Buch · sui generis 012, sui generis Verlag 2020

Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

‹Kapitel 37 von 48S. 139–152›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis 012
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/012
Zitiervorschlag
Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, sui generis 012, Zürich 2020, S. 139–152
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23AbkürzungsverzeichnisSeiten 23–33MaterialienverzeichnisSeiten 33–383.Entstehung des Kindes- und ErwachsenenschutzrechtsS. 5–184.1Anspruch auf Orientierung über den VerfahrensgangS. 18–214.2Anspruch auf vorgängige Äusserung und ReplikS. 184.3Anspruch auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (insb. der Beweisanspruch)S. 204.4Anspruch auf Prüfung und Berücksichtigung durch das GerichtS. 21–244.5Anspruch auf Begründung des EntscheidsS. 214.6Anspruch auf Übersetzung?S. 214.7Anspruch auf Aktenführung und AkteneinsichtS. 224.8Heilung einer Gehörsverletzung vor dem Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtS. 24–264.9Treu und GlaubenS. 257.Rechtsanwendung und Kognition7.1Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia)S. 27–307.2Kognition des Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtsS. 288.1Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Parteien)S. 298.2MitbeteiligteS. 31–348.3BetroffeneS. 318.4VorinstanzS. 328.5Vertretung und VerfahrensbeistandschaftS. 329.Ausstand und Ablehnung9.1AllgemeinesS. 34–379.2Ausstands- und AblehnungsgründeS. 349.3Zuständigkeit und VerfahrenS. 37–409.4Ablehnungsgesuch und Folgen der Verletzung der AusstandsvorschriftenS. 372.1DreierbesetzungS. 392.2EinzelbesetzungS. 40–422.3FünferbesetzungS. 421.1Anfechtbarkeit von EndentscheidenS. 43–461.2Anfechtbarkeit von ZwischenentscheidenS. 431.3Anfechtbarkeit von prozessleitenden VerfügungenS. 451.4Anfechtbarkeit von vorsorglichen MassnahmenS. 46–491.5Anfechtbarkeit von behördlicher UntätigkeitS. 473.1VerfahrensbeteiligteS. 49–543.2Nahestehende PersonenS. 503.3DritteS. 515.Einhaltung der Beschwerdefrist5.1Bei der Anfechtung von EndentscheidenS. 54–575.2Bei der Anfechtung von ZwischenentscheidenS. 565.3Bei der Anfechtung von prozessleitenden VerfügungenS. 565.4Bei der Anfechtung von vorsorglichen MassnahmenS. 57–605.5Bei der Rechtsverweigerungs- und RechtsverzögerungsbeschwerdeS. 576.1Zum Antragserfordernis im AllgemeinenS. 576.2Reformatorisches Begehren als GrundsatzS. 586.3Kassatorisches Begehren als AusnahmeS. 596.4Definition eines zulässigen StreitgegenstandsS. 60–654.Rügen und Noven4.1RechtsverletzungS. 66–694.2UnangemessenheitS. 664.3Unrichtige TatsachenfeststellungS. 674.4NovenS. 674.5UntätigkeitS. 68VII.Instruktion der Beschwerde1.Schriftenwechsel1.1Vernehmlassung der Vorinstanz und allfällige WiedererwägungS. 69–711.2BeschwerdeantwortS. 711.3Stellungnahme des MitbeteiligtenS. 72–751.4Stellungnahme der betroffenen PersonS. 721.5Zweiter SchriftenwechselS. 721.6Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRKS. 721.7Verzicht auf Vernehmlassung und BeschwerdeantwortS. 724.Andere vorsorgliche Massnahmen4.1Ordentliche AnordnungS. 75–784.2Superprovisorische AnordnungS. 767.Verfahrensdisziplin7.1Nichteintreten auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche EingabenS. 79–847.2Ordnungsbusse bei mutwilligem ProzessierenS. 807.3Sitzungspolizeiliche MassnahmenS. 807.4Verbot des BerichtensS. 803.Verhandlungsablauf3.1Anwendbares Recht und ProtokollierungS. 84–873.2Säumnis der ParteienS. 853.3Erste ParteivorträgeS. 853.4BeweisverfahrenS. 853.5VergleichsverhandlungenS. 853.6Schlussvorträge (Plädoyers)S. 863.7UrteilsberatungS. 863.Beurteilung der Beschwerdeanträge3.1ZulässigkeitsprüfungS. 87–913.2BegründetheitsprüfungS. 884.Entscheid4.1Reformation oder KassationS. 92–944.2Kassation von Amtes wegenS. 925.1Nichteintreten auf die BeschwerdeS. 935.2Teilweises Ein- bzw. Nichteintreten auf das RechtsmittelS. 945.3Abweisung der BeschwerdeS. 945.4Gutheissung der BeschwerdeS. 95–985.5Teilweise Gutheissung bzw. Abweisung der BeschwerdeS. 957.1Formelle RechtskraftS. 967.2Materielle Rechtskraft?S. 977.3Bindungswirkung des RückweisungsentscheidsS. 98–1034.Unentgeltliche Rechtspflege4.1AllgemeinesS. 103–1094.2Formelle Voraussetzungen — MittellosigkeitS. 1044.3Materielle Voraussetzungen — NichtaussichtslosigkeitS. 1052.2Einweisung zur BegutachtungS. 109–1122.3Entscheide betreffend die Unterbringung eines KindesS. 1092.4Entscheide betreffend Verzicht oder Ablehnung einer MassnahmeS. 1103.1Ärztliche Anordnung der fürsorgerischen UnterbringungS. 1113.2Behandlung einer psychischen Störung ohne ZustimmungS. 112–1153.3Massnahmen zur Einschränkung der BewegungsfreiheitS. 1124.1ZurückbehaltungS. 1124.2Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die EinrichtungS. 113III.Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts1.Örtliche Zuständigkeit1.1Entscheide der Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeS. 115–1181.2Entscheide von Ärztinnen und ÄrztenS. 1151.3Entscheide der EinrichtungenS. 118–1213.1Instruktionsrichterin oder InstruktionsrichterS. 1193.2DreierbesetzungS. 121–127V.Einreichung1.Frist1.1DauerS. 127–1361.2FristenlaufS. 1282.Anordnungen im Hinblick auf die Beschwerdeverhandlung2.1VertretungS. 136–139
2.2SchriftenwechselS. 139–152
2.3Beweismassnahmen vor der VerhandlungS. 1402.4Vorladung und VorführungS. 152–1553.1ZweckS. 1533.2SäumnisS. 1543.3Erweiterung des StreitgegenstandsS. 155–1583.4Mündliche Beschwerdebegründung und AnhörungS. 1553.5Einvernahme und mündliche Auskunft DritterS. 158–1643.6Weitere BeweismassnahmenS. 1583.7Vergleichsverhandlung und Hinweis auf die Möglichkeit des BeschwerderückzugsS. 1594.1BeschleunigungsgebotS. 1604.2BeratungS. 1604.3EntscheidS. 1604.4KostenentscheidS. 164–1674.5Eröffnung und BegründungS. 167–1733.Anfechtbare Entscheide3.1End-, Teil- und ZwischenentscheideS. 173–1763.2Ausschöpfung des InstanzenzugsS. 176–1857.Form der Beschwerde7.1Allgemeine FormerfordernisseS. 185–1887.2AmtsspracheS. 1867.3BegehrenS. 1867.4Beschwerdegründe und Begründung der BeschwerdeS. 188–1968.Ausgewählte Verfahrensfragen8.1Neue VorbringenS. 196–1998.2Aufschiebende WirkungS. 1988.3Kosten und unentgeltliche RechtspflegeS. 199–210
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2.2Schriftenwechsel

