Buch · sui generis 012, sui generis Verlag 2020

Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

‹Kapitel 11 von 48S. 37–40›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis 012
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/012
Zitiervorschlag
Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, sui generis 012, Zürich 2020, S. 37–40
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23AbkürzungsverzeichnisSeiten 23–33MaterialienverzeichnisSeiten 33–383.Entstehung des Kindes- und ErwachsenenschutzrechtsS. 5–184.1Anspruch auf Orientierung über den VerfahrensgangS. 18–214.2Anspruch auf vorgängige Äusserung und ReplikS. 184.3Anspruch auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (insb. der Beweisanspruch)S. 204.4Anspruch auf Prüfung und Berücksichtigung durch das GerichtS. 21–244.5Anspruch auf Begründung des EntscheidsS. 214.6Anspruch auf Übersetzung?S. 214.7Anspruch auf Aktenführung und AkteneinsichtS. 224.8Heilung einer Gehörsverletzung vor dem Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtS. 24–264.9Treu und GlaubenS. 257.Rechtsanwendung und Kognition7.1Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia)S. 27–307.2Kognition des Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtsS. 288.1Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Parteien)S. 298.2MitbeteiligteS. 31–348.3BetroffeneS. 318.4VorinstanzS. 328.5Vertretung und VerfahrensbeistandschaftS. 329.Ausstand und Ablehnung9.1AllgemeinesS. 34–379.2Ausstands- und AblehnungsgründeS. 34
9.3Zuständigkeit und VerfahrenS. 37–40
9.4Ablehnungsgesuch und Folgen der Verletzung der AusstandsvorschriftenS. 37IV.Zuständigkeit des Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtsS. 381.Sachliche, örtliche und internationale ZuständigkeitS. 382.Funktionelle ZuständigkeitS. 392.1DreierbesetzungS. 392.2EinzelbesetzungS. 40–422.3FünferbesetzungS. 421.1Anfechtbarkeit von EndentscheidenS. 43–461.2Anfechtbarkeit von ZwischenentscheidenS. 431.3Anfechtbarkeit von prozessleitenden VerfügungenS. 451.4Anfechtbarkeit von vorsorglichen MassnahmenS. 46–491.5Anfechtbarkeit von behördlicher UntätigkeitS. 473.1VerfahrensbeteiligteS. 49–543.2Nahestehende PersonenS. 503.3DritteS. 515.Einhaltung der Beschwerdefrist5.1Bei der Anfechtung von EndentscheidenS. 54–575.2Bei der Anfechtung von ZwischenentscheidenS. 565.3Bei der Anfechtung von prozessleitenden VerfügungenS. 565.4Bei der Anfechtung von vorsorglichen MassnahmenS. 57–605.5Bei der Rechtsverweigerungs- und RechtsverzögerungsbeschwerdeS. 576.1Zum Antragserfordernis im AllgemeinenS. 576.2Reformatorisches Begehren als GrundsatzS. 586.3Kassatorisches Begehren als AusnahmeS. 596.4Definition eines zulässigen StreitgegenstandsS. 60–654.Rügen und Noven4.1RechtsverletzungS. 66–694.2UnangemessenheitS. 664.3Unrichtige TatsachenfeststellungS. 674.4NovenS. 674.5UntätigkeitS. 68VII.Instruktion der Beschwerde1.Schriftenwechsel1.1Vernehmlassung der Vorinstanz und allfällige WiedererwägungS. 69–711.2BeschwerdeantwortS. 711.3Stellungnahme des MitbeteiligtenS. 72–751.4Stellungnahme der betroffenen PersonS. 721.5Zweiter SchriftenwechselS. 721.6Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRKS. 721.7Verzicht auf Vernehmlassung und BeschwerdeantwortS. 