Buch · sui generis 012, sui generis Verlag 2020

Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

‹Kapitel 12 von 48S. 40–42›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis 012
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/012
Zitiervorschlag
Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, sui generis 012, Zürich 2020, S. 40–42
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23AbkürzungsverzeichnisSeiten 23–33MaterialienverzeichnisSeiten 33–383.Entstehung des Kindes- und ErwachsenenschutzrechtsS. 5–184.1Anspruch auf Orientierung über den VerfahrensgangS. 18–214.2Anspruch auf vorgängige Äusserung und ReplikS. 184.3Anspruch auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (insb. der Beweisanspruch)S. 204.4Anspruch auf Prüfung und Berücksichtigung durch das GerichtS. 21–244.5Anspruch auf Begründung des EntscheidsS. 214.6Anspruch auf Übersetzung?S. 214.7Anspruch auf Aktenführung und AkteneinsichtS. 224.8Heilung einer Gehörsverletzung vor dem Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtS. 24–264.9Treu und GlaubenS. 257.Rechtsanwendung und Kognition7.1Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia)S. 27–307.2Kognition des Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtsS. 288.1Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Parteien)S. 298.2MitbeteiligteS. 31–348.3BetroffeneS. 318.4VorinstanzS. 328.5Vertretung und VerfahrensbeistandschaftS. 329.Ausstand und Ablehnung9.1AllgemeinesS. 34–379.2Ausstands- und AblehnungsgründeS. 349.3Zuständigkeit und VerfahrenS. 37–409.4Ablehnungsgesuch und Folgen der Verletzung der AusstandsvorschriftenS. 372.1DreierbesetzungS. 39
2.2EinzelbesetzungS. 40–42
2.3FünferbesetzungS. 42V.Zulässigkeitsvoraussetzungen der BeschwerdeS. 421.Statthaftigkeit der BeschwerdeS. 421.1Anfechtbarkeit von EndentscheidenS. 43–461.2Anfechtbarkeit von ZwischenentscheidenS. 431.3Anfechtbarkeit von prozessleitenden VerfügungenS. 451.4Anfechtbarkeit von vorsorglichen MassnahmenS. 46–491.5Anfechtbarkeit von behördlicher UntätigkeitS. 473.1VerfahrensbeteiligteS. 49–543.2Nahestehende PersonenS. 503.3DritteS. 515.Einhaltung der Beschwerdefrist5.1Bei der Anfechtung von EndentscheidenS. 54–575.2Bei der Anfechtung von ZwischenentscheidenS. 565.3Bei der Anfechtung von prozessleitenden VerfügungenS. 565.4Bei der Anfechtung von vorsorglichen MassnahmenS. 57–605.5Bei der Rechtsverweigerungs- und RechtsverzögerungsbeschwerdeS. 576.1Zum Antragserfordernis im AllgemeinenS. 576.2Reformatorisches Begehren als GrundsatzS. 586.3Kassatorisches Begehren als AusnahmeS. 596.4Definition eines zulässigen StreitgegenstandsS. 60–654.Rügen und Noven4.1RechtsverletzungS. 66–694.2UnangemessenheitS. 664.3Unrichtige TatsachenfeststellungS. 674.4NovenS. 674.5UntätigkeitS. 68VII.Instruktion der Beschwerde1.Schriftenwechsel1.1Vernehmlassung der Vorinstanz und allfällige WiedererwägungS. 69–711.2BeschwerdeantwortS. 711.3Stellungnahme des MitbeteiligtenS. 72–751.4Stellungnahme der betroffenen PersonS. 721.5Zweiter SchriftenwechselS. 721.6Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRKS. 721.7Verzicht auf Vernehmlassung und BeschwerdeantwortS. 724.Andere vorsorgliche Massnahmen4.1Ordentliche AnordnungS. 