Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
5.Einhaltung der Beschwerdefrist
5.1Bei der Anfechtung von Endentscheiden
167Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese bundesrechtliche Frist gilt im Kanton Bern für die Anfechtung von End‑ und Teilentscheiden, ist doch nur deren Anfechtbarkeit bundesrechtlich durch Art. 450 Abs. 1 ZGB vorgegeben226.
168Die Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach der Zustellung des schriftlichen und begründeten Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu laufen227. Wenn mehrere Personen eine Mitteilung erhalten müssen, so beginnt die Frist, wenn die letzte Person bedient ist228. Die 30-tägige Frist gilt hingegen auch für beschwerdelegitimierte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss (Art. 450b Abs. 1 Satz 2 ZGB). Die Eröffnung des Entscheids an die Betroffenen bzw. an die am erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Personen löst somit nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsmittelfrist gegenüber nahestehenden Personen und Dritten auch dann aus, wenn diese mangels Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren vom Entscheid noch gar keine Kenntnis haben229. Nach Ablauf der Frist können diese zwar keine Beschwerde mehr erheben, aber immer noch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Massnahme stellen230.
226Vgl. oben Rz. 133 ff.
227reusser (2018), N. 18 zu Art. 450b ZGB.
228Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 4.2; Botschaft KES, S. 7088; Fassbind (2016), N. 2 zu Art. 450b ZGB; Maranta (2018a), N. 6 zu Art. 450b ZGB.
229Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 4.2.
230Steck (2015), N. 7a zu Art. 450b ZGB; Schmid (2010), N. 2 zu Art. 450b ZGB; Fassbind (2016), N. 2 zu Art. 450b ZGB.
169Der angefochtene Entscheid muss die Elemente gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG aufweisen, d.h. (1) die Bezeichnung der verfügenden Behörde, (2) die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf den er sich stützt, (3) die Entscheidformel und die Kostenregelung, (4) eine Rechtsmittelbelehrung, (5) die Adressatin- nen und Adressaten, (6) das Datum und (7) die Unterschrift. Bundesrechtlich ist eine Begründung des angefochtenen Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorgeschrieben, d.h., die kantonal vorgesehene Möglichkeit der begründungslosen Eröffnung nach Art. 52 Abs. 2 VRPG kommt im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nicht in Frage231.
170Die Beschwerde ist schriftlich und begründet spätestens am letzten Tag der Frist (bis Mitternacht) beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben. Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie nach Schalterschluss vor Ablauf der Frist in einen Briefkasten eingeworfen wird, sofern die rechtzeitige Abgabe im Hinblick auf den Poststempel der Eingabe vom kommenden Tag z.B. durch einen Zeugen bewiesen werden kann232. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht (1. August) oder vom bernischen Recht anerkannten Feiertag (1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 25. und 26. Dezember), so endet die Frist nach bundesrechtlichen Grundsätzen am nächsten Werktag233.
171Nach Art. 72 KESG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 VRPG ist die Frist auch gewahrt, wenn die Beschwerde zwar rechtzeitig, aber bei einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde eingereicht wird. Die Behörde ist diesfalls nach Treu und Glauben gehalten, die Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht weiterzuleiten234.
172Bei der Beschwerdefrist von 30 Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist (Art. 43 Abs. 1 VRPG)235. Sie ist indessen wiederherstellbar nach Art. 43 Abs. 2 VRPG, wenn die rechtsmittelwillige Partei oder ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Diesfalls muss beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung — S. 56 —ersucht werden. Gleichzeitig ist innerhalb der gleichen Frist die versäumte Rechtshandlung vorzunehmen236. Typische Hindernisse sind Unfall, schwere Krankheit, unerwarteter Tod naher Angehöriger, höhere Gewalt und dergleichen. Nicht entschuldbar ist dagegen blosse Nachlässigkeit237. Auch die vorinstanzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, etwa die Verweigerung der (vollständigen) Akteneinsicht, kann ein unverschuldetes Hindernis bilden, fristgerecht und ungehindert Beschwerde einzureichen238.
