Buch · sui generis 012, sui generis Verlag 2020

Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

‹Kapitel 18 von 48S. 60–65›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis 012
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/012
Zitiervorschlag
Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, sui generis 012, Zürich 2020, S. 60–65
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23AbkürzungsverzeichnisSeiten 23–33MaterialienverzeichnisSeiten 33–383.Entstehung des Kindes- und ErwachsenenschutzrechtsS. 5–184.1Anspruch auf Orientierung über den VerfahrensgangS. 18–214.2Anspruch auf vorgängige Äusserung und ReplikS. 184.3Anspruch auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (insb. der Beweisanspruch)S. 204.4Anspruch auf Prüfung und Berücksichtigung durch das GerichtS. 21–244.5Anspruch auf Begründung des EntscheidsS. 214.6Anspruch auf Übersetzung?S. 214.7Anspruch auf Aktenführung und AkteneinsichtS. 224.8Heilung einer Gehörsverletzung vor dem Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtS. 24–264.9Treu und GlaubenS. 257.Rechtsanwendung und Kognition7.1Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia)S. 27–307.2Kognition des Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtsS. 288.1Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Parteien)S. 298.2MitbeteiligteS. 31–348.3BetroffeneS. 318.4VorinstanzS. 328.5Vertretung und VerfahrensbeistandschaftS. 329.Ausstand und Ablehnung9.1AllgemeinesS. 34–379.2Ausstands- und AblehnungsgründeS. 349.3Zuständigkeit und VerfahrenS. 37–409.4Ablehnungsgesuch und Folgen der Verletzung der AusstandsvorschriftenS. 372.1DreierbesetzungS. 392.2EinzelbesetzungS. 40–422.3FünferbesetzungS. 421.1Anfechtbarkeit von EndentscheidenS. 43–461.2Anfechtbarkeit von ZwischenentscheidenS. 431.3Anfechtbarkeit von prozessleitenden VerfügungenS. 451.4Anfechtbarkeit von vorsorglichen MassnahmenS. 46–491.5Anfechtbarkeit von behördlicher UntätigkeitS. 473.1VerfahrensbeteiligteS. 49–543.2Nahestehende PersonenS. 503.3DritteS. 515.Einhaltung der Beschwerdefrist5.1Bei der Anfechtung von EndentscheidenS. 54–575.2Bei der Anfechtung von ZwischenentscheidenS. 565.3Bei der Anfechtung von prozessleitenden VerfügungenS. 565.4Bei der Anfechtung von vorsorglichen MassnahmenS. 57–605.5Bei der Rechtsverweigerungs- und RechtsverzögerungsbeschwerdeS. 576.1Zum Antragserfordernis im AllgemeinenS. 576.2Reformatorisches Begehren als GrundsatzS. 586.3Kassatorisches Begehren als AusnahmeS. 59
6.4Definition eines zulässigen StreitgegenstandsS. 60–65
7.Erhebung tauglicher RügenS. 618.Rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses und einer allfälligen SicherheitsleistungS. 619.Nichtvorliegen eines gültigen RechtsmittelverzichtsS. 63VI.Einreichung der BeschwerdeS. 631.Einreichung beim iudex ad quemS. 632.FormS. 633.BeschwerdebegründungS. 644.Rügen und Noven4.1RechtsverletzungS. 66–694.2UnangemessenheitS. 664.3Unrichtige TatsachenfeststellungS. 674.4NovenS. 674.5UntätigkeitS. 68VII.Instruktion der Beschwerde1.Schriftenwechsel1.1Vernehmlassung der Vorinstanz und allfällige WiedererwägungS. 69–711.2BeschwerdeantwortS. 711.3Stellungnahme des MitbeteiligtenS. 72–751.4Stellungnahme der betroffenen PersonS. 721.5Zweiter SchriftenwechselS. 721.6Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRKS. 721.7Verzicht auf Vernehmlassung und BeschwerdeantwortS. 