Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
4.1Anspruch auf Orientierung über den Verfahrensgang
53Die Parteien sind vom Gericht über den Gang des Verfahrens zu orientieren, d.h., sie haben Anspruch darauf, über sämtliche für die Entscheidfindung relevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden48. Der Orientierungsanspruch erstreckt sich insb. auf die Kenntnisnahme aller neu in das Verfahren aufgenommenen Akten49. Es soll einer Partei nicht zugemutet werden, sich periodisch über den Beizug neuer Akten durch das Gericht informieren zu müssen.
4.2Anspruch auf vorgängige Äusserung und Replik
54Die Parteien haben das Recht, sich schriftlich vor Erlass des Entscheids zu sämtlichen entscheidrelevanten Sachfragen und Beweisergebnissen zu äussern und ihre Sichtweise in das Verfahren einzubringen50. Die gerichtliche — S. 19 —Entscheidung darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse berücksichtigen, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten51.
48BGE 126 V 130 E. 2b S. 131 f.; 124 II 132 E. 2b S. 137 f.; vgl. hierzu den Entscheid KES 2019
648vom 15. November 2019 E. III.20.
49BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; Entscheid KES 2015 497 vom 31. Oktober 2015 E. IV.2.
50BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494.
55Das rechtliche Gehör vermittelt jedoch kein Recht auf mündliche Anhö‑ rung52. Nach Art. 447 Abs. 1 ZGB hat die betroffene Person zwar einen einfachgesetzlichen Anspruch auf persönliche Anhörung, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt diese Norm jedoch für das Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht53.
56Aus dem Äusserungsanspruch folgt hingegen weiter das sog. Replik‑ recht: Die Parteien haben einen unbedingten Anspruch auf Zustellung und Stellungnahme zu eingegangenen Beweiseingaben, Äusserungen und Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, der Vorinstanz und weiterer Stellen54. Hingegen muss das Gericht den Parteien keine Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme setzen. Gerade bei anwaltlich vertretenen Personen genügt eine Zustellung zur Kenntnis55. Es muss der Partei einzig eine genügende Zeitspanne zwischen der Zustellung der Eingaben und der Urteilsfällung belassen, sodass diese eine Stellungnahme einreichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet56. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt sodann Folgendes:
57«Will eine Partei sicherstellen, dass ihre Replik berücksichtigt werden kann, so ist es also an ihr dafür zu sorgen, dass die Eingabe bis spätestens am zehnten Tag beim Gericht eintrifft. In der Rechtsprechung ist denn auch nicht davon die Rede, dass das Gericht — zusätzlich zu den zehn Tagen — noch den Ablauf einer weiteren Zeitdauer abwarten muss. Eine solche Lesart würde darauf hinauslaufen, dass die Zustellung einer Eingabe ohne Fristansetzung im Ergebnis gleich zu behandeln wäre, wie wenn das Gericht eine (zehntägige) Frist zur Vernehmlassung angesetzt hätte. (...) Die Partei, der eine Eingabe lediglich zur Information zugestellt wurde und die damit weiss, dass die Sache aus der Sicht des Gerichts spruchreif ist, übernimmt das Risiko eines raschen Entscheids (…). Sie darf nicht darauf vertrauen, dass das Gericht gleich verfährt, wie — S. 20 —wenn es eine Frist zur Stellungnahme angesetzt hätte. (…) Bei der Zehntagesfrist, von der im Sinne einer verallgemeinerten Faustregel [in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung] die Rede ist, handelt es sich um eine Wartefrist für das Gericht, die auch die Zeit einschliesst, welche die Partei zur Übermittlung ihrer (Replik-)Eingabe benötigt.»57
51hurni (2012), N. 37 zu Art. 53 ZPO; Entscheid KES 2018 870 vom 12. März 2019 E. II.4.2.
52BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f. m.H.
53Urteil des Bundesgerichts 5A_543/2014 vom 17. März 2015 E. 2.1; Maranta/Auer/Marti (2018), N. 3 zu Art. 447 ZGB.
54BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 132 I 42 E. 3.3.3 S. 46 f.
55Urteil des Bundesgerichts 5A_615/2018 vom 28. Januar 2019 E, 2.3.2 m.H.
56BGE 142 III 48 E. 4.1.1 S. 52 ff.
58Gestützt auf diese Rechtsprechung kann nach der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts innert 10 Tagen repliziert oder um Ansetzung einer förmlichen Replikfrist von 10 Tagen ersucht werden.
4.3Anspruch auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (insb. der Beweisanspruch)
59Aus dem rechtlichen Gehör fliesst der Anspruch der Parteien auf Teilnahme an der Abklärung des Sachverhalts. Eine Partei hat das Recht, im Rahmen der prozessual vorgesehenen Fristen erhebliche Beweismittel beizubringen, für rechtserhebliche und beweisbedürftige Sachvorbringen Beweisanträge zu stellen und damit gehört zu werden, sofern diese nicht offensichtlich ungeeignet sind. Fristgerecht angebotene Beweismittel sind abzunehmen, zu prüfen und zu berücksichtigen58.
60Das Recht auf Beweis gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung kann das Gericht Beweismassnahmen ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Sachlage bzw. an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden59. Von einer antizipierten Beweiswürdigung ist ebenfalls die Rede, wenn das Gericht einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder die Tauglichkeit ab- spricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als untauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen — und zwar losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insb. auch bei offenem Beweisergebnis60.
61Keine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn der Richter objektiv — S. 21 —taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet61.
57Urteil des Bundesgerichts 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.4.
58hurni (2012), N. 55 zu Art. 53 ZPO m.H. auf die Rechtsprechung.
59BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 ff.; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 298 f.; 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376 f.; Entscheid KES 2019 172 vom 5. Juli 2019 E. III.19.2.
60Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1.
61Urteile des Bundesgerichts 5A_877/2013 vom 10. Februar 2014 E. 4.1.3 m.H.; 5A_168/2016 vom 29. September 2016 E. 4.3; 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1.