Buch · sui generis 012, sui generis Verlag 2020

Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

‹Kapitel 33 von 48S. 118–121›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis 012
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/012
Zitiervorschlag
Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, sui generis 012, Zürich 2020, S. 118–121
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23AbkürzungsverzeichnisSeiten 23–33MaterialienverzeichnisSeiten 33–383.Entstehung des Kindes- und ErwachsenenschutzrechtsS. 5–184.1Anspruch auf Orientierung über den VerfahrensgangS. 18–214.2Anspruch auf vorgängige Äusserung und ReplikS. 184.3Anspruch auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (insb. der Beweisanspruch)S. 204.4Anspruch auf Prüfung und Berücksichtigung durch das GerichtS. 21–244.5Anspruch auf Begründung des EntscheidsS. 214.6Anspruch auf Übersetzung?S. 214.7Anspruch auf Aktenführung und AkteneinsichtS. 224.8Heilung einer Gehörsverletzung vor dem Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtS. 24–264.9Treu und GlaubenS. 257.Rechtsanwendung und Kognition7.1Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia)S. 27–307.2Kognition des Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtsS. 288.1Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Parteien)S. 298.2MitbeteiligteS. 31–348.3BetroffeneS. 318.4VorinstanzS. 328.5Vertretung und VerfahrensbeistandschaftS. 329.Ausstand und Ablehnung9.1AllgemeinesS. 34–379.2Ausstands- und AblehnungsgründeS. 349.3Zuständigkeit und VerfahrenS. 37–409.4Ablehnungsgesuch und Folgen der Verletzung der AusstandsvorschriftenS. 372.1DreierbesetzungS. 392.2EinzelbesetzungS. 40–422.3FünferbesetzungS. 421.1Anfechtbarkeit von EndentscheidenS. 43–461.2Anfechtbarkeit von ZwischenentscheidenS. 431.3Anfechtbarkeit von prozessleitenden VerfügungenS. 451.4Anfechtbarkeit von vorsorglichen MassnahmenS. 46–491.5Anfechtbarkeit von behördlicher UntätigkeitS. 473.1VerfahrensbeteiligteS. 49–543.2Nahestehende PersonenS. 503.3DritteS. 515.Einhaltung der Beschwerdefrist5.1Bei der Anfechtung von EndentscheidenS. 54–575.2Bei der Anfechtung von ZwischenentscheidenS. 565.3Bei der Anfechtung von prozessleitenden VerfügungenS. 565.4Bei der Anfechtung von vorsorglichen MassnahmenS. 57–605.5Bei der Rechtsverweigerungs- und RechtsverzögerungsbeschwerdeS. 576.1Zum Antragserfordernis im AllgemeinenS. 576.2Reformatorisches Begehren als GrundsatzS. 586.3Kassatorisches Begehren als AusnahmeS. 596.4Definition eines zulässigen StreitgegenstandsS. 60–654.Rügen und Noven4.1RechtsverletzungS. 66–694.2UnangemessenheitS. 664.3Unrichtige TatsachenfeststellungS. 674.4NovenS. 674.5UntätigkeitS. 68VII.Instruktion der Beschwerde1.Schriftenwechsel1.1Vernehmlassung der Vorinstanz und allfällige WiedererwägungS. 69–711.2BeschwerdeantwortS. 711.3Stellungnahme des MitbeteiligtenS. 72–751.4Stellungnahme der betroffenen PersonS. 721.5Zweiter SchriftenwechselS. 721.6Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRKS. 721.7Verzicht auf Vernehmlassung und BeschwerdeantwortS. 724.Andere vorsorgliche Massnahmen4.1Ordentliche AnordnungS. 75–784.2Superprovisorische AnordnungS. 