724.Andere vorsorgliche Massnahmen4.1Ordentliche AnordnungS. 75–784.2Superprovisorische AnordnungS. 767.Verfahrensdisziplin7.1Nichteintreten auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche EingabenS. 79–847.2Ordnungsbusse bei mutwilligem ProzessierenS. 807.3Sitzungspolizeiliche MassnahmenS. 807.4Verbot des BerichtensS. 803.Verhandlungsablauf3.1Anwendbares Recht und ProtokollierungS. 84–873.2Säumnis der ParteienS. 853.3Erste ParteivorträgeS. 853.4BeweisverfahrenS. 853.5VergleichsverhandlungenS. 853.6Schlussvorträge (Plädoyers)S. 863.7UrteilsberatungS. 863.Beurteilung der Beschwerdeanträge3.1ZulässigkeitsprüfungS. 87–913.2BegründetheitsprüfungS. 884.Entscheid4.1Reformation oder KassationS. 92–944.2Kassation von Amtes wegenS. 925.1Nichteintreten auf die BeschwerdeS. 935.2Teilweises Ein- bzw. Nichteintreten auf das RechtsmittelS. 945.3Abweisung der BeschwerdeS. 945.4Gutheissung der BeschwerdeS. 95–985.5Teilweise Gutheissung bzw. Abweisung der BeschwerdeS. 957.1Formelle RechtskraftS. 967.2Materielle Rechtskraft?S. 977.3Bindungswirkung des RückweisungsentscheidsS. 98–1034.Unentgeltliche Rechtspflege4.1AllgemeinesS. 103–1094.2Formelle Voraussetzungen — MittellosigkeitS. 1044.3Materielle Voraussetzungen — NichtaussichtslosigkeitS. 1052.2Einweisung zur BegutachtungS. 109–1122.3Entscheide betreffend die Unterbringung eines KindesS. 1092.4Entscheide betreffend Verzicht oder Ablehnung einer MassnahmeS. 1103.1Ärztliche Anordnung der fürsorgerischen UnterbringungS. 1113.2Behandlung einer psychischen Störung ohne ZustimmungS. 112–1153.3Massnahmen zur Einschränkung der BewegungsfreiheitS. 1124.1ZurückbehaltungS. 1124.2Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die EinrichtungS. 113III.Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts1.Örtliche Zuständigkeit1.1Entscheide der Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeS. 115–1181.2Entscheide von Ärztinnen und ÄrztenS. 1151.3Entscheide der EinrichtungenS. 118–1213.1Instruktionsrichterin oder InstruktionsrichterS. 1193.2DreierbesetzungS. 121–127V.Einreichung1.Frist1.1DauerS. 127–1361.2FristenlaufS. 1282.Anordnungen im Hinblick auf die Beschwerdeverhandlung2.1VertretungS. 136–1392.2SchriftenwechselS. 139–1522.3Beweismassnahmen vor der VerhandlungS. 1402.4Vorladung und VorführungS. 152–1553.1ZweckS. 1533.2SäumnisS. 1543.3Erweiterung des StreitgegenstandsS. 155–1583.4Mündliche Beschwerdebegründung und AnhörungS. 1553.5Einvernahme und mündliche Auskunft DritterS. 158–1643.6Weitere BeweismassnahmenS. 1583.7Vergleichsverhandlung und Hinweis auf die Möglichkeit des BeschwerderückzugsS. 1594.1BeschleunigungsgebotS. 1604.2BeratungS. 1604.3EntscheidS. 1604.4KostenentscheidS. 164–1674.5Eröffnung und BegründungS. 167–1733.Anfechtbare Entscheide3.1End-, Teil- und ZwischenentscheideS. 173–1763.2Ausschöpfung des InstanzenzugsS. 176–1857.Form der Beschwerde7.1Allgemeine FormerfordernisseS. 185–1887.2AmtsspracheS. 1867.3BegehrenS. 1867.4Beschwerdegründe und Begründung der BeschwerdeS. 188–1968.Ausgewählte Verfahrensfragen8.1Neue VorbringenS. 196–1998.2Aufschiebende WirkungS. 1988.3Kosten und unentgeltliche RechtspflegeS. 199–210
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6.4Definition eines zulässigen Streitgegenstands

186Vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bildet derjenige Teil des angefochtenen Entscheids Streitgegenstand, den die beschwerdeführende Partei überprüfen lassen will. Streitgegenstand und angefochtener Entscheid können deckungsgleich sein. Nie kann aber der Streitgegenstand thematisch über den angefochtenen Entscheid hinausgehen258.

187Dies bedeutet, dass die Anträge in der Sache, d.h. die reformatorischen Anträge, nicht über das hinausgehen können, was thematisch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Aufgrund der Anwendbarkeit des Offizialgrundsatzes, wonach das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 446 Abs. 3 ZGB und Art. 69 Abs. 2 Satz 1 KESG), darf als Antrag in der Sache zwar auch ein Begehren gestellt werden, das von den vorinstanzlichen Begehren quantitativ oder qualitativ abweicht. Immer aber muss es sich im thematischen Rahmen des Gegenstandes des angefochtenen Entscheids bewegen. Dies ergibt sich bundesrechtlich aus dem Grundsatz der double instance nach Art. 75 Abs. 2 BGG, wonach jeder Streitgegenstand zwei kantonale Instanzen durchlaufen muss, bevor er dem Bundesgericht unterbreitet werden kann. Wenn das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht einen Antrag beurteilen würde, der sich thematisch ausserhalb dessen bewegt, was die Vorinstanz beurteilt hat, so würde es diesen Grundsatz verletzen259.

188Unzulässig sind deshalb bspw. folgende Anträge:

—Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft, wenn lediglich die Prüfung

der Genehmigung des Berichts und der Rechnung der Beiständin Gegenstand des angefochtenen Entscheids war260.

—Antrag auf Zusprechung von zusätzlichen Ferienwochen mit dem Kind,

wenn lediglich der Vollzug der bestehenden Ferienregelung Thema des vorinstanzlichen Entscheids war261.

258Statt aller Entscheid KES 2019 282 vom 19. Juli 2019 E. III.8; Müller (2011), S. 148.

259So auch Droese/Steck (2018), N. 9a zu Art. 450 ZGB.

260Entscheid KES 2019 129 vom 13. März 2019 E. II.8.

261Entscheid KES 2018 784 vom 7. Februar 2019 E. II.12.2.

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—Antrag, der persönliche Verkehr sei zu regeln, wenn lediglich die Wie-

derherstellung des Aufenhaltsbestimmungsrechts Thema des vorinstanzlichen Entscheids war262.

7.Erhebung tauglicher Rügen

189In der Beschwerde müssen taugliche Rügegründe angerufen werden, d.h. zulässige Rechtsmittelgründe i.S.v. Art. 450a Abs. 1 ZGB, d.h. entweder (1) eine Rechtsverletzung, (2) eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder (3) Unangemessenheit der angefochtenen Entscheidung.

190Diese Rügegründe müssen gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB begründet vorgetragen werden263, d.h., es müssen die Begründungsanforderungen ein- gehalten werden, ansonsten das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht auf die Beschwerde nicht eintritt264.

8.Rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses und einer allfälligen Sicherheitsleistung

191Gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 VRPG hat die beschwerdeführende Partei einen Kostenvorschuss zu leisten. Auf diesen findet gemäss Art. 46 Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets (VKD) der Rahmen von Art. 51 VKD sinngemäss Anwendung, d.h., es werden bei Beschwerden zwischen 300 und 7’000 Taxpunkte als Vorschuss in Rechnung gestellt, wobei der Wert eines Taxpunktes einen Franken beträgt (Art. 4 Abs. 2 VKD).

192Nun ist dieser Rahmentarif freilich auf alle Verwaltungsjustizverfahren des VRPG anzuwenden, nicht nur auf diejenigen des Kindes- und Erwachsenenschutzes. Dabei ist zu bedenken, dass es weitaus kompliziertere und daher auch aufwendigere Verwaltungsjustizverfahren gibt als diejenigen, die unter das KESG fallen, wie z.B. diejenigen des Bau- und Planungsrechts. In der Praxis stellt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht daher bei einfachen und rein prozessualen Fragestellungen in der Regel CHF 600 bis CHF 800 als Vorschuss in Rechnung und ansonsten zwischen CHF 1’000 und CHF 3’000.

193Keine Verfahrenskosten und damit auch kein Kostenvorschuss erhoben werden in Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen — S. 62 —(Art. 70 Abs. 3 lit. d KESG). Das Gesetz nennt dabei die Massnahmen der Art. 307–311 ZGB. Nach der Rechtsprechung des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts fallen darunter aber auch Weisungen nach Art. 273 Abs. 2 ZGB265 oder die Verweigerung bzw. der Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr nach Art. 274 Abs. 2 ZGB, einschliesslich der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts266. Normale Besuchsrechtsstreitigkeiten, d.h. insb. die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs oder aber die Frage der Abänderung einer bestehenden Obhutsregelung, stellen hingegen keine kostenbefreite Kindesschutzmassnahmen dar267. Keine Verfahrenskosten werden auch in Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege erhoben (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 VRPG). Während der Rechtshängigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entfällt auch die Kostenvorschuss- pflicht268.