428Gemäss Art. 450d Abs. 1 ZGB gibt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der KESB Gelegenheit zur Vernehmlassung. Bundesrechtlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist die Vernehmlassung der Ärztin oder des Arztes oder der Einrichtung, die selbst entschieden haben. Gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB richtet sich das Verfahren in diesen Fällen zwar ebenfalls nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, doch gilt dies eben nur sinngemäss.

429Eine Vernehmlassung der Ärztin oder des Arztes, die eine FU angeordnet haben, erscheint in der Regel nicht zweckmässig, weil deren Verfügungskompetenz mit der Anordnung erschöpft ist und insbesondere für die Entlassung die Einrichtung zuständig ist; sie haben zudem keine Kenntnis von der seit der Einweisung eingetretenen Entwicklung der Situation.

430Die Einrichtung, die über ein Entlassungsgesuch entschieden hat, oder die Ärzte, die eine Zurückbehaltung ausgesprochen haben, haben zwar genügende Kenntnis des Verfahrensgegenstands, jedoch fehlt ihnen die umfassende Regelungszuständigkeit, da sie entweder als Vollzugsbehörde handeln oder ihre Verfügung nur so lange wirksam ist, als die KESB als übergeordne- te Behörde nicht eine neue Verfügung trifft (z.B. durch behördliche Anordnung der Unterbringung oder durch Anordnung von Ersatzmassnahmen). In diesen Fällen ist es deshalb ebenfalls nicht angezeigt, eine Vernehmlassung der Vorinstanz einzuholen.

431Eine Ausnahme bilden Verfügungen über die Behandlung ohne Zustimmung oder Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 434 und 438 ZGB). Dort besteht keine Verfügungskompetenz der KESB und allein die anordnenden Ärztinnen verfügen über genügende Kenntnis des Verfahrensgegenstands. Trotzdem wird auch hier auf eine Vernehmlassung im Rahmen eines Schriftenwechsels verzichtet. An deren Stelle wird als Beweismassnahme in allen Fällen eine ärztliche Stellungnahme über den aktuellen gesundheitlichen — S. 140 —Zustand der betroffenen Person eingeholt535. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Parteistellungnahme, sondern um ein Beweismittel in Form einer schriftlichen Auskunft nach Art. 72 KESG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c VRPG.

2.3Beweismassnahmen vor der Verhandlung

a Aktenbeizug

432Ist die KESB Vorinstanz, werden mit der Vorladung und der Aufforderung zur Vernehmlassung zugleich die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Die für den Verfahrensgegenstand wesentlichen Akten werden dem Beschwerdedossier als Kopie beigefügt.

433In allen Fällen werden vor der Vorladung die medizinischen Akten beigezogen. Dazu gehören insbesondere der Aufnahmebericht («Eintrittsgemeinsame» oder Eintrittsgespräch), die nachgeführte Krankengeschichte (inkl. «Verlauf», d.h. der aufgrund der Beobachtungen der Ärzteschaft und des Pflegepersonals in Form einer Liste chronologisch geführte Bericht über das Verhalten und den Zustand der betroffenen Person), Arztberichte über die aktuelle oder frühere Einweisungen (Austrittsberichte), insbesondere der Bericht der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arztes, frühere psychiatrische Gutachten sowie allfällige schriftliche Aufzeichnungen Angehöriger oder Dritter.

b Einholen einer ärztlichen Stellungnahme

434In allen Fällen, auch wenn die KESB Vorinstanz ist, wird eine ärztliche Stel‑ lungnahme der Einrichtung eingeholt. Diese äussert sich zur Diagnose, dem aktuellen Gesundheitszustand der betroffenen Person, dem Behandlungsverlauf, der geplanten weiteren Behandlung, der Medikation, der voraussichtlichen Dauer des Klinikaufenthalts und gegebenenfalls zu den Gründen, die eine weitere Behandlung oder Betreuung in der Einrichtung erfordern. Ist die betroffene Person in einem Heim untergebracht, hat die Heimleitung nebst dem Heimarzt zum bisherigen Verlauf der Unterbringung Stellung zu nehmen.

c Gutachten

435Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB muss das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden. Diese Pflicht gilt nicht, wenn eine Unterbringung aus einem anderen Grund als einer psychischen Störung angeordnet wird536.

