Buch · sui generis 012, sui generis Verlag 2020

Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

‹Kapitel 19 von 48S. 66–69›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis 012
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/012
Zitiervorschlag
Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, sui generis 012, Zürich 2020, S. 66–69
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23AbkürzungsverzeichnisSeiten 23–33MaterialienverzeichnisSeiten 33–383.Entstehung des Kindes- und ErwachsenenschutzrechtsS. 5–184.1Anspruch auf Orientierung über den VerfahrensgangS. 18–214.2Anspruch auf vorgängige Äusserung und ReplikS. 184.3Anspruch auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (insb. der Beweisanspruch)S. 204.4Anspruch auf Prüfung und Berücksichtigung durch das GerichtS. 21–244.5Anspruch auf Begründung des EntscheidsS. 214.6Anspruch auf Übersetzung?S. 214.7Anspruch auf Aktenführung und AkteneinsichtS. 224.8Heilung einer Gehörsverletzung vor dem Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtS. 24–264.9Treu und GlaubenS. 257.Rechtsanwendung und Kognition7.1Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia)S. 27–307.2Kognition des Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtsS. 288.1Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Parteien)S. 298.2MitbeteiligteS. 31–348.3BetroffeneS. 318.4VorinstanzS. 328.5Vertretung und VerfahrensbeistandschaftS. 329.Ausstand und Ablehnung9.1AllgemeinesS. 34–379.2Ausstands- und AblehnungsgründeS. 349.3Zuständigkeit und VerfahrenS. 37–409.4Ablehnungsgesuch und Folgen der Verletzung der AusstandsvorschriftenS. 372.1DreierbesetzungS. 392.2EinzelbesetzungS. 40–422.3FünferbesetzungS. 421.1Anfechtbarkeit von EndentscheidenS. 43–461.2Anfechtbarkeit von ZwischenentscheidenS. 431.3Anfechtbarkeit von prozessleitenden VerfügungenS. 451.4Anfechtbarkeit von vorsorglichen MassnahmenS. 46–491.5Anfechtbarkeit von behördlicher UntätigkeitS. 473.1VerfahrensbeteiligteS. 49–543.2Nahestehende PersonenS. 503.3DritteS. 515.Einhaltung der Beschwerdefrist5.1Bei der Anfechtung von EndentscheidenS. 54–575.2Bei der Anfechtung von ZwischenentscheidenS. 565.3Bei der Anfechtung von prozessleitenden VerfügungenS. 565.4Bei der Anfechtung von vorsorglichen MassnahmenS. 57–605.5Bei der Rechtsverweigerungs- und RechtsverzögerungsbeschwerdeS. 576.1Zum Antragserfordernis im AllgemeinenS. 576.2Reformatorisches Begehren als GrundsatzS. 586.3Kassatorisches Begehren als AusnahmeS. 596.4Definition eines zulässigen StreitgegenstandsS. 60–654.Rügen und Noven
4.1RechtsverletzungS. 66–69
4.2UnangemessenheitS. 664.3Unrichtige TatsachenfeststellungS. 674.4NovenS. 674.5UntätigkeitS. 68VII.Instruktion der Beschwerde1.Schriftenwechsel1.1Vernehmlassung der Vorinstanz und allfällige WiedererwägungS. 69–711.2BeschwerdeantwortS. 711.3Stellungnahme des MitbeteiligtenS. 72–751.4Stellungnahme der betroffenen PersonS. 721.5Zweiter SchriftenwechselS. 721.6Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRKS. 721.7Verzicht auf Vernehmlassung und BeschwerdeantwortS. 724.Andere vorsorgliche Massnahmen4.1Ordentliche AnordnungS. 