262Entscheid KES 2018 186 vom 16. Juli 2018 E. II.7.

263Zur Beschwerdebegründung vgl. im Einzelnen nachfolgend Rz. 201 ff.

264Statt aller Entscheid KES 2019 180 vom 13. Mai 2019 E. II.11 f.

194Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht setzt zur Zahlung des Kostenvorschusses eine Frist von 20 Tagen an, wenn die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt. Wenn diese hingegen nur 10 Tage beträgt, wird eine Vorschussfrist von ebenfalls 10 Tagen angesetzt. Die Frist zur Zahlung des Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 42 Abs. 4 VRPG). Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, ist der beschwerdeführenden Partei eine Nachfrist anzusetzen, welche in der Regel die Hälf- te der Kostenvorschussfrist beträgt (also 10 bzw. 5 Tage). Die Verfügung betreffend Nachfrist wird mit einem Hinweis auf die Säumnisfolgen versehen. Bezahlt die beschwerdeführende Partei auch dann nicht, so ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 105 Abs. 4 VRPG).

195Hat die beschwerdeführende Partei sodann keinen Wohnsitz in der Schweiz oder ist ihre Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen, so kann sie auf Gesuch der Gegenpartei zur Sicherstellung der Parteikosten verhalten werden (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 105 Abs. 3 VRPG). Bezahlt die Partei den verlang- ten Betrag nicht fristgemäss und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren auch in diesem Fall nicht einzutreten (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 105 Abs. 4 VRPG).

265Entscheid KES 2019 212 vom 4. September 2019 E. VI.47 («Kindesschutzmassnahmen im weiteren Sinne»).

266Entscheid KES 2018 860 vom 3. April 2019 E. III.24.5.

267Entscheide KES 2019 280 vom 6. August 2019 E. VI.28; KES 2018 784 vom 7. Februar 2019 E. V.19.

268wuffli (2015), Rz. 513.

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9.Nichtvorliegen eines gültigen Rechtsmittelverzichts

196Wenn das Abwarten der Rechtsmittelfrist im Einzelfall nicht im Interesse der betroffenen Person liegt, holen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in der Praxis mitunter einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht bei den beschwerdelegitimierten Personen ein. Im Gegensatz zum Rechtsmittelverzicht vor Erlass des Entscheids ist ein Rechtsmittelverzicht nach Eröffnung des Entscheids generell zulässig, dies auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes. Die Verzichtserklärung muss dabei aber frei und unbeeinflusst sowie in voller Sachkenntnis erfolgen, ansonsten die Erklärung aufgrund eines Willensmangels unwirksam wäre269. Liegt ein gültiger Rechtsmittelverzicht vor, ist die Beschwerde unzulässig.

VI.Einreichung der Beschwerde

1.Einreichung beim iudex ad quem

197Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim iudex ad quem, d.h. beim «Richter, zu dem es geht», also direkt beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht einzureichen. Wie oben270 dargelegt, ist es aber unschädlich, die Beschwerde (fristgerecht) bei einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde einzureichen, ist diese doch gehalten, die Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht weiterzuleiten (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 VRPG)271.

2.Form

198Die Form der Beschwerde ist bundesrechtlich in Art. 450 Abs. 3 ZGB geregelt: Die Beschwerde muss «schriftlich und begründet» sein. Diese Formvorschrift findet sich auch in den Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO («schriftlich und begründet»). Obwohl an sich nicht direkt anwendbar, sollte nach hier vertretener Auffassung die Regelung des Art. 130 ZPO, wonach nebst der Papierform auch eine elektronische Eingabe erfolgen kann, im Sinne einer bundesweit einheitlichen Formordnung auch in denjenigen Kantonen gelten, die wie der Kanton Bern die Verwaltungsprozessordnung i.S.v. Art. 450f — S. 64 —ZGB für anwendbar erklärt haben. Sonst wäre nämlich die Möglichkeit, elektronische Eingaben einzureichen, abhängig vom kantonalen Recht. Schriftlichkeit bedeutet also Papierform oder elektronische Einreichung nach Art. 130 Abs. 1 ZPO, dies je mit Unterzeichnung. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO).