724.Andere vorsorgliche Massnahmen4.1Ordentliche AnordnungS. 75–784.2Superprovisorische AnordnungS. 767.Verfahrensdisziplin7.1Nichteintreten auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche EingabenS. 79–847.2Ordnungsbusse bei mutwilligem ProzessierenS. 807.3Sitzungspolizeiliche MassnahmenS. 807.4Verbot des BerichtensS. 803.Verhandlungsablauf3.1Anwendbares Recht und ProtokollierungS. 84–873.2Säumnis der ParteienS. 853.3Erste ParteivorträgeS. 853.4BeweisverfahrenS. 853.5VergleichsverhandlungenS. 853.6Schlussvorträge (Plädoyers)S. 863.7UrteilsberatungS. 863.Beurteilung der Beschwerdeanträge3.1ZulässigkeitsprüfungS. 87–913.2BegründetheitsprüfungS. 884.Entscheid4.1Reformation oder KassationS. 92–944.2Kassation von Amtes wegenS. 925.1Nichteintreten auf die BeschwerdeS. 935.2Teilweises Ein- bzw. Nichteintreten auf das RechtsmittelS. 945.3Abweisung der BeschwerdeS. 945.4Gutheissung der BeschwerdeS. 95–985.5Teilweise Gutheissung bzw. Abweisung der BeschwerdeS. 957.1Formelle RechtskraftS. 967.2Materielle Rechtskraft?S. 977.3Bindungswirkung des RückweisungsentscheidsS. 98–1034.Unentgeltliche Rechtspflege4.1AllgemeinesS. 103–1094.2Formelle Voraussetzungen — MittellosigkeitS. 1044.3Materielle Voraussetzungen — NichtaussichtslosigkeitS. 1052.2Einweisung zur BegutachtungS. 109–1122.3Entscheide betreffend die Unterbringung eines KindesS. 1092.4Entscheide betreffend Verzicht oder Ablehnung einer MassnahmeS. 1103.1Ärztliche Anordnung der fürsorgerischen UnterbringungS. 1113.2Behandlung einer psychischen Störung ohne ZustimmungS. 112–1153.3Massnahmen zur Einschränkung der BewegungsfreiheitS. 1124.1ZurückbehaltungS. 1124.2Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die EinrichtungS. 113III.Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts1.Örtliche Zuständigkeit1.1Entscheide der Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeS. 115–1181.2Entscheide von Ärztinnen und ÄrztenS. 1151.3Entscheide der EinrichtungenS. 118–1213.1Instruktionsrichterin oder InstruktionsrichterS. 1193.2DreierbesetzungS. 121–127V.Einreichung1.Frist1.1DauerS. 127–1361.2FristenlaufS. 1282.Anordnungen im Hinblick auf die Beschwerdeverhandlung2.1VertretungS. 136–1392.2SchriftenwechselS. 139–1522.3Beweismassnahmen vor der VerhandlungS. 1402.4Vorladung und VorführungS. 152–1553.1ZweckS. 1533.2SäumnisS. 1543.3Erweiterung des StreitgegenstandsS. 155–1583.4Mündliche Beschwerdebegründung und AnhörungS. 1553.5Einvernahme und mündliche Auskunft DritterS. 158–1643.6Weitere BeweismassnahmenS. 1583.7Vergleichsverhandlung und Hinweis auf die Möglichkeit des BeschwerderückzugsS. 1594.1BeschleunigungsgebotS. 1604.2BeratungS. 1604.3EntscheidS. 1604.4KostenentscheidS. 164–1674.5Eröffnung und BegründungS. 167–1733.Anfechtbare Entscheide3.1End-, Teil- und ZwischenentscheideS. 173–1763.2Ausschöpfung des InstanzenzugsS. 176–1857.Form der Beschwerde7.1Allgemeine FormerfordernisseS. 185–1887.2AmtsspracheS. 1867.3BegehrenS. 1867.4Beschwerdegründe und Begründung der BeschwerdeS. 188–1968.Ausgewählte Verfahrensfragen8.1Neue VorbringenS. 196–1998.2Aufschiebende WirkungS. 1988.3Kosten und unentgeltliche RechtspflegeS. 199–210
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9.3Zuständigkeit und Verfahren