75–784.2Superprovisorische AnordnungS. 767.Verfahrensdisziplin7.1Nichteintreten auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche EingabenS. 79–847.2Ordnungsbusse bei mutwilligem ProzessierenS. 807.3Sitzungspolizeiliche MassnahmenS. 807.4Verbot des BerichtensS. 803.Verhandlungsablauf3.1Anwendbares Recht und ProtokollierungS. 84–873.2Säumnis der ParteienS. 853.3Erste ParteivorträgeS. 853.4BeweisverfahrenS. 853.5VergleichsverhandlungenS. 853.6Schlussvorträge (Plädoyers)S. 863.7UrteilsberatungS. 863.Beurteilung der Beschwerdeanträge3.1ZulässigkeitsprüfungS. 87–913.2BegründetheitsprüfungS. 884.Entscheid4.1Reformation oder KassationS. 92–944.2Kassation von Amtes wegenS. 925.1Nichteintreten auf die BeschwerdeS. 935.2Teilweises Ein- bzw. Nichteintreten auf das RechtsmittelS. 945.3Abweisung der BeschwerdeS. 945.4Gutheissung der BeschwerdeS. 95–985.5Teilweise Gutheissung bzw. Abweisung der BeschwerdeS. 957.1Formelle RechtskraftS. 967.2Materielle Rechtskraft?S. 977.3Bindungswirkung des RückweisungsentscheidsS. 98–1034.Unentgeltliche Rechtspflege4.1AllgemeinesS. 103–1094.2Formelle Voraussetzungen — MittellosigkeitS. 1044.3Materielle Voraussetzungen — NichtaussichtslosigkeitS. 1052.2Einweisung zur BegutachtungS. 109–1122.3Entscheide betreffend die Unterbringung eines KindesS. 1092.4Entscheide betreffend Verzicht oder Ablehnung einer MassnahmeS. 1103.1Ärztliche Anordnung der fürsorgerischen UnterbringungS. 1113.2Behandlung einer psychischen Störung ohne ZustimmungS. 112–1153.3Massnahmen zur Einschränkung der BewegungsfreiheitS. 1124.1ZurückbehaltungS. 1124.2Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die EinrichtungS. 113III.Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts1.Örtliche Zuständigkeit1.1Entscheide der Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeS. 115–1181.2Entscheide von Ärztinnen und ÄrztenS. 1151.3Entscheide der EinrichtungenS. 118–1213.1Instruktionsrichterin oder InstruktionsrichterS. 1193.2DreierbesetzungS. 121–127V.Einreichung1.Frist1.1DauerS. 127–1361.2FristenlaufS. 1282.Anordnungen im Hinblick auf die Beschwerdeverhandlung2.1VertretungS. 136–1392.2SchriftenwechselS. 139–1522.3Beweismassnahmen vor der VerhandlungS. 1402.4Vorladung und VorführungS. 152–1553.1ZweckS. 1533.2SäumnisS. 1543.3Erweiterung des StreitgegenstandsS. 155–1583.4Mündliche Beschwerdebegründung und AnhörungS. 1553.5Einvernahme und mündliche Auskunft DritterS. 158–1643.6Weitere BeweismassnahmenS. 1583.7Vergleichsverhandlung und Hinweis auf die Möglichkeit des BeschwerderückzugsS. 1594.1BeschleunigungsgebotS. 1604.2BeratungS. 1604.3EntscheidS. 1604.4KostenentscheidS. 164–1674.5Eröffnung und BegründungS. 167–1733.Anfechtbare Entscheide3.1End-, Teil- und ZwischenentscheideS. 173–1763.2Ausschöpfung des InstanzenzugsS. 176–1857.Form der Beschwerde7.1Allgemeine FormerfordernisseS. 185–1887.2AmtsspracheS. 1867.3BegehrenS. 1867.4Beschwerdegründe und Begründung der BeschwerdeS. 188–1968.Ausgewählte Verfahrensfragen8.1Neue VorbringenS. 196–1998.2Aufschiebende WirkungS. 1988.3Kosten und unentgeltliche RechtspflegeS. 199–210
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4.Rügen und Noven