535Vgl. unten Rz. 434.

536Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2; geiser (2018), N. 18 und 41 zu Art. 450e ZGB; Steck (2016), N. 13 zu Art. 450e ZGB; Steck (2015), N. 8c zu Art. 450e ZGB; Steck (2013), N. 14 zu Art. 450e ZGB.

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436Das Gutachten, das schriftlich oder mündlich erstattet werden kann537, hat sich insbesondere zu äussern538:

—zum Gesundheitszustand der betroffenen Person;

—wie sich allfällige Gesundheitsstörungen hinsichtlich der Gefahr einer

Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können;

—ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt, insbesondere ob ein Bedarf

an der Behandlung der psychischen Erkrankung bzw. an Betreuung der betroffenen Person besteht;

—mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der

betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung oder Betreuung unterbleibt;

—ob eine stationäre Behandlung oder Betreuung unerlässlich ist, insbe-

sondere ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt;

—ob eine Einrichtung zur Behandlung und Betreuung zur Verfügung

steht und warum diese als geeignet erachtet wird.

437Das Gutachten hat sich zu den Fragen des konkreten Verfahrens zu äussern. Deshalb sind der Verwendung früherer Gutachten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Grenzen gesetzt. Ist die Fortführung einer FU zu überprüfen, so muss das Gutachten darüber Aufschluss geben, ob sich an den im früheren Gutachten festgestellten Parametern etwas geändert hat539. Das bedeutet aber nicht, dass bei jedem Entscheid über die Fortführung der FU oder beim Entscheid über Entlassungsgesuche stets ein neues Gutachten einzuholen wäre. Ob ein früheres Gutachten noch hinreichend aktuell ist, beantwortet sich nicht primär danach, wann es erstellt worden ist; entscheidend ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstattung des Gutachtens nicht verändert hat540. Unveränderte Verhältnisse sind allerdings nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da mit fortschreitender Behandlung und Betreuung in der Einrichtung die Aussicht auf Verbesserung des Zustands zunimmt. An die Annahme unveränderter Verhältnisse sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr Zeit seit dem — S. 142 —letzten Gutachten verstrichen ist. Bei der Beurteilung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören etwa die Art der psychischen Störung sowie der bisherige Krankheits- und Behandlungsverlauf541. Beispielsweise ist bei fortschreitender Demenz kaum je eine Besse- rung zu beobachten, die es erlauben würde, eine in ein Alters- und Pflegeheim eingewiesene Person wieder nach Hause zu entlassen. In solchen Fällen kann auf ein neues Gutachten oft verzichtet werden, wenn aufgrund der aktuellen Befunde der behandelnden Ärzte, der Beobachtungen der Pflege- fachpersonen sowie gegebenenfalls Dritter mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich an der Situation nichts geändert hat. Unter diesen Voraussetzungen kann bei anderen chronifizierten Leiden gleich entschieden werden. Das Bundesgericht hat den Entscheid einer Vorinstanz geschützt, die sich bei der Beurteilung über die Fortführung der FU eines Beschwerdeführers mit paranoider Schizophrenie auf ein fünf Monate altes Gutachten gestützt hatte542. Ebenso ist kein neues Gutachten erforderlich, wenn innert einer kurzen Zeitspanne wiederholt eine FU angeordnet werden muss543. Muss ein neues Gutachten eingeholt werden, kann sich dieses darauf beschränken, in Bezug auf die oben erwähnten Entscheidparameter festzuhalten, inwiefern sich die Verhältnisse geändert oder eben nicht geändert haben. Eine Bestätigung, dass sich gegenüber dem früheren Gutachten nichts geändert hat, kann je nach den Umständen genügen544.

537Urteil des Bundesgerichts 5A_469/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.5; Bloch/Steck (2016), Rz. 9.241; Steck (2016), N. 14a zu Art. 450e ZGB; Steck (2015), N. 11c zu Art. 450e ZGB; Bernhart (2012), N. 859.

538BGE 140 III 101 E. 6.2.2 S. 102; 140 III 105 E. 2.3 S. 106; 137 III 289 E. 4.5 S. 292 f.

539BGE 140 III 105 E. 2.7 S. 108.

540Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5.2; Entscheid KES 2014

709vom 10. November 2014 E. 3.3.1.

438Ungenügend sind in der Regel Gutachten aus anderen Verfahren, z.B. aus einem IV-Verfahren oder einem Strafverfahren, weil sie sich nicht mit allen spezifischen Fragestellungen einer FU auseinandersetzen545. Hingegen kann sich das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bei seinem Entscheid auf das Gutachten der KESB stützen546. Die KESB ordnet gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB «nötigenfalls» das Gutachten einer sachverständigen Person an. Im Zusammenhang mit der Anordnung einer FU ist nach der Rechtsprechung des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts ein Gutachten stets nötig, wenn im Spruchkörper der KESB keine Ärztin oder kein Arzt mit Fachkenntnissen der — S. 143 —Psychiatrie vertreten ist547. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist der Einweisungsentscheid wegen eines schweren Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die KESB zurückzuweisen548. Eine Heilung des Verfahrensfehlers vor Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist nicht statthaft, da damit der betroffenen Person eine Beschwerdeinstanz verloren ginge und der Entscheid kaum je in der vorgeschriebenen Zeit von fünf Arbeitstagen seit Beschwerdeerhebung gefällt werden könnte.

541Entscheid KES 2014 709 vom 10. November 2014 E. 3.3.1.

542Urteil des Bundesgerichts 5A_391/2014 vom 23. Mai 2014 E. 3.

543Urteil des Bundesgerichts 5A_137/2008 vom 28. März 2008 E. 3.3.2.