112Die Zuständigkeit und das Verfahren sind in Art. 9 Abs. 2 VRPG geregelt. Über Ablehnungsbegehren oder bestrittene Ausstandsfragen entscheidet grundsätzlich die zuständige Rechtsmittelbehörde. Sind Mitglieder der Kollegial- behörde (Referent, weitere Gerichtsmitglieder oder Fachrichter) betroffen, entscheiden die restlichen Mitglieder unter Ausschluss der Betroffenen. Sind andere Mitarbeiter, wie bspw. der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin, betroffen, entscheidet die vorgesetzte Stelle (im Falle eines Gerichtsschreibers oder einer Gerichtsschreiberin die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Obergerichts als administrativ vorgesetzte Person gemäss Art. 36 Abs. 3 OrR OG).

9.4Ablehnungsgesuch und Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften

113Für das Gesuch und die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften sind die Vorschriften der ZPO anwendbar (Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 47 ff. ZPO).

114Ausstandsgründe sind nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und des Rechtsmissbrauchsverbots grundsätzlich unverzüglich und sofort nach deren Entdeckung bzw. Kenntnisnahme geltend zu machen, wobei die — S. 38 —Glaubhaftmachung genügt (Art. 9 Abs. 5 VPRG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ZPO138). Im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist dies bspw. der Fall, sobald der Spruchkörper aus einer verfahrensleitenden Verfügung ersichtlich ist139. Erkennt ein Gerichtsmitglied selbst, dass es (möglicherweise) befangen ist, hat es dies gegenüber dem Gericht offenzulegen oder bei Offensichtlichkeit von sich aus in den Ausstand zu treten140.

115In der Praxis sind es regelmässig die Parteien, die eine Befangenheit geltend machen. Die Ablehnung eines Gerichtsmitglieds hat mittels begründeten Gesuchs zu erfolgen, da ohne Begründung keine Glaubhaftmachung erfolgen kann. Ungenügend ist auch eine pauschale Ablehnung des ganzen Gerichts141. Zudem kann ein zu langes Zuwarten zur Verwirkung des Anspruchs führen142.

116Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Gesuchs oder bei Rechtsmissbräuchlichkeit kann auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden143. Die Gegenpartei braucht hingegen nicht angehört zu werden (Art. 9 Abs. 5 VRPG). Über die Ausstandsfrage wird grundsätzlich ein anfechtbarer Zwischenentscheid gefällt (Art. 61 Abs. 1 VRPG), der sofort vor Bundesgericht angefochten werden kann und muss (Art. 92 BGG).

IV.Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts

1.Sachliche, örtliche und internationale Zuständigkeit

117Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern ist sachlich zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 KESG und Art. 66 lit. a KESG).

118In örtlicher Hinsicht ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden — S. 39 —aus dem Kanton Bern zuständig, d.h., Entscheide ausser- kantonaler Behörden können nicht mit Rechtsmittel an das Berner Obergericht weitergezogen werden, auch wenn eine Person mit Wohnsitz im Kanton Bern zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sein sollte.

138BGE 121 I 225 E. 3 S. 229 f.

139KES 2016 777 vom 16. Dezember 2016 E. I.5.

140Rüetschi (2012) N. 2 zu Art. 48 ZPO.

141KES 2016 777 vom 16. Dezember 2016 E. II.5.

142Rüetschi (2012), N. 14 zu Art. 49 ZPO.

143Urteil des Bundesgerichts 5F_16/2014 vom 16. September 2014 E. 1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 6.

119In grenzüberschreitenden Kindesschutzfällen stellt sich regelmässig die Frage nach der internationalen Zuständigkeit: Beim Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat des HKsÜ sind — vorbehältlich des Art. 7 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ; SR 0.211.231.011) — die Behörden des Staates am neuen gewöhnlichen Aufenthalt zuständig (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ). Das hängige Verfahren in der Schweiz wird mit dem tatsächlichen Wegzug des Kindes gegenstandslos144.