75–784.2Superprovisorische AnordnungS. 767.Verfahrensdisziplin7.1Nichteintreten auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche EingabenS. 79–847.2Ordnungsbusse bei mutwilligem ProzessierenS. 807.3Sitzungspolizeiliche MassnahmenS. 807.4Verbot des BerichtensS. 803.Verhandlungsablauf3.1Anwendbares Recht und ProtokollierungS. 84–873.2Säumnis der ParteienS. 853.3Erste ParteivorträgeS. 853.4BeweisverfahrenS. 853.5VergleichsverhandlungenS. 853.6Schlussvorträge (Plädoyers)S. 863.7UrteilsberatungS. 863.Beurteilung der Beschwerdeanträge3.1ZulässigkeitsprüfungS. 87–913.2BegründetheitsprüfungS. 884.Entscheid4.1Reformation oder KassationS. 92–944.2Kassation von Amtes wegenS. 925.1Nichteintreten auf die BeschwerdeS. 935.2Teilweises Ein- bzw. Nichteintreten auf das RechtsmittelS. 945.3Abweisung der BeschwerdeS. 945.4Gutheissung der BeschwerdeS. 95–985.5Teilweise Gutheissung bzw. Abweisung der BeschwerdeS. 957.1Formelle RechtskraftS. 967.2Materielle Rechtskraft?S. 977.3Bindungswirkung des RückweisungsentscheidsS. 98–1034.Unentgeltliche Rechtspflege4.1AllgemeinesS. 103–1094.2Formelle Voraussetzungen — MittellosigkeitS. 1044.3Materielle Voraussetzungen — NichtaussichtslosigkeitS. 1052.2Einweisung zur BegutachtungS. 109–1122.3Entscheide betreffend die Unterbringung eines KindesS. 1092.4Entscheide betreffend Verzicht oder Ablehnung einer MassnahmeS. 1103.1Ärztliche Anordnung der fürsorgerischen UnterbringungS. 1113.2Behandlung einer psychischen Störung ohne ZustimmungS. 112–1153.3Massnahmen zur Einschränkung der BewegungsfreiheitS. 1124.1ZurückbehaltungS. 1124.2Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die EinrichtungS. 113III.Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts1.Örtliche Zuständigkeit1.1Entscheide der Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeS. 115–1181.2Entscheide von Ärztinnen und ÄrztenS. 1151.3Entscheide der EinrichtungenS. 118–1213.1Instruktionsrichterin oder InstruktionsrichterS. 1193.2DreierbesetzungS. 121–127V.Einreichung1.Frist1.1DauerS. 127–1361.2FristenlaufS. 1282.Anordnungen im Hinblick auf die Beschwerdeverhandlung2.1VertretungS. 136–1392.2SchriftenwechselS. 139–1522.3Beweismassnahmen vor der VerhandlungS. 1402.4Vorladung und VorführungS. 152–1553.1ZweckS. 1533.2SäumnisS. 1543.3Erweiterung des StreitgegenstandsS. 155–1583.4Mündliche Beschwerdebegründung und AnhörungS. 1553.5Einvernahme und mündliche Auskunft DritterS. 158–1643.6Weitere BeweismassnahmenS. 1583.7Vergleichsverhandlung und Hinweis auf die Möglichkeit des BeschwerderückzugsS. 1594.1BeschleunigungsgebotS. 1604.2BeratungS. 1604.3EntscheidS. 1604.4KostenentscheidS. 164–1674.5Eröffnung und BegründungS. 167–1733.Anfechtbare Entscheide3.1End-, Teil- und ZwischenentscheideS. 173–1763.2Ausschöpfung des InstanzenzugsS. 176–1857.Form der Beschwerde7.1Allgemeine FormerfordernisseS. 185–1887.2AmtsspracheS. 1867.3BegehrenS. 1867.4Beschwerdegründe und Begründung der BeschwerdeS. 188–1968.Ausgewählte Verfahrensfragen8.1Neue VorbringenS. 196–1998.2Aufschiebende WirkungS. 1988.3Kosten und unentgeltliche RechtspflegeS. 199–210
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2.2Einzelbesetzung