4.1Rechtsverletzung

206Die beschwerdeführende Partei kann zunächst die Verletzung von Recht rügen (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Darunter fällt jede unrichtige Anwendung und Auslegung des Rechts, mithin die Verletzung von Völkerrecht (insb. der EMRK oder des Kinderrechtsübereinkommens276), Bundesrecht, kantonalem Recht sowie die falsche Anwendung oder Nichtanwendung von ausländischem Recht. Es kommt nicht darauf an, ob der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in materiellrechtlicher oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht Fehler unterlaufen sind; in beiden Fällen liegt eine Verletzung von Recht vor277.

4.2Unangemessenheit

207Ebenfalls eine Verletzung von Recht bilden die Rechtsfehler bei der Ermes‑ sensausübung, d.h. die Ermessensüberschreitung, die Ermessensunterschreitung und der Ermessensmissbrauch278. Dieser Rügegrund spielt jedoch im Rahmen einer Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nur eine untergeordnete Rolle, kann doch gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auch direkt die Unangemessenheit gerügt werden. Dabei kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, d.h., eine andere Lösung sei angemessener. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hat diesfalls nach der gesetzlichen Konzeption eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen vorzunehmen279. Dies ändert aber nichts daran, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht in der Praxis einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz respektiert280, da sie sich als Fachbehörde meist auch näher an der Streitsache und den Parteien befindet und die Situation aus einer anderen Perspektive beurteilen kann281. Dies darf nach hier vertretener Auffassung jedoch nicht dazu führen, dass die gesetzlich vorgesehene Angemessenheitskont- rolle ausgehöhlt wird.

276SR 0.107.

277Droese/Steck (2018), N. 10 zu Art. 450a ZGB; Murphy/Steck (2016), Rz. 19.39.

278Droese/Steck (2018), N. 11 zu Art. 450a ZGB; Murphy/Steck (2016), Rz. 19.40.

279Droese/Steck (2018), N. 14 zu Art. 450a ZGB.

280Entscheid KES 2018 910 vom 14. März 2019 E. III.13.4; vgl. auch Droese/Steck (2018), N. 18 zu Art. 450a ZGB sowie Schmid (2010), N. 5 zu Art. 450b ZGB.

281Vgl. bspw. KES 2019 638 vom 14. November 2019 E. IV.5.5.

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4.3Unrichtige Tatsachenfeststellung

208Weiter kann mit Beschwerde geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe eine «unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts» vorgenommen (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Einschränkung auf den «rechtserheblichen» Sachverhalt erscheint dabei etwas tautologisch, da es bei der Sachverhaltsermittlung in allen Instanzen immer nur um rechtserheblichen Sachverhalt geht. Dennoch, bei der Sachverhaltsrüge geht es vorab um Beweisrügen, d.h. um Rügen, ein Beweismittel sei unrichtig ge- würdigt und es seien unzutreffende Tatsachenschlüsse gezogen worden. Weiter kann auch gerügt werden, ein Beweismittel sei zu Unrecht nicht abgenommen worden, was sich auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgewirkt habe.

4.4Noven

209Die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung kann auch mittels Noven, d.h. neuen Tatsachen und Beweismitteln, angegriffen werden. Im Kindes- und Erwachsenenschutzprozess sind dabei sämtliche Noven, unechte wie echte, von Bundesrechts wegen in der Beschwerdeinstanz uneingeschränkt zulässig. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hatte sich in seiner Praxis dabei lange Zeit auf Art. 25 VRPG gestützt, wonach die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel so lange in das Beschwerdeverfahren einbringen können, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Das Bundesgericht hielt dieser Praxis Folgendes entgegen:

210«Das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde und der gerichtlichen Beschwerdeinstanz regelt sich in erster Linie nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 443 ff. und 450 ff. ZGB). Dabei finden die für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltenden Vorschriften ergänzend auch im Beschwerdeverfahren Anwendung (Urteile 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2; 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.1). Nur wo das ZGB keine Regelung enthält, sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Damit gelangte vorliegend im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht Art. 446 Abs. 1 ZGB zur Anwendung (vgl. dazu auch Urteil 5A_922/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1), wonach die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime). Diese Regelung entspricht Art. 296 Abs. 1 ZPO (…) und es rechtfertigt sich, die uneingeschränkte Untersuchungsmaximen in beiden Fällen gleich anzuwenden (…). Zu Art. 296 Abs. 1 ZPO hat das Bundesgericht verschiedentlich — S. 68 —festgehalten, im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gelange die Novenschranke von Art. 317 ZPO nicht zur Anwendung und das Gericht habe neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteile 5A_848/2018 vom 16. November 2018 E. 4.2; 5A_756/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3). Entsprechendes gilt nach dem Ausgeführten auch im Anwendungsbereich von Art. 446 Abs. 1 ZGB. Platz für die Anwendung von kantonalem Recht bleibt in diesem Bereich damit nicht, weshalb die Vorinstanz sich zu Unrecht auf Art. 25 VRPG/BE beruft.»282