544Urteil des Bundesgerichts 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.5.

545geiser (2018), N. 19 zu Art. 450e ZGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.3.

546geiser (2018), N. 19 zu Art. 450e ZGB; Fassbind (2016), N. 3 zu Art. 450e ZGB; Steck (2016), N. 15 zu Art. 450e ZGB; Steck (2015), N. 9b zu Art. 450e ZGB; Steck (2013), N. 16 zu Art. 450e ZGB.

439Die sachverständige Person muss über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen549, was eine ärztliche Ausbildung und psychiatrische Fachkenntnisse voraussetzt550. Diese Voraussetzung kann auch ein Allgemeinpraktiker erfüllen, der Erfahrung im Umgang mit psychisch Kranken hat551. Nicht genügend ist hingegen für sich allein eine psychologische Ausbildung552.

440Weiter muss die sachverständige Person unabhängig sein. Sie muss diesbezüglich die gleichen Anforderungen erfüllen wie das Gericht selbst. In der Praxis stellen sich vorab Fragen der Vorbefassung und der Befangenheit. Vorbefasst ist, wer schon im Verfahren vor der Vorinstanz an der Entscheidfindung mitgewirkt hat; befangen ist, wer aufgrund seines Verhaltens oder seiner Beziehung zu der betroffenen Person nicht mehr als unvoreingenommen erscheint553.

441Vorbefasst in diesem Sinne ist, wer sich bereits als Behörde über die Krankheit der betroffenen Person geäussert hat554. Dazu gehören beispielsweise die Personen, die eine Zurückbehaltung angeordnet555 oder ein Entlassungsgesuch abgewiesen haben556. Keine Vorbefassung besteht hingegen, wenn sich die gleiche Person als Sachverständige mehrmals über dieselbe — S. 144 —betroffene Person geäussert hat, sofern das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint557. Das ist auch der Fall, wenn die sachverständige Person ihr Gutachten lediglich zu erläutern, zu ergänzen oder zusätzliche Fragen zu beantworten hat, was auch vor oberer Instanz geschehen kann558; anders ist nur zu entscheiden, wenn sie ihr eigenes Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen hat559. Im Bereich der FU geben häufig chronische psychische Erkrankungen Anlass zu wiederholter Betreuung und Behandlung. Infolgedessen müssen wiederholt Gutachten über dieselbe Person über gleiche oder ähnliche Fragen eingeholt werden. Auch wenn die mehrmalige Begutachtung einer betroffenen Person durch dieselbe sachverständige Person für sich allein noch keine Vorbefassung begründet, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese besondere Konstellation die sachverständige Person dazu verleiten kann, ihren Befund stets zu bestätigen und geänderten Verhältnissen zu wenig Bedeutung beizumessen. Von einer sachverständigen Person kann aber erwartet werden, dass sie allein nach fachlichen Kriterien entscheidet und ihren eigenen Befund korrigiert, wenn veränderte Verhältnisse oder bessere Erkenntnis dazu Anlass geben. Solange der Sachverständige in diesem Sinne als ergebnisoffen gelten kann, besteht somit kein Anspruch auf den Wechsel der sachverständigen Person.

547Entscheid KES 2013 249 vom 8. April 2013 E. 5. ff. = CAN 2013 Nr. 55 S. 139 f.

548Entscheid KES 2014 709 vom 10. November 2014 E. 3.2.1 und E. 3.3; vgl. Bernhart (2012), N. 829 f.

549BGE 137 III 289 E. 4.4 S. 292.

550BGE 118 II 249 E. 2a S. 251.

551BGE 119 II 319 E. 2a S. 320 f.; geiser/Etzensberger (2018), N. 48 zu Art. 439 ZGB; geiser (2018), N. 18 zu Art. 450e ZGB; Bloch/Steck (2016), Rz. 9.241; Steck (2016), N. 16 zu Art. 450e ZGB; Steck (2015), N. 6a zu Art. 446 ZGB; Steck (2013), N. 17 zu Art. 450e ZGB; a.M. Bernhart (2012), N. 857.

552geiser/Etzensberger (2018), N. 48 zu Art. 439 ZGB; geiser (2018), N. 18 zu Art. 450e ZGB; Steck (2016), N. 16 zu Art. 450e ZGB; Steck (2015), N. 10 zu Art. 450e ZGB; Steck (2013), N. 17 zu Art. 450e ZGB.

553S. dazu oben Rz. 103 ff.

554Urteil des Bundesgerichts 5A_358/2010 vom 8. Juni 2010 E. 1.2.

555BGE 128 III 12 E. 4c S. 17; Urteil des Bundesgerichts 5A_137/2008 vom 28. März 2008 E. 3.3.1.

556Urteil des Bundesgerichts 5A_358/2010 vom 8. Juni 2010 E. 1.2.