269Bericht Erste Erfahrungen, S. 57.

270Rz. 171.

271Vgl. auch die Hinweise in Fn. 234.

199Im Übrigen kann auf das kantonale Recht verwiesen werden. Nach Art. 72 KESG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 VRPG müssen Parteieingaben mindestens im Doppel eingereicht werden; fehlt die zweite Ausfertigung oder benötigt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mehr als zwei Ausfertigungen, so kann es die Partei auffordern, diese nachzureichen.

200Nach Art. 72 KESG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 VRPG weist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht unklare, unvollständige, Sitte und Anstand verletzende oder nicht in einer der beiden Landessprachen bzw. nicht in der richtigen Amtssprache verfasste Eingaben zur Verbesserung bzw. Übersetzung zurück. Es setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf an, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 VRPG)272.

3.Beschwerdebegründung

201Ebenfalls bundesrechtlich geregelt sind die Anforderungen an die Beschwer‑ debegründung gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB. Das Bundesgericht hat sich hierzu wie folgt geäussert:

202«Da es sich bei Art. 450 ZGB um eine Vorschrift des Bundesrechts handelt, prüft das Bundesgericht deren Anwendung frei (…). Aus der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006 ergeben sich Hinweise zur Auslegung der Bestimmung. So wird zum Erfordernis von Schriftlichkeit und Begründung explizit ausgeführt, in formeller Hinsicht dürften keine hohen Anforderungen an die Begründung und an die Form gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich sei und kurz hervorgehe, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden sei, — S. 65 —solle hinreichend sein (vgl. BBl 2006 7001 ff., S. 7085). (…). Demnach sind an die Begründung gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB grundsätzlich keine überhöhten Anforderungen zu stellen.»273

272Vgl. auch Vorentwurf Steck, Art. 49 Abs. 2 Satz 1, der sinngemäss auch nach bernischem Recht gilt: «Mängel wie fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht und dergleichen sind innert einer angemessenen gerichtlichen Nachfrist zu verbessern.»

203Diese Erwägungen erscheinen etwas kryptisch. Denn einerseits soll die beschwerdeführende Partei zwar (nur, aber immerhin) «kurz» ausführen, «warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden sei», was letztlich an den Begründungsmassstab von Art. 42 Abs. 2 BGG gemahnt, wonach «in der Begründung (…) in gedrängter Form» — also «kurz» — «darzulegen [ist], inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt»; andererseits will das Bundesgericht aber keine «überhöhten Anforderungen» stellen, womit die in der Praxis recht hohe Hürde des Art. 42 Abs. 2 BGG kaum gemeint sein dürfte.

204Nach der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts ist die Begründungsdichte im Lichte von Art. 450a Abs. 1 ZGB zu lesen, der ausdrücklich vorsieht, dass die dem angefochtenen Entscheid anhaftenden Mängel «gerügt», also konkret dargetan werden müssen. Die Begründung muss sich deshalb in minimaler Form mit dem angefochtenen Erkenntnis auseinander‑ setzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind274. Die beschwerdeführende Partei muss sich also mit den rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kurz auseinandersetzen und ihnen eine wenigstens rudimentäre Gegenargumentation entgegenstellen. Hierzu müssen die Aktenstellen und Beilagen für das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nachvollziehbar bezeichnet werden, auf die sich die beschwerdeführende Partei in ihrer Argumentation stützt.

205Die Beschwerdebegründung ist innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder eine Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV dienen nicht der Vervollständigung der Beschwerdebegründung275. Hingegen kann eine Partei während laufender Beschwerdefrist ihre Begründung beliebig auswechseln oder ergänzen.

273Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1.

274Statt aller Entscheide KES 2019 282 vom 19. Juli 2019 E. III.7; KES 2019 474 vom 25. Juni 2019 E. II.9.2.

275So für das Zivilprozessrecht BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 416 ff., was aber als allgemeiner Grundsatz des Rechtsmittelrechts auch für die Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gelten muss.

Quelle: library.oapen.org · sui generis 012, sui generis Verlag 2020