211Damit hat das Bundesgericht aus der Anwendbarkeit des unbeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 446 Abs. 1 ZGB in kreativer Rechtsprechung auch gleich eine Novenregelung in der Beschwerdeinstanz abgeleitet. Es gilt nun das bereits aus dem Berufungsrecht bekannte: Echte und unechte Noven sind bis zur Urteilsberatung (absolute Novenschranke) zu berücksichtigen. Diese beginnt mit Abschluss einer allfälligen Beschwerdeverhandlung oder aber mit einer prozessleitenden Verfügung, mit der das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht den Parteien mitteilt, dass es die Beschwerdesache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe283. Für eine solche Mitteilung genügt es auch, den Parteien lediglich mitzuteilen, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel und die Anordnung einer Beschwerdeverhandlung verzichtet werde284.

4.5Untätigkeit

212Mit der Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht kann auch Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geltend gemacht werden (Art. 450a Abs. 2 ZGB).

213Unter Rechtsverzögerung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Situation zu verstehen, in der sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht bin- nen der Frist fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt, auf welche Gründe — bspw. auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände — die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus- schliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt285.

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214Die Rechtsverzögerung kann als Unterfall der Rechtsverweigerung betrachtet werden286, die gegeben ist, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist287. Das Verbot der Rechtsverzögerung- bzw. -verweigerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV288.

215Bei Rechtsverzögerung oder -verweigerung liegt begriffsnotwendig noch kein anfechtbarer Entscheid vor289. Gegen diese Untätigkeit kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht um Rechtsschutz ersucht werden; dies in der Form eines prozessualen Feststellungsurteils, mit dem festgestellt wird, dass die Vorinstanz mit seiner Beurteilung in Verzug ist. In dieser Feststellung ist der Appell der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz enthalten, im beanstandeten Verfahren zügig einen Entscheid zu fällen290. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht kann der Vorinstanz denn auch eine Frist zur Behandlung der Sache setzen291.

216Bei der Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde ist die Vorinstanz selbst Gegenpartei, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind, falls die Beschwerde gutgeheissen wird292.

286Manchmal wird die Rechtsverzögerung auch als Rechtsverweigerung im weiteren Sinne bezeichnet (BGE 103 V 190 E. 3c S. 195).

287BGE 124 V 130 E. 4 S. 133 m.H.

288BGE 137 I 305 E. 2.4 S. 314 f.; 130 I 174 E. 2.2 S. 177 f.

289Vgl. auch Murphy/Steck (2016), Rz. 19.50.

290Vgl. aus der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts KES 2018 688 vom 27. September 2018 E. IV.21.3; KES 2014 629 vom 19. November 2014 E. II.3, II.5 und IV.2; KES 2014 353 vom 26. August 2014 E. II.3. und III.1.

291Art. 327 Abs. 4 ZPO analog; so auch der Vorentwurf Steck, Art. 47 Abs. 2: «Wird die Beschwerde gutgeheissen, kann die gerichtliche Aufsichtsbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zugleich verbindliche Weisungen zur Behandlung des Falles erteilen»; wenn Rechtsverzögerung, also eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, gegen einen ergangenen Entscheid gerügt wird, kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht dies ebenfalls im Entscheiddispositiv feststellen (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.5 S. 518 f. m.H.).

Quelle: library.oapen.org · sui generis 012, sui generis Verlag 2020