Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
1.3Stellungnahme des Mitbeteiligten
222Auch die Mitbeteiligten307 werden in der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts mit einem Doppel bzw. einer Kopie der Beschwerdeschrift bedient und zu einer Stellungnahme innert der gleichen Frist, die dem Beschwerdegegner angesetzt wird, eingeladen. Stellen die Mitbeteiligten in ihrer Stellungnahme Antrag auf Abweisung der Beschwerde bzw. Nichteintreten darauf, werden sie fortan als Beschwerdegegner betrachtet.
1.4Stellungnahme der betroffenen Person
223Schliesslich werden in der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts auch die betroffenen Personen, die sich nicht als Beschwerdeführer konstituieren, mit einem Doppel bzw. einer Kopie der Beschwerdeschrift bedient und zu einer Stellungnahme innert der gleichen Frist, die dem Beschwerdegegner angesetzt wird, eingeladen.
1.5Zweiter Schriftenwechsel
224Erachtet es das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht als angebracht, kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG und Art. 83 VRPG sowie Art. 69 Abs. 3 VRPG). In der Praxis kommt dies äusserst selten vor.
1.6Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
225Häufig kommt hingegen vor, dass die Beschwerdeführerin auf die Beschwerdeantwort der Gegenpartei bzw. die Vernehmlassung der Vorinstanz hin eine spontane, d.h. unaufgeforderte Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK einreicht bzw. um Ansetzung einer entsprechenden Replikfrist ersucht308.
1.7Verzicht auf Vernehmlassung und Beschwerdeantwort
226Gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG und Art. 83 VRPG sowie Art. 69 Abs. 1 VRPG kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht von der Einholung einer Vernehmlassung bzw. einer Beschwerdeantwort absehen, wenn sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich un‑ begründet erweist309.
307Zu dieser Figur vgl. oben Rz. 92.
308Vgl. dazu oben Rz. 56 ff.
309So auch Vorentwurf Steck, Art. 51 Abs. 2; vgl. sodann Murphy/Steck (2016), Rz. 19.70; Steck (2016), N. 2a zu Art. 450d ZGB.
227Offensichtlich unzulässig ist die Beschwerde, wenn geradezu ins Auge springt, dass die Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts310 bzw. die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde311 nicht gegeben sind. Letzteres ist insb. bei Nichteinhaltung der Beschwerdefrist, mangelnden Anträgen bzw. nicht hinreichender Begründung der Fall. Läuft in den letzteren beiden Fällen die Beschwerdefrist noch, wird praxisgemäss die beschwerdeführende Partei mittels einfachen Schreibens auf den Mangel aufmerksam gemacht und ihr Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt. Ansonsten erfolgt umgehend ein Nichteintretensentscheid, ohne dass die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerschaft oder die Mitbeteiligten noch zu Wort kämen.
228Offensichtlich unbegründet ist die Beschwerde dann, wenn die Beschwerde nicht formell, sondern in der Sache unbegründet ist, also die Begründetheitsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Dies ist schwieriger festzustellen, braucht es doch in der Regel der Kenntnis eines Gegenstandpunktes. In klaren Fällen kann aber auch diesfalls die Beschwerde sogleich abgewiesen werden, ohne dass ein Schriftenwechsel durchgeführt wird312.
2.Vereinigung und Trennung von Beschwerdeverfahren
229Gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 VRPG kann der Instruktionsrichter Verfahren vereinigen, wenn getrennt eingereichte Beschwerden den gleichen Gegenstand, d.h. insb. das gleiche Anfechtungsobjekt, betreffen313. Sie werden dann unter derselben Dossiernummer geführt und im gleichen Entscheid behandelt314. Eine Verfahrensvereinigung kommt in der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts häufig vor.