442Behandelnde Ärzte sind grundsätzlich von der Begutachtung ausgeschlossen560, weil sie mit der betroffenen Person in einem Vertrauensverhältnis stehen und somit befangen sind. Dasselbe gilt grundsätzlich für Klinikärzte, die mit der Behandlung der betroffenen Person betraut sind, da sie infolge ihrer Mitwirkung bei der Durchführung der FU als Behörde handeln und deshalb vorbefasst sind. Nicht von vornherein als Sachverständige ausgeschlossen sind hingegen Klinikärzte, die nicht mit der Behandlung und Betreuung der betroffenen Person befasst sind561. Allein der Umstand, dass sie in derselben Klinik arbeiten wie ihre behandelnden Kollegen und bei der Institution angestellt sind, welche die FU vollzieht, begründet nicht den Anschein — S. 145 —der Befangenheit. Von Fachpersonen, die sich berufsmässig mit der Beurteilung des Krankheitszustands von Personen beschäftigen, kann im Allgemeinen erwartet werden, dass sie allein nach fachlichen Kriterien entscheiden. Dies gilt selbst dann, wenn sie derselben Abteilung der Klinik angehören562. Denn Gegenstand der Beurteilung ist nicht die Qualität der ärztlichen Arbeit der behandelnden Kollegen, sondern der Gesundheitszustand und die Behandlungsbedürftigkeit der betroffenen Person, weshalb eine persönliche Nähe zwischen begutachtendem und behandelndem Arzt in aller Regel nicht zu einem Interessenkonflikt führt. Es gehört zudem zur Begutachtung, die Beobachtungen und Befunde der behandelnden Ärzte mit in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Befürchtung, dass der begutachtende Arzt nur ungern von der Diagnose oder Behandlungsempfehlung des behandelnden Arztes abweicht, erscheint nicht berechtigt, da Differentialdiagnosen in der Psychiatrie häufig sind, sodass durch eine abweichende Beurteilung die fachliche Eignung des Kollegen nicht zwingend in Frage gestellt wird. Schliesslich haben Klinikärzte in aller Regel kein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Klinikaufenthalt der betroffenen Person, soweit sie diese nicht selbst behandeln und dafür privatärztlich entschädigt werden. Das je nach Tarifstruktur möglicherweise vorhandene allgemeine wirtschaftliche Interesse der Klinik, bei der sie angestellt sind, an einem möglichst langen Klinikaufenthalt stellt die Unabhängigkeit der angestellten Ärzte für sich allein noch nicht in Frage563. Massgebend ist allein, ob im konkreten Fall bei objektiver Betrachtung ein Anschein der Befangenheit entsteht, was neben der Angehörigkeit zur derselben Klinik und der Kollegialität zu den behandelnden Ärzten weitere Umstände erfordert, die einen solchen Schluss nahelegen. Befangen sind Klinikärzte beispielsweise dann, wenn sie der KESB ein Gutachten empfehlen oder ihr gar ein solches abliefern, ohne von ihr dazu beauftragt worden zu sein. Denn dieses Vorgehen wählt nur, wer der Ansicht ist, die FU müsse verlängert werden. Ein Klinik- arzt, der eine solche Empfehlung abgegeben hat oder ohne Auftrag gutachterlich tätig geworden ist, kann daher nicht mehr als ergebnisoffen angese- hen werden, selbst wenn er die betroffene Person nicht behandelt hat564.

557Urteil des Bundesgerichts 5A_358/2010 vom 8. Juni 2010 E. 1.3.

558A.M. Steck (2015), N. 11a zu Art. 450e; Steck (2013), N. 18 zu Art. 450e ZGB, der dem Sachverständigen des erstinstanzlichen Verfahrens die Mitwirkung im Beschwerdeverfahren verwehren will.

559Vgl. Fn. 555.

560BGE 143 III 189 E. 3.4 S. 193; KES 19 855 vom 27. November 2019 E. 19.3; Maranta/Auer/ Marti (2018), N. 25 zu Art. 446 ZGB.

561Maranta/Auer/Marti (2018), N. 446 ZGB; Steck (2016), N. 17 zu Art. 450e ZGB; Steck (2013), N. 18 zu Art. 450e ZGB; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.3, wo diese Möglichkeit apodiktisch verworfen wird; a.M. auch geiser/ Etzensberger (2018), N. 49 zu Art. 439 ZGB.

562A.M. Maranta/Auer/Marti (2018), N. 25 zu Art. 446 ZGB.

563Vgl. zu der ähnlichen Problematik der wirtschaftlichen Abhängigkeit der von der Invalidenversicherung regelmässig beigezogenen Gutachterstellen BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.

564Ein behördliches Gutachten liegt zudem nur vor, wenn die fachliche Beurteilung auf einem behördlichen Auftrag beruht, der in Beachtung des prozessrechtlich vorgeschriebenen Vorgehens erteilt worden ist, vgl. Dolge (2017), N. 17 zu Art. 183 ZPO.

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443Abzulehnen ist die Auffassung565, dass Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts in Fällen, in denen sie selbst nicht dem Spruchkörper angehören, nicht als Sachverständige beigezogen werden können, weil die Richter im Spruchkörper dann nicht mehr über die nötige Distanz bei der Beurteilung des Gutachtens verfügen könnten. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet die Tatsache, dass ein Rechtsanwalt als Rechtsvertreter vor einem Gericht auftritt, dem er selbst als Ersatz- richter angehört, noch keinen Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gerichts, sofern über die äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur hinaus nicht weitere Umstände vorliegen566. Dies muss erst recht für Sachverständige gelten, die anders als Rechtsanwälte nicht Parteistandpunkte einnehmen, sondern als Gerichtsgehilfen eine unabhängige Beurteilung abgeben. Die Zusammenarbeit im Spruchkörper bedeutet nicht, dass keine unterschiedlichen Meinungen vertreten werden, sondern stellt gerade sicher, dass bei der Beurteilung des Streitgegenstands unterschiedliche Auffassungen zum Tragen kommen. Weshalb Gerichtsmitglieder nicht mehr zu kritischer Würdigung kollegialer Auffassungen in der Lage sein sollten, wenn ein Fachrichter statt einer richterlichen eine fachliche Beurteilung abgibt, ist nicht ersichtlich.

444Nach der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts und entgegen der herrschenden Lehre567 ist ein Gutachten nur erforderlich, wenn Entscheide der KESB angefochten sind. Entscheide gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB, insbesondere die ärztlich angeordnete FU, können ohne Beizug eines unab- hängigen Sachverständigen überprüft werden. Denn Art. 450e Abs. 3 ZGB ist auf diese Situation gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB nur «sinngemäss» anwendbar. Die Umstände, unter denen diese Entscheide ergehen, lassen die Anwendung dieser Bestimmung nicht als zweckmässig erscheinen. In der Regel werden Einweisungsentscheide von Ärzten in einer Krisensituation getroffen, die nicht vorhersehbar war. Oft gibt zudem erst eine solche Einweisung Anlass zu einer (stationären) Begutachtung der betroffenen Person, indem die KESB auf Empfehlung der behandelnden Ärzte bei der Klinikleitung ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gibt. Ein vollständiges Gutachten setzt neben Ge-

565Maranta/Auer/Marti (2018), N. 25 zu Art. 446 ZGB; rüefli (2017), S. 309.