767.Verfahrensdisziplin7.1Nichteintreten auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche EingabenS. 79–847.2Ordnungsbusse bei mutwilligem ProzessierenS. 807.3Sitzungspolizeiliche MassnahmenS. 807.4Verbot des BerichtensS. 803.Verhandlungsablauf3.1Anwendbares Recht und ProtokollierungS. 84–873.2Säumnis der ParteienS. 853.3Erste ParteivorträgeS. 853.4BeweisverfahrenS. 853.5VergleichsverhandlungenS. 853.6Schlussvorträge (Plädoyers)S. 863.7UrteilsberatungS. 863.Beurteilung der Beschwerdeanträge3.1ZulässigkeitsprüfungS. 87–913.2BegründetheitsprüfungS. 884.Entscheid4.1Reformation oder KassationS. 92–944.2Kassation von Amtes wegenS. 925.1Nichteintreten auf die BeschwerdeS. 935.2Teilweises Ein- bzw. Nichteintreten auf das RechtsmittelS. 945.3Abweisung der BeschwerdeS. 945.4Gutheissung der BeschwerdeS. 95–985.5Teilweise Gutheissung bzw. Abweisung der BeschwerdeS. 957.1Formelle RechtskraftS. 967.2Materielle Rechtskraft?S. 977.3Bindungswirkung des RückweisungsentscheidsS. 98–1034.Unentgeltliche Rechtspflege4.1AllgemeinesS. 103–1094.2Formelle Voraussetzungen — MittellosigkeitS. 1044.3Materielle Voraussetzungen — NichtaussichtslosigkeitS. 1052.2Einweisung zur BegutachtungS. 109–1122.3Entscheide betreffend die Unterbringung eines KindesS. 1092.4Entscheide betreffend Verzicht oder Ablehnung einer MassnahmeS. 1103.1Ärztliche Anordnung der fürsorgerischen UnterbringungS. 1113.2Behandlung einer psychischen Störung ohne ZustimmungS. 112–1153.3Massnahmen zur Einschränkung der BewegungsfreiheitS. 1124.1ZurückbehaltungS. 1124.2Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die EinrichtungS. 113III.Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts1.Örtliche Zuständigkeit1.1Entscheide der Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeS. 115–1181.2Entscheide von Ärztinnen und ÄrztenS. 115
1.3Entscheide der EinrichtungenS. 118–121
2.Sachliche ZuständigkeitS. 1193.Funktionelle ZuständigkeitS. 1193.1Instruktionsrichterin oder InstruktionsrichterS. 1193.2DreierbesetzungS. 121–127V.Einreichung1.Frist1.1DauerS. 127–1361.2FristenlaufS. 1282.Anordnungen im Hinblick auf die Beschwerdeverhandlung2.1VertretungS. 136–1392.2SchriftenwechselS. 139–1522.3Beweismassnahmen vor der VerhandlungS. 1402.4Vorladung und VorführungS. 152–1553.1ZweckS. 1533.2SäumnisS. 1543.3Erweiterung des StreitgegenstandsS. 155–1583.4Mündliche Beschwerdebegründung und AnhörungS. 1553.5Einvernahme und mündliche Auskunft DritterS. 158–1643.6Weitere BeweismassnahmenS. 1583.7Vergleichsverhandlung und Hinweis auf die Möglichkeit des BeschwerderückzugsS. 1594.1BeschleunigungsgebotS. 1604.2BeratungS. 1604.3EntscheidS. 1604.4KostenentscheidS. 164–1674.5Eröffnung und BegründungS. 167–1733.Anfechtbare Entscheide3.1End-, Teil- und ZwischenentscheideS. 173–1763.2Ausschöpfung des InstanzenzugsS. 176–1857.Form der Beschwerde7.1Allgemeine FormerfordernisseS. 185–1887.2AmtsspracheS. 1867.3BegehrenS. 1867.4Beschwerdegründe und Begründung der BeschwerdeS. 188–1968.Ausgewählte Verfahrensfragen8.1Neue VorbringenS. 196–1998.2Aufschiebende WirkungS. 1988.3Kosten und unentgeltliche RechtspflegeS. 199–210
— S. 118 —
1.3Entscheide der Einrichtungen

