Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
2.2Einzelbesetzung
123In die funktionelle Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten als Einzelrichterin oder Einzelrichter fallen folgende Verfahren:
—Beschwerden gegen Zwischenverfügungen oder -entscheide, ein-
schliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Prozessführung (Art. 45 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 GSOG)
—Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide
(Art. 45 Abs. 3 lit. a Ziff. 2 GSOG)
—Beschwerden gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide
(Art. 45 Abs. 3 lit. a Ziff. 3 GSOG)
— S. 41 —124Unter den Begriff des Präsidenten bzw. der Präsidentin fallen auch die von der Abteilungspräsidentin (unter Zuhilfenahme der oben149 erwähnten Excel-Tabelle) eingesetzte Instruktionsrichterin bzw. der eingesetzte Instruk‑ tionsrichter.
125In der Praxis fallen gestützt auf eine analoge Anwendung der Präsidial- zuständigkeit der erstinstanzlichen Ebene bzw. kraft der Verweisung von Art. 71 lit. e KESG auch folgende Verfahren in die Einzelrichterzuständigkeit:
—Die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit (Art. 55 lit. a KESG ana-
log)150, wozu auch die Abschreibung aufgrund Rückzugs der Beschwerde oder Vergleichs bzw. zufolge Wiedererwägung durch die Vorinstanz fällt (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 VRPG: «instruierende Behörde»)
—Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 445 ZGB (Art. 55
lit. c KESG analog)151
—Die Beurteilung von oberinstanzlichen Gesuchen um unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 55 lit. f KESG analog)152
126Schliesslich ist in analoger Anwendung von Art. 12 Abs. 3 lit. d EG ZSJ der Instruktionsrichter auch für einen Nichteintretensentscheid zufolge Nichtleis‑ tung des Kostenvorschusses zuständig.
127Weiter fallen in analoger Anwendung von Art. 12 Abs. 3 lit. d EG ZSJ bzw. Art. 47 Abs. 1 KESG in die funktionelle Zuständigkeit der Instruktionsrichterin sämtliche prozessleitenden Anordnungen, also insb. die Leitung des Schriftenwechsels und die Vorbereitung des Verfahrens, einschliesslich der Durchführung von Instruktionsverhandlungen sowie der Entscheide betreffend Akteneinsicht (Art. 71 lit. d KESG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 KESG).
128Auf den ersten Blick pragmatisch erscheint die Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts, oberinstanzliche Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht durch den Instruktionsrichter, sondern «aus prozessökonomischen Gründen» durch das Kollegialgericht, d.h. in Dreierbesetzung, zu beurteilen153. Dies ist dann unschädlich, wenn sich der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Antrag des Instruktionsrichters deckt. Überstimmen können die beiden anderen Spruchkörpermitglieder den Instruktionsrichter aber in der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht, da sie zur Beurteilung dieser Frage funktionell nicht zuständig sind.
149Rz. 120.
150Vgl. u.a. Entscheid KES 2015 72 vom 19. Februar 2015.
151Vgl. u.a. Verfügung KES 2019 344 vom 8. Juli 2019.
152Vgl. u.a. Entscheide KES 2014 62 vom 3. April 2014 E. II.9; KES 2014 36 vom 18. Februar 2014 E. II.6.
153Vgl. statt vieler den Entscheid KES 2019 300 vom 18. Juli 2019 E. II.5.
2.3Fünferbesetzung
129In einer Besetzung von fünf hauptamtlichen Mitgliedern des Obergerichts zu beurteilen sind schliesslich Begehren um Abberufung von hauptamtlichen erstinstanzlichen Behördenmitgliedern (Art. 45 Abs. 4 GSOG). Abgesehen davon sind Fünferbesetzungen am Kindes- und Erwachsenenschutzgericht anders als am Verwaltungsgericht, wo etwa gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a GSOG über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung zu fünft geurteilt wird, nicht vorgesehen.
V.Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde
130Ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht in örtlicher oder sachlicher Hinsicht nicht zuständig, fällt es einen negativen Prozessendentscheid, d.h. einen Nichteintretensentscheid. Einen solchen fällt es aber auch, wenn die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde nicht gegeben sind. Unter diese Voraussetzungen fallen insb. (1) die Statthaftigkeit der Beschwerde, (2) die Partei- und Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Person, (3) die Beschwerdelegitimation, (4) das Rechtsschutzinteresse, (5) die Einhaltung der Beschwerdefrist, (6) die Stellung zulässiger Beschwerdeanträge, (7) die Erhebung tauglicher Rügen, (8) die Zahlung des Kostenvorschusses oder einer allfälligen Sicherheitsleistung und (9) das Nichtvorliegen eines gültigen Rechtsmittelverzichts.
131Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen, die das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht von Amtes wegen und mit voller Kognition prüft (Art. 72 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 VRPG), werden im Nachfolgenden untersucht.
1.Statthaftigkeit der Beschwerde
132Statthaft ist die Beschwerde dann, wenn der angefochtene Entscheid von seiner Natur her ein zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist, d.h., dieser muss durch die Beschwerde anfechtbar sein154. Zu untersuchen ist also der Kreis der mit Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht anfechtbaren Entscheide.
154hurni (2018), Rz. 702 m.H.