Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
5.4Bei der Anfechtung von vorsorglichen Massnahmen
177Wie soeben ausgeführt, beträgt die Frist bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen gemäss ausdrücklicher bundesrechtlicher Vorschrift in Art. 445 Abs. 3 ZGB nur 10 Tage. Dies gilt auch für Entscheide betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung243.
5.5Bei der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde
178Gemäss Art. 450b ZGB kann gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung «jederzeit» Beschwerde geführt werden. Sie kann allerdings nur so lange erhoben werden, als noch ein Rechtsschutzinteresse, also ein aktuelles und praktisches Interesse besteht244.
6.Stellung zulässiger Beschwerdeanträge
6.1Zum Antragserfordernis im Allgemeinen
179Dass die Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht einen zulässigen Beschwerdeantrag, d.h. ein Rechtsbegehren, enthalten muss, ergibt sich aus der bundesrechtlichen Verfahrensordnung des ZGB nicht ausdrücklich. Es liegt insoweit die gleiche Situation wie im Rechtsmittelrecht der ZPO vor, wo die Notwendigkeit zulässiger Rechtsmittelanträge ebenfalls — S. 58 —nicht geregelt ist. Das Bundesgericht hat für das Zivilprozessrecht aber dennoch festgehalten, dass Berufung und Beschwerde ein Rechtsbegehren vor- aussetzen245. Nichts anderes kann für die Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gelten — und zwar schon von Bundesrechts wegen. Kantonalrechtlich lässt sich ein Antragserfordernis auch aus Art. 72 KESG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VRPG und Art. 32 Abs. 2 VRPG («Antrag») ableiten.
243Entscheid KES 2014 524 vom 18. August 2014 E. II.4; a.M. Maranta/Auer/Marti (2018), N. 31 zu Art. 445 ZGB; Fassbind (2016), N. 1 zu Art. 445 ZGB, welche sich für eine 30-tägige Beschwerdefrist aussprechen.
244reusser (2018), N. 27 zu Art. 450b ZGB m.H. auf BGE 140 III 289 E. 2.6.2 S. 296; Affolterfringeli/Vogel (2016), N. 162 zu Art. 314 ZGB.
6.2Reformatorisches Begehren als Grundsatz
180Der Vorentwurf Steck sah in Art. 55 Abs. 1 noch vor, dass die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigen (Ziff. 1), neu entscheiden (Ziff.
2)oder die Sache an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückweisen kann (Ziff. 3). Diese Norm wurde nicht in die Verfahrensordnung des ZGB übernommen. Dennoch ist die reformatorische Natur der Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nach herrschender Lehre bereits im Bundesrecht angelegt246. Nach bernischem Recht ist die reformatorische Natur aber auch deshalb unzweifelhaft, weil Art. 69 Abs. 2 Satz 2 KESG sie ausdrücklich vorsieht: Heisst das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Beschwerde gut und hebt damit die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise zu neuer Beurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurück. Die Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist damit primär reformatorisch und nur subsidiär kassatorisch.
181Entsprechend muss nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ein reformatorischer Be‑ schwerdeantrag gestellt werden247. Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes248. Es ist also (1) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Dispositivziffer249 zu verlangen und (2) ein neuer Entscheid in der Sache. Mit einem neuen Entscheid in der Sache ist in der Regel die Wiederholung des vorinstanzlichen Begehrens gemeint, z.B,. es sei eine bestimmte Regelung — S. 59 —des persönlichen Verkehrs anzuordnen etc. Sinngemäss ausgelegt kann auch ein blosser Aufhebungsantrag reformatorisch sein, nämlich dann, wenn die Beschwerdeführerin anstrebt, dass die Vorinstanz keine Massnahme erlässt, und kein Antrag einer Drittpartei, dessen Abweisung man reformatorisch verlangen müsste, vorlag. Fehlt es — auch sinngemäss und nach Treu und Glauben ausgelegt — an einem reformatorischen Beschwerdeantrag, tritt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht auf die Beschwerde nicht ein250.
245Für die Berufung: BGE 137 III 617 E. 4.2 S. 618 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1; für die Beschwerde: Urteil des Bundesgerichts 4D_72/2014 vom 12. März 2015 E. 3; s. auch unten Kapitel 4 Ziff. 7.3 Rz. 516 ff.
246Droese/Steck (2018), N. 12 zu Art. 450 ZGB; Murphy/Steck (2016), Rz. 19.4; Steck (2015), N. 6a zu Art. 450 ZGB; Fassbind (2016), N. 1 zu Art. 450 ZGB; Meier (2016), Rz. 252.
247Entscheide KES 2017 682 vom 11. Dezember 2017 E. II.13.6; KES 2017 809 vom 14. Dezember 2017 E. II.14.1.
248BGE 137 III 617 E. 4.5.3 S. 620.
249Es können selbstverständlich auch nur Teile des vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden; KES 2015 309 vom 24. September 2015 E. II.2.
182Der Antrag in der Sache muss grundsätzlich so präzis gefasst sein, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. In der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts wird jedoch als ausreichend erachtet, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird251. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Auslegung von Rechtsbegehren beherrscht252. Begehren, die auf die Zusprechung von Geld- leistungen lauten, müssen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung freilich auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime beziffert werden253.
183Bei alledem ist zu beachten, dass ein Beschwerdeantrag sich immer auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen muss. Beantragt werden können nur Abänderungen des operativen Teils des angefochtenen Entscheids. Die blosse Anfechtung von Entscheiderwägungen ist unzulässig, da grundsätzlich nur das Dispositiv in Rechtskraft erwächst254.
6.3Kassatorisches Begehren als Ausnahme
184Ausnahmsweise reicht es aus, dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist oder ein wesentlicher Teil des bei der Vorinstanz gestellten Begehrens nicht beurteilt worden ist255.
185Grundsätzlich ebenfalls ausreichend ist ein blosses Aufhebungsbegeh- ren dann, wenn die Verletzung eines Verfassungsrechts formeller Natur gerügt wird, also insb. die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Allerdings kann eine solche Verletzung oftmals vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht — S. 60 —geheilt werden256, womit wiederum reformatorische Anträge notwendig werden257. Es ist in der Praxis daher empfehlenswert, auch dann reformatorische Anträge zu stellen, wenn in erster Linie die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird.
250Entscheid KES 2019 140 vom 13. März 2019 E. II.10 f.
251Statt aller Entscheid KES 2017 809 vom 14. Dezember 2017 E. II.14.1.
252Vgl. im Allgemeinen BGE 105 II 149 E. 2.a S. 152; Daum (2020), N. 21 zu Art. 32 VRPG.
253BGE 137 III 617 E. 4.5, 5.2 S. 620 ff.
254BGE 113 V 159 E 1c S. 159; vgl. Daum (2020), N. 25 zu Art. 3 VRPG.
255So der in Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO niedergelegte allgemeine Prozessrechtsgedanke; vgl. auch Schmid (2010), N. 4 zu Art. 450 ZGB; Fassbind (2016), N. 1 zu Art. 450 ZGB.
256Oben Rz. 72 ff.
257Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3.