinigung kommt in der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts häufig vor.

230Seltener hingegen wird die Möglichkeit wahrgenommen, nach Art. 72 KESG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 VRPG gemeinsam eingereichte Beschwerden zu trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben. Eine solche Verfahrenstrennung kann etwa vorkommen, wenn dem angefochtenen Entscheid zwei verschiedene Verfahrensgegenstände zugrunde liegen, so z.B. ein Gesuch um Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung sowie ein Gesuch um Aufhebung einer kombinierten Beistandschaft. Wenn die Beschwerdeführerin sowohl die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung — S. 74 —als auch die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Beistandschaft beanstandet, ist zwar die Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts für beide Verfahrensgegenstände gegeben, jedoch fallen diese obergerichtsintern in die Spezialisierung der «KES allgemein»- und «FU»-Spruchkörper315. In solchen Fällen kann die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Beistandschaft vom «FU»-Beschwerdeverfahren getrennt werden316.

310Oben Rz. 117 ff.

311Oben Rz. 130 ff.

312Vgl. bspw. KES 2018 599 vom 4. September 2018 E. I.4. und IV.13.2.

313Vgl. etwa Entscheid KES 2017 398 vom 25. Januar 2018 E. II.11.

314Entscheid KES 2018 95 vom 4. Juni 2018 E. II 1.3.

3.Entziehung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

231Die Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hat gemäss Art. 450c ZGB von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung im Umfang der Beschwerdeanträge. Diese kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem angefochtenen Entscheid jedoch entziehen.

232Diesfalls stellt sich vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Frage nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sie kann einerseits von Amtes wegen wiederhergestellt werden, was in der Praxis kaum je vorkommt, oder dann aber auf Gesuch einer Partei oder eines Mitbeteiligten hin. Nach der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts wird dieses Gesuch entweder sofort behandelt oder aber der Vorinstanz sowie einer allfälligen Gegenpartei zunächst eine kurze Frist von ca. 5 Tagen zur Stellungnahme angesetzt.

233Bei der Beurteilung eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst zu beachten, dass die Suspensivwirkung der Beschwerde der Regelfall ist. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung hat nur ausnahmsweise und im Einzelfall zu erfolgen und muss sich mit den Besonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Es sind die Interes‑ sen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jene an einer rechts‑ staatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegenseitig abzuwägen317, wobei auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt318. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt von vornherein immer nur bei Gefahr in Verzug und Dringlichkeit in Frage319. Blosse Zweckmässigkeit der sofortigen — S. 75 —Anordnung der Massnahme reicht nicht für den Entzug der aufschiebenden Wirkung320.

315Dazu oben Rz. 32 f.

316So im Entscheid KES 2015 491 vom 24. Juni 2015 E. II.16.

317Murphy/Steck (2016), Rz. 19.67; Steck (2016), N. 3a zu Art. 450c ZGB; vgl. auch Bericht Erste Erfahrungen, S. 57.

318BGE 143 III 193 E. 4 S. 197.

319Verfügung KES 2017 518 vom 7. September 2017.

234Etwas strenger ist die Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts bei Kindesschutzmassnahmen. Diese sind fast immer dringlich, weshalb Anordnungen, die unmittelbar die Situation des Kindes berühren, in der Regel sofort wirksam werden sollten321.

235Hat die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen, kann — bspw. von der Beschwerdegegnerschaft — der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht beantragt werden322. Ein solches Gesuch wird gutgeheissen, wenn die Interessen an einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Entscheides jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage überwiegen. Die Notwendigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung kann sich auch erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens ergeben323.

320Verfügung KES 2017 861 vom 3. Januar 2018.

321Vgl. die Verfügungen KES 2019 221 vom 3. April 2019; KES 2018 858 vom 6. Dezember 2018; KES 2018 838 vom 21. November 2018, je unter Hinweis auf Breitschmid (2018), N. 3 zu Art. 314a/314abis ZGB; ähnlich auch Maranta (2018a), N. 5 zu Art. 450c ZGB, wonach in Fällen des Kindesschutzes die Voraussetzungen für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung oft erfüllt sind, sofern eine Massnahme von erheblicher Tragweite angeordnet wird.

322Vgl. auch Murphy/Steck (2016), Rz. 19.67.

323Steck (2016), N. 4 zu Art. 450c ZGB.

Quelle: library.oapen.org · sui generis 012, sui generis Verlag 2020