369Zurückbehaltungsverfügungen ärztlicher Leitungen von Einrichtungen gemäss Art. 427 Abs. 1 ZGB ergehen gegen Personen, die sich zunächst freiwillig in die Einrichtung begeben haben. Die ärztlichen Leitungen verfügen erstmals und handeln demnach als Verwaltungsbehörden des Kantons, in dem sich die Einrichtung befindet. Solche Verfügungen von Einrichtungen mit Sitz im Kanton Bern sind daher in jedem Fall vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zu beurteilen454.

370Dies gilt auch für Entscheide über Entlassungsgesuche betroffener Personen455, die ärztlich aus einem anderen Kanton in eine Einrichtung im Kanton Bern eingewiesen worden sind. Die Einrichtung handelt in diesen Fällen zwar zunächst als Vollzugsbehörde der anordnenden ärztlichen Behörde. Der ausserkantonale Entscheid legt aber nur die maximale Dauer der FU fest und begrenzt damit die zeitliche Wirkung der FU456, ohne dass sie im Übrigen der Einrichtung hinsichtlich der Dauer der Unterbringung Weisungen erteilen könnte. Der Einrichtung kommt somit selbständige Entscheidbefugnis zu, wenn sie direkt gestützt auf Art. 429 Abs. 3 ZGB über ein Entlassungsgesuch entscheidet.

371Dieselben Gesichtspunkte sind auch bei Entscheiden über die Behand‑ lung ohne Zustimmung gemäss Art. 434/435 ZGB oder bewegungseinschrän‑ kende Massnahmen gemäss Art. 438 ZGB massgebend. Die Behandlung erfolgt zwar im Auftrag der einweisenden Behörde. Die Einrichtung legt aber die Art der Behandlung in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben fest. In allen diesen Fällen handeln die Einrichtungen mit Sitz im Kanton Bern stets als bernische Verwaltungsbehörden457, auch wenn die Einweisung von einer ausserkantonalen Behörde angeordnet worden ist458.

454Für die örtliche Zuständigkeit am Ort der Einrichtung ebenfalls Botschaft KES, S. 7072; Rosch (2015), N. 8 zu Art. 439 ZGB; Guillod (2013), N. 13 zu Art. 439 ZGB.

455Für die örtliche Zuständigkeit am Ort der Einrichtung ebenfalls Botschaft KES, S. 7072.

456Reichlin (2016), Rz. 16.31.

457Vgl. Vogel (2018), N. 9 zu Art. 442 ZGB; Rosch (2015), N. 5 zu Art. 435 ZGB m.w.H.; Guillod (2013), N. 13 zu Art. 439 ZGB; a.M. wohl Bernhart (2012), N. 831; vgl. Reichlin (2016), Rz. 16.30 ff.

458Für die örtliche Zuständigkeit am Ort der Einrichtung ebenfalls Botschaft KES, S. 7072; Rosch (2015), N. 8 zu Art. 439 ZGB; a.M. geiser/Etzensberger (2018), N. 27 zu Art. 439 ZGB.

— S. 119 —

372Ist die hingegen die Einrichtung für die Entlassung nur deshalb zuständig, weil ihr die zuständige KESB diese Befugnis gemäss Art. 428 Abs. 2 ZGB im Einzelfall übertragen hat, entscheidet die Einrichtung für und anstelle der KESB, die ihr diese Möglichkeit jederzeit entziehen kann459. Ihr Entscheid ist somit der KESB zuzurechnen, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit u.E. nach deren Sitz bestimmt. Liegt dieser ausserhalb des Kantons Bern, ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht zuständig.

2.Sachliche Zuständigkeit

373Das ZGB regelt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden im Bereich der FU in zwei Bestimmungen: Einerseits können gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz angefochten werden. Andererseits können nach Art. 439 Abs. 1 ZGB bestimmte ärztliche Anordnungen und Entscheide der Einrichtung mit Beschwerde an das «zuständige Gericht» weitergezogen werden, wobei sich das Verfahren nur «sinngemäss» nach den Bestimmungen über das Verfahren der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet (Art. 439 Abs. 3 ZGB). Von Bundesrechts wegen könnten die Kantone dafür unterschiedliche Beschwerdeinstanzen vorsehen460. Der Kanton Bern hat in Art. 65 i.V.m. Art. 66 KESG mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht eine einzige Beschwerdeinstanz für die Beurteilung aller Beschwerden im Bereich der FU als zuständig erklärt.

