Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
1.3Entscheide der Einrichtungen
369Zurückbehaltungsverfügungen ärztlicher Leitungen von Einrichtungen gemäss Art. 427 Abs. 1 ZGB ergehen gegen Personen, die sich zunächst freiwillig in die Einrichtung begeben haben. Die ärztlichen Leitungen verfügen erstmals und handeln demnach als Verwaltungsbehörden des Kantons, in dem sich die Einrichtung befindet. Solche Verfügungen von Einrichtungen mit Sitz im Kanton Bern sind daher in jedem Fall vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zu beurteilen454.
370Dies gilt auch für Entscheide über Entlassungsgesuche betroffener Personen455, die ärztlich aus einem anderen Kanton in eine Einrichtung im Kanton Bern eingewiesen worden sind. Die Einrichtung handelt in diesen Fällen zwar zunächst als Vollzugsbehörde der anordnenden ärztlichen Behörde. Der ausserkantonale Entscheid legt aber nur die maximale Dauer der FU fest und begrenzt damit die zeitliche Wirkung der FU456, ohne dass sie im Übrigen der Einrichtung hinsichtlich der Dauer der Unterbringung Weisungen erteilen könnte. Der Einrichtung kommt somit selbständige Entscheidbefugnis zu, wenn sie direkt gestützt auf Art. 429 Abs. 3 ZGB über ein Entlassungsgesuch entscheidet.
371Dieselben Gesichtspunkte sind auch bei Entscheiden über die Behand‑ lung ohne Zustimmung gemäss Art. 434/435 ZGB oder bewegungseinschrän‑ kende Massnahmen gemäss Art. 438 ZGB massgebend. Die Behandlung erfolgt zwar im Auftrag der einweisenden Behörde. Die Einrichtung legt aber die Art der Behandlung in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben fest. In allen diesen Fällen handeln die Einrichtungen mit Sitz im Kanton Bern stets als bernische Verwaltungsbehörden457, auch wenn die Einweisung von einer ausserkantonalen Behörde angeordnet worden ist458.
454Für die örtliche Zuständigkeit am Ort der Einrichtung ebenfalls Botschaft KES, S. 7072; Rosch (2015), N. 8 zu Art. 439 ZGB; Guillod (2013), N. 13 zu Art. 439 ZGB.
455Für die örtliche Zuständigkeit am Ort der Einrichtung ebenfalls Botschaft KES, S. 7072.
456Reichlin (2016), Rz. 16.31.
457Vgl. Vogel (2018), N. 9 zu Art. 442 ZGB; Rosch (2015), N. 5 zu Art. 435 ZGB m.w.H.; Guillod (2013), N. 13 zu Art. 439 ZGB; a.M. wohl Bernhart (2012), N. 831; vgl. Reichlin (2016), Rz. 16.30 ff.
458Für die örtliche Zuständigkeit am Ort der Einrichtung ebenfalls Botschaft KES, S. 7072; Rosch (2015), N. 8 zu Art. 439 ZGB; a.M. geiser/Etzensberger (2018), N. 27 zu Art. 439 ZGB.
372Ist die hingegen die Einrichtung für die Entlassung nur deshalb zuständig, weil ihr die zuständige KESB diese Befugnis gemäss Art. 428 Abs. 2 ZGB im Einzelfall übertragen hat, entscheidet die Einrichtung für und anstelle der KESB, die ihr diese Möglichkeit jederzeit entziehen kann459. Ihr Entscheid ist somit der KESB zuzurechnen, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit u.E. nach deren Sitz bestimmt. Liegt dieser ausserhalb des Kantons Bern, ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht zuständig.