230Seltener hingegen wird die Möglichkeit wahrgenommen, nach Art. 72 KESG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 VRPG gemeinsam eingereichte Beschwerden zu trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben. Eine solche Verfahrenstrennung kann etwa vorkommen, wenn dem angefochtenen Entscheid zwei verschiedene Verfahrensgegenstände zugrunde liegen, so z.B. ein Gesuch um Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung sowie ein Gesuch um Aufhebung einer kombinierten Beistandschaft. Wenn die Beschwerdeführerin sowohl die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung — S. 74 —als auch die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Beistandschaft beanstandet, ist zwar die Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts für beide Verfahrensgegenstände gegeben, jedoch fallen diese obergerichtsintern in die Spezialisierung der «KES allgemein»- und «FU»-Spruchkörper315. In solchen Fällen kann die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Beistandschaft vom «FU»-Beschwerdeverfahren getrennt werden316.
310Oben Rz. 117 ff.
311Oben Rz. 130 ff.
312Vgl. bspw. KES 2018 599 vom 4. September 2018 E. I.4. und IV.13.2.
313Vgl. etwa Entscheid KES 2017 398 vom 25. Januar 2018 E. II.11.
314Entscheid KES 2018 95 vom 4. Juni 2018 E. II 1.3.
3.Entziehung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
231Die Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hat gemäss Art. 450c ZGB von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung im Umfang der Beschwerdeanträge. Diese kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem angefochtenen Entscheid jedoch entziehen.
232Diesfalls stellt sich vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Frage nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sie kann einerseits von Amtes wegen wiederhergestellt werden, was in der Praxis kaum je vorkommt, oder dann aber auf Gesuch einer Partei oder eines Mitbeteiligten hin. Nach der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts wird dieses Gesuch entweder sofort behandelt oder aber der Vorinstanz sowie einer allfälligen Gegenpartei zunächst eine kurze Frist von ca. 5 Tagen zur Stellungnahme angesetzt.
233Bei der Beurteilung eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst zu beachten, dass die Suspensivwirkung der Beschwerde der Regelfall ist. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung hat nur ausnahmsweise und im Einzelfall zu erfolgen und muss sich mit den Besonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Es sind die Interes‑ sen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jene an einer rechts‑ staatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegenseitig abzuwägen317, wobei auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt318. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt von vornherein immer nur bei Gefahr in Verzug und Dringlichkeit in Frage319. Blosse Zweckmässigkeit der sofortigen — S. 75 —Anordnung der Massnahme reicht nicht für den Entzug der aufschiebenden Wirkung320.
315Dazu oben Rz. 32 f.
316So im Entscheid KES 2015 491 vom 24. Juni 2015 E. II.16.
317Murphy/Steck (2016), Rz. 19.67; Steck (2016), N. 3a zu Art. 450c ZGB; vgl. auch Bericht Erste Erfahrungen, S. 57.
318BGE 143 III 193 E. 4 S. 197.
319Verfügung KES 2017 518 vom 7. September 2017.
234Etwas strenger ist die Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts bei Kindesschutzmassnahmen. Diese sind fast immer dringlich, weshalb Anordnungen, die unmittelbar die Situation des Kindes berühren, in der Regel sofort wirksam werden sollten321.
235Hat die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen, kann — bspw. von der Beschwerdegegnerschaft — der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht beantragt werden322. Ein solches Gesuch wird gutgeheissen, wenn die Interessen an einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Entscheides jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage überwiegen. Die Notwendigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung kann sich auch erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens ergeben323.
320Verfügung KES 2017 861 vom 3. Januar 2018.
321Vgl. die Verfügungen KES 2019 221 vom 3. April 2019; KES 2018 858 vom 6. Dezember 2018; KES 2018 838 vom 21. November 2018, je unter Hinweis auf Breitschmid (2018), N. 3 zu Art. 314a/314abis ZGB; ähnlich auch Maranta (2018a), N. 5 zu Art. 450c ZGB, wonach in Fällen des Kindesschutzes die Voraussetzungen für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung oft erfüllt sind, sofern eine Massnahme von erheblicher Tragweite angeordnet wird.
322Vgl. auch Murphy/Steck (2016), Rz. 19.67.
323Steck (2016), N. 4 zu Art. 450c ZGB.