123In die funktionelle Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten als Einzelrichterin oder Einzelrichter fallen folgende Verfahren:

—Beschwerden gegen Zwischenverfügungen oder -entscheide, ein-

schliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Prozessführung (Art. 45 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 GSOG)

—Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide

(Art. 45 Abs. 3 lit. a Ziff. 2 GSOG)

—Beschwerden gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide

(Art. 45 Abs. 3 lit. a Ziff. 3 GSOG)

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124Unter den Begriff des Präsidenten bzw. der Präsidentin fallen auch die von der Abteilungspräsidentin (unter Zuhilfenahme der oben149 erwähnten Excel-Tabelle) eingesetzte Instruktionsrichterin bzw. der eingesetzte Instruk‑ tionsrichter.

125In der Praxis fallen gestützt auf eine analoge Anwendung der Präsidial- zuständigkeit der erstinstanzlichen Ebene bzw. kraft der Verweisung von Art. 71 lit. e KESG auch folgende Verfahren in die Einzelrichterzuständigkeit:

—Die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit (Art. 55 lit. a KESG ana-

log)150, wozu auch die Abschreibung aufgrund Rückzugs der Beschwerde oder Vergleichs bzw. zufolge Wiedererwägung durch die Vorinstanz fällt (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 VRPG: «instruierende Behörde»)

—Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 445 ZGB (Art. 55

lit. c KESG analog)151

—Die Beurteilung von oberinstanzlichen Gesuchen um unentgeltliche

Rechtspflege (Art. 55 lit. f KESG analog)152

126Schliesslich ist in analoger Anwendung von Art. 12 Abs. 3 lit. d EG ZSJ der Instruktionsrichter auch für einen Nichteintretensentscheid zufolge Nichtleis‑ tung des Kostenvorschusses zuständig.

127Weiter fallen in analoger Anwendung von Art. 12 Abs. 3 lit. d EG ZSJ bzw. Art. 47 Abs. 1 KESG in die funktionelle Zuständigkeit der Instruktionsrichterin sämtliche prozessleitenden Anordnungen, also insb. die Leitung des Schriftenwechsels und die Vorbereitung des Verfahrens, einschliesslich der Durchführung von Instruktionsverhandlungen sowie der Entscheide betreffend Akteneinsicht (Art. 71 lit. d KESG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 KESG).

128Auf den ersten Blick pragmatisch erscheint die Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts, oberinstanzliche Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht durch den Instruktionsrichter, sondern «aus prozessökonomischen Gründen» durch das Kollegialgericht, d.h. in Dreierbesetzung, zu beurteilen153. Dies ist dann unschädlich, wenn sich der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Antrag des Instruktionsrichters deckt. Überstimmen können die beiden anderen Spruchkörpermitglieder den Instruktionsrichter aber in der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht, da sie zur Beurteilung dieser Frage funktionell nicht zuständig sind.

149Rz. 120.

150Vgl. u.a. Entscheid KES 2015 72 vom 19. Februar 2015.

151Vgl. u.a. Verfügung KES 2019 344 vom 8. Juli 2019.

152Vgl. u.a. Entscheide KES 2014 62 vom 3. April 2014 E. II.9; KES 2014 36 vom 18. Februar 2014 E. II.6.

153Vgl. statt vieler den Entscheid KES 2019 300 vom 18. Juli 2019 E. II.5.

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2.3Fünferbesetzung

129In einer Besetzung von fünf hauptamtlichen Mitgliedern des Obergerichts zu beurteilen sind schliesslich Begehren um Abberufung von hauptamtlichen erstinstanzlichen Behördenmitgliedern (Art. 45 Abs. 4 GSOG). Abgesehen davon sind Fünferbesetzungen am Kindes- und Erwachsenenschutzgericht anders als am Verwaltungsgericht, wo etwa gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a GSOG über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung zu fünft geurteilt wird, nicht vorgesehen.

V.Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde

130Ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht in örtlicher oder sachlicher Hinsicht nicht zuständig, fällt es einen negativen Prozessendentscheid, d.h. einen Nichteintretensentscheid. Einen solchen fällt es aber auch, wenn die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde nicht gegeben sind. Unter diese Voraussetzungen fallen insb. (1) die Statthaftigkeit der Beschwerde, (2) die Partei- und Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Person, (3) die Beschwerdelegitimation, (4) das Rechtsschutzinteresse, (5) die Einhaltung der Beschwerdefrist, (6) die Stellung zulässiger Beschwerdeanträge, (7) die Erhebung tauglicher Rügen, (8) die Zahlung des Kostenvorschusses oder einer allfälligen Sicherheitsleistung und (9) das Nichtvorliegen eines gültigen Rechtsmittelverzichts.

131Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen, die das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht von Amtes wegen und mit voller Kognition prüft (Art. 72 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 VRPG), werden im Nachfolgenden untersucht.

1.Statthaftigkeit der Beschwerde

132Statthaft ist die Beschwerde dann, wenn der angefochtene Entscheid von seiner Natur her ein zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist, d.h., dieser muss durch die Beschwerde anfechtbar sein154. Zu untersuchen ist also der Kreis der mit Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht anfechtbaren Entscheide.

154hurni (2018), Rz. 702 m.H.

Quelle: library.oapen.org · sui generis 012, sui generis Verlag 2020