3.Funktionelle Zuständigkeit

3.1Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter

374Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter trifft sämtliche Verfügungen und Entscheide, die nicht dem Kollegialgericht zugewiesen sind461. Dazu gehören insbesondere Abschreibungsverfügungen bei Beschwerderückzug oder bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie die Weiterleitung von Beschwerden im Falle der Unzuständigkeit.

459geiser/Etzensberger (2018), N. 9 zu Art. 428 ZGB; Breitschmid/Matt/Pfann-Kuchen-Heeb (2016), N. 2 zu Art. 428 ZGB; Fassbind (2016), N. 2 zu Art. 428 ZGB; Rosch (2015), N. 1 zu Art. 428 ZGB; Guillod (2013), N. 12 zu Art. 428 ZGB.

460Botschaft KES, S. 7083.

— S. 120 —

Was die Weiterleitung betrifft, so sind zwei Fälle zu unterscheiden:

375— Ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht unzuständig, leitet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter die Beschwerde an die zuständige Beschwerdeinstanz weiter. Dafür besteht mit Art. 439 Abs. 4 ZGB für Beschwerden, die sich gegen ärztliche Entscheide oder solche der Einrichtung richten, eine bundesrechtliche Grundlage. Danach ist jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Ist hingegen die KESB Vorinstanz, ergibt sich diese Befugnis aus Art. 72 KESG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRPG, wonach Eingaben an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiterzuleiten sind, wenn sich die angerufene Behörde für unzuständig hält. Im interkantonalen Verhältnis ist diese Bestimmung zwar formell nicht anwendbar, da sie nur die Weiterleitung unter bernischen Behörden regelt462, doch entspricht deren Anwendung dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Rechtssuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihrer Begehren gebracht werden sollen463. Zudem rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behandlung je nach Art der Beschwerde nicht. Kann die ausserkantonal zuständige Behörde ohne vertretbaren Aufwand nicht bestimmt werden, scheidet eine Weiterleitung aus, und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht muss einen Nichteintretensentscheid erlassen464. Dasselbe gilt, wenn die betroffene Person auf der Beurteilung der Beschwerde beharrt465.

376— Ähnlich wird mit einer verspäteten Beschwerde verfahren. Auf diese ist einerseits mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Andererseits wird sie praxisgemäss in ein Entlassungsgesuch umgedeutet und zum Entscheid an die zuständige Behörde, d.h. an die Klinikleitung oder an die KESB weitergeleitet. Die oben genannten Bestimmungen über die Weiterleitung beziehen sich zwar nur auf Fälle der Unzuständigkeit, doch drängt sich deren analoge Anwendung auf, weil die betroffene Person trotz verpasster Beschwerdefrist keinen Rechtsverlust erleidet, sondern eine andere Behörde zur Beurteilung des Streitgegenstands (Entlassung) zuständig bleibt. Weil das Verfahren gleich wie in den Fällen der Unzuständigkeit vor einer anderen Behörde weitergeführt wird, wird auch für den Nichteintretensentscheid die Instruktionsrichterin — S. 121 —oder der Instruktionsrichter als zuständig erachtet. Scheidet allerdings eine Weiterleitung aus, so hat das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht den Nichteintretensentscheid in Dreierbesetzung zu erlassen.

462Daum (2020), N. 5 zu Art. 4 VRPG.

463Vgl. BGE 140 III 636 E. 3.5 S. 641; BGE 121 I 93 E. 1d S. 95 f.

464Vgl. Daum (2020), N. 9 zu Art. 4 VRPG.

465Vgl. Daum (2020), N. 7 zu Art. 4 VRPG.

Quelle: library.oapen.org · sui generis 012, sui generis Verlag 2020