231In diesem Sinne wohl auch häfeli (2016), Rz. 33.32; a.M. Maranta (2018a), N. 11 zu Art. 450b ZGB, wonach Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auch ohne schriftliche Begründung eröffnet werden können.
232reusser (2018), N. 19 zu Art. 450b ZGB.
233reusser (2018), N. 19 zu Art. 450b ZGB.
234BGE 140 III 636 E. 3 S. 638 ff.; reusser (2018), N. 19 zu Art. 450b ZGB; Murphy/Steck (2016), Rz. 19.62.
235Vgl. auch Murphy/Steck (2016), Rz. 19.60.
173Der Fristenlauf und die Frage nach dem Fristenstillstand wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch das kantonale Recht bestimmt239. Das bernische Verwaltungsprozessrecht kennt keinen Fristenstillstand240.
5.2Bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden
174Bei der Anfechtung von Sach‑ und Prozesszwischenentscheiden richtet sich die Beschwerdefrist nach kantonalem Recht. In Bern gelangt hierfür Art. 81 Abs. 1 VRPG (i.V.m. Art. 72 KESG und Art. 86 Abs. 2 VRPG) zur Anwendung, der hinsichtlich der Beschwerdefrist bei den anfechtbaren Entscheiden nicht nach End- und Zwischenentscheiden differenziert. Die Beschwerdefrist gegen Zwischenentscheide von Berner Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden beträgt mithin ebenfalls 30 Tage.
5.3Bei der Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen
175Nach der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts fallen auch die prozessleitenden Verfügungen unter Art. 81 VRPG, womit die Anfechtungsfrist 30 Tage beträgt. Dies hat auch die Zivilabteilungskonferenz des Bernischen Obergerichts in einem Beschluss vom 18. Januar 2018 so beschlossen. Darauf dürfen die Rechtssuchenden im Kanton Bern so lange vertrauen, als das Bundesgericht nicht zu anderen Schlüssen gelangt.
176Nach hier vertretener Auffassung ist diese Praxis nämlich aus folgenden Gründen problematisch: Gemäss Art. 445 Abs. 3 ZPO beträgt die Beschwerdefrist gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (von Bundesrechts wegen) 10 Tage — dies vor dem Hintergrund, dass es bei einer vorsorglichen Massnahme um eine summarische Angelegenheit geht, die einer zügigen Behandlung durch die Beschwerdeinstanz bedarf und deren Klärung schnell — S. 57 —erfolgen muss. Diese Wertung gilt nun aber im Bundesrecht auch für prozessleitende Anordnungen: Art. 321 Abs. 2 ZPO stellt die prozessleitenden Verfügungen den vorsorglichen Massnahmen gleich und sieht für beide Entscheidtypen eine Beschwerdefrist von 10 Tagen vor. In der Lehre wird daher etwa von Droese/Steck zu Recht vertreten, dass die Kongruenz der Anfechtungs- fristen bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen und prozessleitende Verfügungen durch ungeschriebenes Bundesrecht herzustellen ist241. Es erscheint durchaus vertretbar, für Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen in Analogie zu Art. 445 Abs. 3 ZGB eine bundesrechtliche Anfechtungsfrist von 10 Tagen zu postulieren. Dies entspricht auch der Regelung des Vorentwurfs Steck, die sowohl für prozessleitende Verfügungen als auch für vorsorgliche Massnahmen eine Anfechtungsfrist von 10 Tagen vorsah242.
236Müller (2011), S. 100.
237Müller (2011), S. 99.
238Vgl. in dem Sinne KES 2015 648 vom 7. August 2015 E. II.4.
239Urteil des Bundesgerichts 5A_145/2019 vom 25. Februar 2019 E. 3; Meier (2016), Rz. 174; a.M. Maranta (2018a), N. 2 zu Art. 450a ZGB, wonach von Bundesrechts wegen keine Gerichtsferien bestünden.