Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
4.Entscheid
4.1Reformation oder Kassation
289Erweist sich der Beschwerdeantrag als zulässig und begründet, stellt sich dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Frage, ob es in der Lage ist, den angefochtenen Entscheid zu reformieren, d.h., neu in der Sache zu entscheiden. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlagen so aufbereitet sind, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht von sich aus das zutreffende Entscheidergebnis festsetzen kann. Dann hat es einen reformatorischen Beschwerdeentscheid auszufällen (Art. 69 Abs. 2 Satz 2 KESG: «Heisst das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Beschwerde gut und hebt damit die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid auf, so urteilt es in der Sache […]»).
290Wenn hingegen der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen oder ein wesentlicher Teil des bei der Vorinstanz gestellten Begehrens nicht beurteilt worden ist368, dann fällt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ein kassatorisches Urteil und weist die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 69 Abs. 2 Satz 2 KESG: «[…] weist die Akten ausnahmsweise zu neuer Beurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurück»).
4.2Kassation von Amtes wegen
291Die kassatorische Wirkung des Rechtsmittels ist von der kantonalrechtlichen Kassation von Amtes wegen zu unterscheiden. Art. 40 Abs. 1 VRPG ermöglicht es dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nämlich, ein hängiges Verfahren ohne Antrag im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass eine richtige Beurteilung der Sache unmöglich oder wesentlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen gegeben, hebt das Gericht ein Verfahren zurück bis zum begangenen Fehler von sich aus auf. Hingegen darf nicht jeder Verfahrensfehler zur Kassation führen. Solch gravierende Fehler liegen insb. dann vor, wenn die obere Instanz Versäumnisse der Vorinstanz nicht nachholen kann369.
292Das Gericht ist ferner befugt, eine Verfügung oder einen Entscheid einer ihrer Aufsicht unterstehenden Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von — S. 93 —Amtes wegen und ohne Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren aufzuheben, sofern Letztere offensichtlich nicht zuständig gewesen ist370. Diese einschneidende Bestimmung dient dazu, offensichtliche Pannen zu beheben. Da dadurch unter Umständen rechtskräftige Verfügungen und Entscheide aufgehoben werden können und dies der Rechtssicherheit zuwiderläuft, ist eine Kassation nur mit Zurückhaltung anzuwenden. Die Voraussetzungen sind jedoch geringer als bei der Kassation nach Art. 40 Abs. 1 VRPG. Ausnahmen sind dort denkbar, wo bedeutende öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen371.
368So der in Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO angelegte allgemeine Prozessrechtsgedanke.
369Vgl. die Beispiele in Daum (2020), N. 10 zu Art. 40 VRPG; vgl. auch Müller (2011), S. 93 ff. sowie den Entscheid KES 2013 482 vom 17. Juli 2013 E. II.8, wo das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung von Amtes wegen aufgehoben hat.
293Bei der Kassation von Amtes wegen gemäss Art. 40 VRPG stellt sich jedoch die Frage der Bundesrechtskonformität. Im Zivilprozessrecht dürfte die analoge Regelung gemäss Art. 19 EG-ZSJ nämlich dem Dispositionsgrund- satz von Art. 58 ZPO und dem abschliessenden Rechtsmittelsystem der ZPO zuwiderlaufen372. Dieselben Überlegungen können auch im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht angestellt werden: Im Beschwerdeverfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gilt das Rügeprinzip von Art. 450a Abs. 1 ZGB. Eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids setzt grundsätzlich die Erhebung einer förmlichen Beschwerde voraus und erfolgt nicht von Amtes wegen373. Ob die Rechtsmittel- ordnung des ZGB überhaupt Raum für eine kantonalrechtliche Kassation von Amtes wegen lässt, bleibt damit höchst fraglich.
5.Entscheiddispositive
5.1Nichteintreten auf die Beschwerde
294Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde nicht erfüllt, lautet der Beschwerdeentscheid auf Nichteintreten. Im Entscheiddispositiv steht: «Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.»
295Der Nichteintretensentscheid lässt den angefochtenen Entscheid unberührt. Ob dieser im Ergebnis richtig oder unrichtig ist, bleibt ungeprüft. Eine Begründetheitsprüfung findet nicht statt. Der angefochtene Entscheid erwächst — sofern kein Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben wird — mit Eröffnung des Nichteintretensentscheids in formelle Rechtskraft.
370Müller (2011), S. 94 f.
371Zum Ganzen sowie zur offensichtlichen Unzuständigkeit einer untergeordneten Behörde insb. Daum (2020), N. 1 ff. und N. 19 ff. zu Art. 40 VRPG m.w.H. sowie die Entscheide KES 2016 555 vom 29. November 2016 E. 5 und KES 2013 92 vom 8. März 2013 E. III.3.
372Vgl. hurni (2012), N. 12 ff. zu Art. 58 ZPO m.H.
373Droese/Steck (2018), N. 5 zu Art. 450a; Steck (2013), N. 4 zu Art. 450a ZGB.
5.2Teilweises Ein- bzw. Nichteintreten auf das Rechtsmittel
296Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen nur teilweise erfüllt, erfolgt lediglich ein teilweises Eintreten auf die Begründetheitsprüfung. Entsprechend lautet der Rechtsmittelentscheid auf teilweises Nichteintreten.
297Im Entscheiddispositiv steht — je nach Ausgang der Begründetheitsprüfung — Folgendes: «Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist», oder «Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist».
5.3Abweisung der Beschwerde
298Ergibt die Begründetheitsprüfung, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis richtig ist, ist die Beschwerde abzuweisen. Das Entscheiddispositiv lautet: «Die Beschwerde wird abgewiesen.»
299Mit der Abweisung des Rechtsmittels nimmt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nur zur Begründetheit des kassatorischen Rechtsmittel- begehrens Stellung. Es erfolgt keine Gestaltung der prozessualen Rechtslage. Der angefochtene Entscheid bleibt unangetastet. Anders als bei einem Nichteintreten, bei dem keine Richtigkeitsprüfung erfolgt, wird dem angefochtenen Entscheid mit dem Abweisungsentscheid vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hingegen die Richtigkeit des Entscheidergebnisses bescheinigt.
300In der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird freilich mitunter ausgeführt, dass der das Rechtsmittel abweisende Rechtsmittelentscheid «an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids» trete374. Nach hier vertretener Auffassung ist dies jedoch nicht zutreffend: Befindet das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht einen angefochtenen Entscheid für richtig, verneint es das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes. Es «bestätigt» damit den angefochtenen Entscheid, was — sprachlich wie dogmatisch — gerade kein Ersetzen bedeutet. Vielmehr bleibt der angefochtene Entscheid mit dem Abweisungsentscheid der Rechtsmittelinstanz unangetastet und erwächst — sofern kein Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben wird — mit dem abweisenden Beschwerdeentscheid selbst in formelle Rechtskraft.
374BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 390; Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2011 vom 30. September 2011 E. 1.3; 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1; sodann Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.2, wo ausgeführt wird, dass die «Bestätigung des angefochtenen Entscheids (...) nicht bloss mit der Abweisung der Berufung», sondern auch «dadurch zum Ausdruck gebracht» werden könne, dass die Berufungsinstanz «in ihrem eigenen Urteilsspruch den erstinstanzlichen Entscheid durch einen gleichlautenden eigenen ersetzt».