566BGE 139 I 121 E. 5.3 und 5.4 S. 126 ff; BGE 133 I 1 E. 5.3 S. 4; mit Bezug auf Fachmitglieder kantonaler Sozialversicherungsgerichte hingegen kritisch Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2013 vom 14. Juni 2013 E. 7.5.1; vgl. auch rüefli (2017), S. 490 f.

567geiser/Etzensberger (2018), N. 49 zu Art. 439 ZGB; geiser (2018), N. 17 zu Art. 450e ZGB; Fassbind (2016), N. 1 zu Art. 450e ZGB; Bloch/Steck (2016), Rz. 9.241; Steck (2016), N. 15 zu Art. 450e ZGB; Steck (2015), N. 8b zu Art. 450e ZGB; Steck (2013), N. 13 und 16 zu Art. 450e ZGB; Schmid (2010), N. 6 zu Art. 450e ZGB.

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sprächen mit der betroffenen Person häufig auch deren Beobachtung im Klinikalltag voraus, was genügend Zeit erfordert. In den meisten Fällen fällt der Abgabetermin daher auf einen Zeitpunkt wenige Tage vor Ablauf der ärztlichen FU. Je nach Beurteilung ordnet die KESB gestützt auf das Gutachten daraufhin eine ordentliche FU an. Im Zeitpunkt der Beurteilung der Beschwerde der betroffenen Person gegen die ärztliche FU ist demnach noch kein Gutachten vorhanden, auf das sich das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht stützen könnte. Trotzdem muss das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gemäss Art. 450e Abs. 5 ZGB in der Regel innert fünf Arbeitstagen über die Beschwerde entscheiden. Aufgrund dieser zeitlichen Einschränkungen und mit Blick darauf, dass aufgrund der Maximaldauer von sechs Wochen der mit der ärztlichen FU verbundene Freiheitsentzug von vornherein beschränkt ist, ist fraglich, ob der Gesetzgeber mit der Regelung in Art. 450e Abs. 3 ZGB auch die Überprüfung ärztlicher Einweisungen im Auge hatte. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass auch bei einer auf drei Tage beschränkten Zurückbehaltung nach Art. 427 Abs. 1 ZGB ein Gutachten notwendig wäre. Hinzu kommt, dass eine Begutachtung durch die behandelnden Klinikärzte unter dem alten Recht nicht generell ausgeschlossen war. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war es zulässig, dass die betroffene Person — jedenfalls bei unvorhersehbaren, krisenbedingten Klinikeinweisungen — zunächst einmal von den behandelnden Klinikärzten begutachtet wurde568. Unter Gutachten waren nach dieser Rechtsprechung die «Berichte des behandelnden Arztes bzw. von dessen Vorgesetzten»569 zu verstehen. Diese genügten den Anforderungen nur dann nicht, wenn eine bestimmte Person wegen stets gleicher Vorkommnisse mehrere Male in derselben Klinik untergebracht wurde. Aber auch dann war dieses Vorgehen nicht völlig ausgeschlossen, wenn der urteilenden Instanz fachkundige Mitglieder angehörten und die betroffene Person an der Anhörung Einwände gegen den Gutachter vorbringen konnte570. Diese Voraussetzungen sind im Kanton Bern erfüllt, indem im Spruchkörper eine fachkundige Ärztin oder ein fachkundiger Arzt vertreten ist, welche oder welcher die ärztlichen Berichte kritisch hinterfragen und den Gesundheitszustand der betroffenen Person aufgrund der Anhörung beurteilen kann. Zudem zeichnen sich Kriseninterventionen gerade dadurch aus, dass sich der Gesundheitszustand der betroffenen Person während der Behandlung laufend ändert. Auch ein externer Sachverständiger kann nur die Krankengeschichte konsultieren und gestützt auf sein eigenes — S. 148 —Gespräch mit der betroffenen Person eine Beurteilung der aktuellen Situation abgeben. Sein Befund kann somit bereits überholt sein, wenn das Gericht einige Zeit nach Eingang des Gutachtens die Anhörung durchführt. Das Gericht darf aber nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung des Sachverständigen abweichen571. Soweit der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person Anlass zu einer solchen abweichenden Beurteilung gibt, sind wiederum Fachfragen betroffen, zu deren Beantwortung allein der Sachverständige berufen wäre. Bei Kriseninterventionen wäre es somit erforderlich, dass der Sachverständige auch an der Verhandlung teilnimmt. Im Kanton Bern würde dies dazu führen, dass zwei unabhängige sachverständige Personen, nämlich das fachkundige Mitglied des Gerichts sowie der gerichtliche Sachverständige, anwesend wären. Dass dies nicht sinnvoll ist, liegt auf der Hand. Schliesslich sind auch keine qualitativen Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Beurteilung durch das fachkundige Mitglied des Gerichts im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung als weniger verlässlich erscheinen liessen. Während der Krisenintervention geht es meist allein um die Frage, ob der aktuelle Gesundheitszustand weiterhin die Behandlung in der betreffenden Klinik erfordert. Anders als bei längerfristigen Unterbringungen zur Behandlung und Betreuung sind dazu keine vertieften Abklärungen nötig, sondern es genügt die Konsultation der Krankengeschichte sowie das persönliche Gespräch mit der betroffenen Person. Ein gerichtsexterner Sachverständiger verfügt somit kaum über einen Wissensvorsprung gegenüber dem fachkundigen Mitglied des Gerichts. Diese praktischen Gesichtspunkte sprechen gegen die analoge Anwendung von Art. 450e Abs. 3 ZGB bei Entscheiden gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB.

445Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht freilich in eine andere Richtung. Mit Verweis auf die Lehre572, die mehrheitlich ein Gutachten als notwendig erachtet, und auf den Wortlaut von Art. 450e Abs. 3 ZGB ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass ein Gutachten auch bei Beschwerden gegen ärztlich angeordnete FU notwendig ist573. Darüber hinaus erteilte es der Auffassung, dass das Erfordernis eines Gutachtens erfüllt ist, wenn dem Gericht ein sachverständiges Fachmitglied angehört, eine Absage: Nachdem es die oben umschriebene ältere Rechtsprechung noch für kon-

571BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; Urteil des Bundesgerichts 5A_787/2011 vom 24. November 2011 E. 3.3.

572rüefli (2017), S. 136 Fn. 637, S. 278; geiser/Etzensberger (2018), N. 48 zu Art. 439 ZGB; Guillod (2013), N. 39 zu Art. 439 ZGB; Steck (2013), N. 13 zu Art. 439 ZGB.

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ventionskonform erachtet hatte574, hielt es im Jahr 2011 unter Bezugnahme auf einen Entscheid des EGMR fest, dass es «überdies mit der geforderten Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht zu vereinbaren [ist], dass ein Mitglied der entscheidenden Instanz (Fachrichter) gleichzeitig als Sachverständiger amtet.»575 Diese Rechtsprechung hat es mehrmals bestätigt576. Ob diese Praxis mit der Rechtsprechung des EGMR begründet werden kann, darf hinterfragt werden. Denn der EGMR hat genau besehen nicht entschieden, dass eine Fachrichterin oder ein Fachrichter nicht gleichzeitig als Sachverständiger amten kann. Im konkreten Fall hatte der Fachrichter die betroffene Person als Einziger angehört und sich seine Meinung gleich im Anschluss daran gebildet, ohne die Beratung des Gesamtgerichts abzuwarten. Zudem teilte er der betroffenen Person bei dieser Gelegenheit gleich mit, dass er Antrag auf Beschwerdeabweisung stellen werde. Unter Würdigung der gesamten Umstände kam der EGMR zum Schluss, der Fachrichter habe den Anschein der Befangenheit begründet577. Wohl mass er auch dem Umstand Bedeutung bei, dass die von Art. 5 Abs. 4 EMRK geforderte Unparteilichkeit des Gerichts objektiv in Frage gestellt ist, wenn dieses Beweise zu würdigen hat, die von einem seiner Mitglieder in Form eines Expertengutachtens geliefert worden sind. Dieser Gesichtspunkt war für den Entscheid indessen nicht allein ausschlaggebend578. Es darf damit mit guten Gründen bezweifelt werden, ob die Rechtsprechung des EGMR zwingend ein externes Gutachten verlangt, wie dies in der Botschaft zum neuen Recht vertreten wird579. Die im besagten EGMR-Entscheid beurteilte Situation unterscheidet sich wesentlich von der Praxis im Kanton Bern. Hier hört der Fachrichter die betroffene Person nicht alleine an, sondern stets als Mitglied des Gesamtgerichts während der Verhandlung. Ebenso wenig teilt der Fachrichter der betroffenen — S. 150 —Person seine Beurteilung vorgängig mit580. Vielmehr bringt er seine fachliche Beurteilung direkt in die Entscheidberatung mit ein. Die Befürchtung, dass dem sachverständigen Fachrichter innerhalb des Spruchkörpers eine unzulässige Vorrangstellung zukomme und damit die richterliche Selbständigkeit in Frage stellen, insbesondere die Hemmschwelle der juristisch ausgebildeten Richterinnen und Richter erhöhen könnte, den Sachverstand des fachkundigen Mitglieds in Frage zu stellen581, erscheint aus Sicht der Praxis kaum berechtigt. Erstens kommt dieselbe fachliche Vorrangstellung auch und erst recht dem gerichtsexternen Sachverständigen zu, zumal das Gericht ohne triftige Gründe nicht von dem Gutachten abweichen darf; dort wird sie aber hingenommen. Zweitens hat das Bundesgericht dieser Argumentation mit Bezug auf die vergleichbare Problematik der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als Parteivertretung vor dem Gericht auftreten, dem sie sonst als nebenamtliche Richterinnen und Richter angehören, eine Absage erteilt582. Wenn schon ohne empirische Grundlage auf die angebliche Richterpsychologie abgestellt werden soll, so erscheint aus Sicht der Praxis die Hemmschwelle, die fachliche Meinung eines fachkundigen Gerichtsmitglieds zu hinterfragen, jedenfalls ungleich tiefer als die Bereitschaft, ein externes Gutachten in Zweifel zu ziehen oder ein Obergutachten in Auftrag zu geben. Drittens läuft die Argumentation darauf hinaus, dass desto eher ein Gutachten in Auftrag zu geben ist, je mehr Fachkenntnisse im Gericht selbst vertreten sind, was kaum einzuleuchten vermag.

574BGE 118 II 249 E. 2a S. 251; implizit bestätigt in BGE 128 III 12 E. 4b S. 15.

575Urteil des Bundesgerichts 5A_250/2010 vom 14. April 2010 E. 2.4 mit Verweis auf Entscheid EGMR N.D gegen die Schweiz vom 29. März 2001, Recueil CourEDH 2001-III S. 21 §52; vgl. auch BGE 119 Ia 260 E. 6d S. 263, wo die Frage der «nicht ganz unbedenklichen Verquickung sachverständiger und richterlicher Funktionen» aufgeworfen wird, ohne sie aber zu beantworten.

576BGE 137 III 289 E. 4.4 S. 292; Urteil des Bundesgerichts 5A_787/2011 vom 24. November 2011 E. 3.4; BGE 140 III 105 E. 2.7 S. 108.

