Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
3.Verhandlungsablauf
3.1Anwendbares Recht und Protokollierung
261Der Ablauf einer Hauptverhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bestimmt sich gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 VRPG nach den Bestimmungen der ZPO, d.h. nach den Art. 228 ZPO, Art. 231 ZPO, Art. 232 ZPO und Art. 234 ZPO.
262Die Protokollierung erfolgt nach Art. 235 ZPO. Dies bedeutet insbesondere, dass nach Art. 235 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Ausführungen tatsächlicher Natur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren sind, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Dies entspricht kantonalrechtlich im Wesentlichen Art. 52 Abs. 1 KESG.
263Gemäss Art. 235 Abs. 2 Satz 2 ZPO können die Ausführungen tatsächlicher Natur sodann zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden. Diesen Grundsatz wiederholt auch die zeugnisrechtliche Norm von Art. 176 Abs. 2 ZPO. Nach Art. 176 Abs. 3 ZPO gilt sodann, dass bei Aufzeichnung mit technischen Hilfsmitteln darauf verzichtet werden kann, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden diesfalls zu den Akten genommen und zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt. Die gleiche Regelung gilt nach Art. 193 ZPO für die Parteibefragung.
264Die Spruchkörper des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts, die sich mit allgemeinen KES-Verfahren und nicht mit fürsorgerischer Unterbringung beschäftigen345, machen oft von einer Tonaufzeichnung Gebrauch.
345Zu dieser organisatorischen Trennung vgl. oben Rz. 32 f.
Dies führt zu einer verstärkten Unmittelbarkeit, beschleunigt die Hauptverhandlungen und führt zu Verfahrenseffizienz sowohl aus Sicht der Parteien als auch des Spruchkörpers.
3.2Säumnis der Parteien
265Sind am Verfahren sowohl eine Beschwerdeführerin als auch ein Beschwerdegegner beteiligt, führt die Versäumnis nur einer Partei dazu, dass die Verhandlung ohne die säumige Partei durchgeführt wird. Fehlen beide oder gibt es nur eine beschwerdeführende Partei, die an der Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint, wird gemäss Art. 234 Abs. 2 ZPO das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
3.3Erste Parteivorträge
266Nach der Eröffnung des Verfahrens mit Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers, der Feststellung der Anwesenden und der Behandlung allfälliger (formeller) Vorfragen folgen nach Art. 228 Abs. 1 ZPO die ersten Parteivorträge. Alle Verfahrensbeteiligten, d.h. die Beschwerdeführer- und die Beschwerdegegnerschaft, die allfälligen Mitbeteiligten sowie die Vorinstanz, stellen ihre Anträge und begründen sie. Nach der ersten Runde können die Verfahrensbeteiligten replizieren und — sofern nötig — duplizieren. Ein ewiges Replikrecht gibt es anders als bei schriftlichen Äusserungen nicht.
3.4Beweisverfahren
267Nach den ersten Parteivorträgen nimmt das Gericht die Beweise ab (Art. 231 ZPO). In der Regel folgen in dieser Verhandlungsphase die Parteibefragun- gen und Zeugeneinvernahmen. Weiter wird auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vorinstanz einvernommen, dies aber nicht etwa als Partei oder gar Zeuge, sondern im Sinne einer amtlichen Auskunft (Art. 19 Abs. 1 lit. c VRPG)346. Das Gleiche gilt für allfällige Beistandspersonen.
3.5Vergleichsverhandlungen
268Nach Abschluss des Beweisverfahrens, zuweilen aber auch schon nach den ersten Parteivorträgen, wird regelmässig versucht, zwischen den Parteien bzw. der Beschwerdeführerschaft und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Einigung zu erzielen. Da der Streitgegenstand nicht in der Verfügungsbefugnis der Parteien steht, kann es dabei nur um die Aushandlung eines genehmigungsbedürftigen bzw. -fähigen Vergleichs gehen. D.h., die — S. 86 —Parteien versuchen unter Anleitung des Gerichts einen Vergleichsinhalt zu erarbeiten, der an die Stelle des angefochtenen Entscheids treten und den das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zum Beschwerdeentscheid erheben könnte347. Jederzeit möglich ist auch ein Beschwerderückzug.
346Vgl. bspw. Entscheid KES 2013 558 vom 12. Dezember 2013 E. II.8.
3.6Schlussvorträge (Plädoyers)
269Scheitern die Vergleichsverhandlungen, folgen nach Art. 232 ZPO die Schlussvorträge, also die Plädoyers. Die Parteien sowie die Vorinstanz können darin zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die beschwerdeführende Partei plädiert zuerst. Nach einer ersten Runde gibt das Gericht Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. Auch hier gibt es kein ewiges Replikrecht.
270Auch im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht können die Parteien nach Art. 232 Abs. 2 ZPO gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist.
3.7Urteilsberatung
271Nach Abschluss der Schlussvorträge wird die Hauptverhandlung geschlossen und das Verfahren tritt in die Phase der Urteilsberatung über. Diese findet nach Art. 68 Abs. 2 KESG unter Ausschluss der Verfahrensbeteiligten sowie der Öffentlichkeit statt.
IX.Beschwerdeentscheid
1.Spruchreife
272Ist die Beschwerdesache spruchreif, kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zur Entscheidfällung schreiten. Spruchreife bedeutet, dass das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des Beschwerdeantrags zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Überdies muss das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sein. Die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung des Beschwerdeantrags müssen vorhanden sein und die Parteien müssen Gelegenheit gehabt haben, sich zu allen entscheiderheblichen Fragen zu äussern. Es dürfen keine prozesskonform gestellten Beweisanträge zu entscheiderheblichen strittigen Fragen offen sein348.
347Vgl. oben Rz. 50.
348BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 399 f.
2.Urteilsberatung
273Findet keine Hauptverhandlung statt, sondern wird das Verfahren rein schriftlich als Aktenprozess geführt, beginnt die Phase der Urteilsberatung mit der förmlichen Mitteilung des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts an die Verfahrensbeteiligten, wonach die Sache spruchreif sei349. Diese förmliche Mitteilung kann implizit in einer Verfügung enthalten sein, mit der den Parteien kommuniziert wird, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde und ein schriftlicher Entscheid folgen werde350.
274Während der Phase der Urteilsberatung erstellt der Instruktionsrichter zusammen mit einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber ein Urteilsreferat mit einem Antrag an die beiden weiteren Mitglieder des Spruchkörpers (Art. 71 lit. e KESG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 und 2 KESG). Ergibt die Zirkulation des Antrags Einstimmigkeit, wird der Entscheid so ausgefällt (Art. 71 lit. e KESG i.V.m. Art. 61 Abs. 3 KESG)351. In den übrigen Fällen findet eine interne, mündliche Beratung statt (Art. 71 lit. e KESG i.V.m. Art. 61 Abs. 4 KESG)352.
275Dieser Beratungsprozess, der mit Eintritt der Spruchreife beginnt und mit der Eröffnung des begründeten Entscheids endet, kann eine Weile dauern. In der Regel sollte er in der Praxis jedoch nicht länger als drei Monate dauern, wobei das Bundesgericht auch schon eine Beratungsdauer von bis zu sechs Monaten nicht für unangemessen betrachtet hat353.
349BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2016 vom 9. August 2018.
350BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277.
351So auch Vorentwurf Steck, Art. 35 Abs. 1.
352So auch Vorentwurf Steck, Art. 35 Abs. 2.
353Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.4.4.