2.Sachliche Zuständigkeit
373Das ZGB regelt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden im Bereich der FU in zwei Bestimmungen: Einerseits können gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz angefochten werden. Andererseits können nach Art. 439 Abs. 1 ZGB bestimmte ärztliche Anordnungen und Entscheide der Einrichtung mit Beschwerde an das «zuständige Gericht» weitergezogen werden, wobei sich das Verfahren nur «sinngemäss» nach den Bestimmungen über das Verfahren der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet (Art. 439 Abs. 3 ZGB). Von Bundesrechts wegen könnten die Kantone dafür unterschiedliche Beschwerdeinstanzen vorsehen460. Der Kanton Bern hat in Art. 65 i.V.m. Art. 66 KESG mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht eine einzige Beschwerdeinstanz für die Beurteilung aller Beschwerden im Bereich der FU als zuständig erklärt.
3.Funktionelle Zuständigkeit
3.1Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter
374Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter trifft sämtliche Verfügungen und Entscheide, die nicht dem Kollegialgericht zugewiesen sind461. Dazu gehören insbesondere Abschreibungsverfügungen bei Beschwerderückzug oder bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie die Weiterleitung von Beschwerden im Falle der Unzuständigkeit.
459geiser/Etzensberger (2018), N. 9 zu Art. 428 ZGB; Breitschmid/Matt/Pfann-Kuchen-Heeb (2016), N. 2 zu Art. 428 ZGB; Fassbind (2016), N. 2 zu Art. 428 ZGB; Rosch (2015), N. 1 zu Art. 428 ZGB; Guillod (2013), N. 12 zu Art. 428 ZGB.
460Botschaft KES, S. 7083.
Was die Weiterleitung betrifft, so sind zwei Fälle zu unterscheiden:
375— Ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht unzuständig, leitet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter die Beschwerde an die zuständige Beschwerdeinstanz weiter. Dafür besteht mit Art. 439 Abs. 4 ZGB für Beschwerden, die sich gegen ärztliche Entscheide oder solche der Einrichtung richten, eine bundesrechtliche Grundlage. Danach ist jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Ist hingegen die KESB Vorinstanz, ergibt sich diese Befugnis aus Art. 72 KESG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRPG, wonach Eingaben an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiterzuleiten sind, wenn sich die angerufene Behörde für unzuständig hält. Im interkantonalen Verhältnis ist diese Bestimmung zwar formell nicht anwendbar, da sie nur die Weiterleitung unter bernischen Behörden regelt462, doch entspricht deren Anwendung dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Rechtssuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihrer Begehren gebracht werden sollen463. Zudem rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behandlung je nach Art der Beschwerde nicht. Kann die ausserkantonal zuständige Behörde ohne vertretbaren Aufwand nicht bestimmt werden, scheidet eine Weiterleitung aus, und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht muss einen Nichteintretensentscheid erlassen464. Dasselbe gilt, wenn die betroffene Person auf der Beurteilung der Beschwerde beharrt465.
376— Ähnlich wird mit einer verspäteten Beschwerde verfahren. Auf diese ist einerseits mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Andererseits wird sie praxisgemäss in ein Entlassungsgesuch umgedeutet und zum Entscheid an die zuständige Behörde, d.h. an die Klinikleitung oder an die KESB weitergeleitet. Die oben genannten Bestimmungen über die Weiterleitung beziehen sich zwar nur auf Fälle der Unzuständigkeit, doch drängt sich deren analoge Anwendung auf, weil die betroffene Person trotz verpasster Beschwerdefrist keinen Rechtsverlust erleidet, sondern eine andere Behörde zur Beurteilung des Streitgegenstands (Entlassung) zuständig bleibt. Weil das Verfahren gleich wie in den Fällen der Unzuständigkeit vor einer anderen Behörde weitergeführt wird, wird auch für den Nichteintretensentscheid die Instruktionsrichterin — S. 121 —oder der Instruktionsrichter als zuständig erachtet. Scheidet allerdings eine Weiterleitung aus, so hat das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht den Nichteintretensentscheid in Dreierbesetzung zu erlassen.
462Daum (2020), N. 5 zu Art. 4 VRPG.
463Vgl. BGE 140 III 636 E. 3.5 S. 641; BGE 121 I 93 E. 1d S. 95 f.
464Vgl. Daum (2020), N. 9 zu Art. 4 VRPG.
465Vgl. Daum (2020), N. 7 zu Art. 4 VRPG.