577Entscheid EGMR N.D gegen die Schweiz vom 29. März 2001, Recueil CourEDH 2001-III S. 21 §54-56; rüefli (2017), S. 487 f., räumt ebenfalls ein, dass der EGMR sich noch von weiteren Elementen leiten liess.

578Entscheid EGMR N.D gegen die Schweiz vom 29. März 2001, Recueil CourEDH 2001-III S. 21 §53; vgl. dazu auch rüefli (2017), S. 476.

446Nach traditioneller Auffassung liegt Sinn und Zweck eines Gutachtens darin, dem Gericht Wissen oder Erfahrungssätze zu vermitteln, über die es selbst nicht verfügt. Der Sachverständige ist somit allein Richtergehilfe583; formell ist er zwar nicht Teil des Gerichts, wohl aber funktional. Sind die not-

580Gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 VRPG und Art. 183 Abs. 3 ZPO müsste der Fachrichter sein Fachwissen offenlegen, was allerdings nur auf Antrag der betroffenen Person oder im informellen Gespräch und stets mit Zurückhaltung erfolgt. Dies erscheint zulässig, weil Art. 19 Abs. 2 VRPG für die Beweisaufnahme nur «grundsätzlich» auf die Bestimmungen der ZPO verweist, somit in begründeten Fällen davon abgewichen werden kann. Aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV folgt nicht, dass eine Partei vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen ist (BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 295; BGE 133 III 35 E. 5 S. 39). Der psychiatrische Fachrichter legt auch keinen Sachverhalt offen, der dem Gericht und den Parteien verborgen geblieben wäre, sondern wendet allein sein Fachwissen auf diesen allseits bekannten Sachverhalt an. Gerade mit Blick auf die in Fn. 578 zitierte Rechtsprechung des EGMR würde sich der Fachrichter der Gefahr der Ablehnung aussetzen, wenn er seine fachliche Beurteilung stets offenlegen würde.

581rüefli (2017), S. 329 f. m.H.

582Vgl. oben Rz. 443.

583Vogel (1995), 10 N. 151.

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wendigen Kenntnisse im Spruchkörper vorhanden, erübrigt sich somit ein Gutachten584. Aus dem Wortlaut von Art. 450e Abs. 3 ZGB ergibt sich weder, was unter einem Gutachten im Einzelnen zu verstehen ist, noch, welche Personen als Gutachter in Frage kommen585. Ein Gutachten ist gemäss Wörter- buch eine «in bestimmter Weise auszuwertende [schriftliche] Aussage eines bzw. einer Sachverständigen in einem Prozess, bei einem bestimmten Vorhaben o.Ä.»586. Als Gutachten wird somit umgangssprachlich allein die nicht zwingend schriftlich abzugebende Aussage eines Sachverständigen verstanden. Ob es sich dabei um eine gerichtsexterne oder um eine gerichtsinterne Person handelt, steht allein gestützt auf den Wortlaut der Bestimmung, die dazu schweigt, nicht fest. Die systematische Auslegung ergibt ebenfalls kein eindeutiges Ergebnis: Einzuräumen ist zwar, dass im Verfahrensrecht, zu dem auch Art. 450e Abs. 3 ZGB gehört, unter Gutachten in der Regel die fachliche Beurteilung einer gerichtsexternen Person verstanden wird. Aufgrund der in der Botschaft vertretenen Auffassung liegt ebenfalls nahe, dass dies der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht. Allerdings enthält Art. 183 Abs. 3 ZPO unter dem Titel Gutachten die Vorschrift, dass das Gericht eigenes Fachwissen offenzulegen hat, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können, was gerade auf eine gesetzgeberische Gleichstellung richterlichen und gerichtsexternen Fachwissens mit Gutachten hindeutet. Ebenfalls in systematischer Hinsicht fällt auf, dass Art. 446 Abs. 2 ZGB, der die Beweiserhebung der KESB regelt, ein Gutachten nur «nötigenfalls» vorschreibt, worunter unter anderem verstanden wird, dass ein Gutachten nicht erforderlich ist, falls ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt587. Es wird ein Wertungswiderspruch geschaffen, wenn zwar die KESB auf ein Gutachten verzichten kann, weil sie über genügend Fachwissen verfügt, aber nicht die Beschwerdeinstanz, obwohl sie dieselben Voraussetzungen erfüllt. Dass dies dem Gesetzgeber bewusst war, ist nicht anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die unterschiedliche Regelung auch auf der (unzutreffenden) Annahme des Gesetzgebers beruht, die Beschwerdeinstanzen verfügten anders als die — S. 152 —KESB von vornherein nicht über das erforderliche Fachwissen. Insgesamt sprechen unseres Erachtens weder der Wortlaut, Sinn und Zweck noch die Rechtsprechung des EGMR dagegen, Art. 450e Abs. 3 ZGB jedenfalls in Verbindung Art. 439 Abs. 3 ZGB so auszulegen, dass bei ärztlicher Anordnung kein Gutachten erforderlich ist, sofern das notwendige Fachwissen im Spruchkörper vertreten ist.

584BGE 125 III 29 E. 3a S. 32; Urteile des Bundesgerichts 4A_249/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.1; 4A_52/2008 vom 29. April 2008 E. 3.4; 4A_589/2008 vom 12. März 2009 E. 4.2.1; 4C.300/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 1.1; 4A_249/2007 vom 16. November 2007 E. 2.1.

585A.M. Botschaft KES, S. 7088, wonach die Formulierung deutlich mache, dass die sachverständige Person nicht Mitglied der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sein könne.

586Vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Gutachten.

447Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hat bisher an seiner Praxis festgehalten und holt bei Beschwerden gegen ärztliche Entscheide gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB keine Gutachten ein. Ob diese Praxis angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: library.oapen.org · sui generis 012, sui generis Verlag 2020