2.Funktionelle Zuständigkeit

2.1Dreierbesetzung

120Unter funktioneller Zuständigkeit versteht die Verfahrenslehre einerseits die Zuständigkeit eines Gerichts im Rahmen des Instanzenzugs, andererseits aber auch die Aufgabenverteilung auf die einzelnen Gerichtspersonen innerhalb eines sachlich zuständigen Gerichts145. Funktionell zuständig zur Beurteilung von Beschwerden ist am Kindes- und Erwachsenenschutzgericht in der Regel ein Spruchkörper bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, davon eine Oberrichterin bzw. ein Oberrichter und zwei Fachrichterinnen bzw. Fachrichter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 GSOG). Die Fallzuteilung und Spruchkörperbesetzung, einschliesslich der Bestimmung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters, erfolgt dabei durch die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten (Art. 44 Abs. 1 GSOG), wobei dies in der Praxis mittels einer durch die Gerichtskanzlei bewirtschafteten Excel-Tabelle automatisch und unter Berücksichtigung des Belastungsausgleichs vorgenommen wird.

121Der Beizug von Fachrichterinnen und Fachrichtern in der gerichtlichen Beschwerdeinstanz ist eine Berner Spezialität. Diese werden wie die ordentlichen Oberrichterinnen und Oberrichter durch den Grossen Rat des Kantons Bern gewählt. Die Justizkommission hat hierzu Anforderungsprofile erstellt (Art. 47 Abs. 1 des Reglements der Justizkommission vom 28. Februar 2018). Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts müssen eine hinreichende Ausbildung und Berufserfahrung in den Bereichen Medizin, Psychologie, Soziale Arbeit oder Pädagogik (Universitäts- — S. 40 —oder Fachhochschulabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung) sowie Erfahrung in der Behandlung oder Betreuung psychisch Kranker, Suchtkranker, betagter Menschen oder verhaltensschwieriger Kinder, Jugendlicher und Erwachsener aufweisen. Der Beizug von Fachrichterinnen und Fachrichtern garantiert, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ebenfalls über das interdisziplinäre Fachwissen verfügt, wie es die Vorinstanzen, also die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, tun146. Dies ist nach Auffassung der vorberatenden Kommission gerechtfertigt, da das Gericht den Sachverhalt frei prüfen und je nach Ausgang des Verfahrens einen neuen Entscheid in der Sache treffen muss147.

144Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2016 vom 8. August 2016 E. 3.1.

145Statt vieler hurni (2018), Rz. 705 m.H. auf Berti.

122Das Gesetz sieht in Art. 45 Abs. 3 Satz 2 GSOG freilich vor, dass der Beizug von Fachrichterinnen und Fachrichtern dann nicht notwendig ist, wenn der Sachverhalt erstellt ist oder sich keine fachspezifischen Fragen stellen. Gemeint sind dabei ausweislich der Materialien namentlich Fälle, in denen sich vorwiegend prozessrechtliche Fragen stellen148. In der Praxis wird auf den Beizug von Fachrichterinnen und Fachrichtern aber auch dann verzichtet, wenn sich vorwiegend materiellrechtliche Fragen stellen und die Ermittlung des Sachverhalts und die Ermessensausübung kein spezifisches medizini- sches, psychologisches, pädagogisches oder sozialarbeiterisches Fachwissen erheischen. Dies führt dazu, dass ausserhalb des Bereichs der fürsorgerischen Unterbringungen die Mehrheit der Beschwerden ohne Beizug von Fachrichterinnen und Fachrichtern, also in Besetzungen von drei hauptamtlichen Oberrichterinnen und Oberrichtern, entschieden wird (Art. 45 Abs. 3 lit. b GSOG).

146Vgl. Vortrag KESG, S. 42.

147Vgl. Vortrag KESG, S. 42.

148Vgl. Vortrag KESG, S. 42.

Quelle: library.oapen.org · sui generis 012, sui generis Verlag 2020