Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
3.3Erweiterung des Streitgegenstands
457Nicht selten ordnet die KESB, nachdem eine ärztliche FU verfügt wurde, zusätzlich die Einweisung zur Begutachtung gemäss Art. 449 Abs. 1 ZGB an. Es kann vorkommen, dass der Entscheid an demselben Tag ergeht, an dem die Beschwerdeverhandlung stattfindet. Die KESB übermittelt dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht jeweils umgehend eine Entscheidkopie sowie die sachdienlichen Aktenkopien. Sofern der Entscheid noch nicht eröffnet worden ist, übergibt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der betroffenen Person an der Beschwerdeverhandlung eine Kopie davon, womit er als zugestellt gilt. Danach erhält die betroffene Person Gelegenheit, auch gegen diesen Entscheid Beschwerde zu erheben. Der Vorteil dieses Vorgehens liegt darin, dass beide Beschwerden gleichzeitig beurteilt werden können. Aus Sicht der betroffenen Person ist dies allerdings mit dem Nachteil verbunden, sich oft ohne genaue Kenntnis des Entscheidinhalts wehren zu müssen. Dafür eröffnet sich ihr die Aussicht, bei Gutheissung beider Beschwerden unverzüglich in die Freiheit entlassen zu werden. Bei nicht gleichzeitiger Beurteilung der Beschwerden kann demgegenüber das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde gegen die ärztliche FU entfallen, weil deren Gutheissung nicht zur Entlassung führt, wenn eine vollstreckbare Einweisung zur Begutachtung vorliegt598. Die Verfahren sind daher, wenn immer möglich, zu koordinieren.
3.4Mündliche Beschwerdebegründung und Anhörung
458In der Regel erhält die beschwerdeführende Person während ihrer Anhörung Gelegenheit, ihre Beschwerde zu begründen. Ist die betroffene Person hingegen vertreten oder hat eine andere Person Beschwerde erhoben, wird der Rechtsvertretung bzw. der beschwerdeführenden Person vor Durchführung — S. 156 —der Anhörung Gelegenheit gegeben, die Beschwerde mündlich zu begründen und Beweisanträge zu stellen. Ihre Ausführungen werden ihrem wesentlichen Inhalt nach zu Protokoll genommen.
598Urteil des Bundesgerichts 5A_118/2017 vom 7. März 2017 E. 3.2; vgl. dazu aber kritisch oben Rz. 387.
459Auch beschwerdeführende Kinder, die urteilsfähig sind und ihre Rechte selbst wahrnehmen können599, werden in der Regel an der Beschwerdeverhandlung selbst angehört. In den übrigen Fällen kann die Anhörung des betroffenen Kindes an das kinderpsychologisch ausgebildete Fachmitglied delegiert werden, sofern eine Anhörung vor dem Gesamtgericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten aufgrund des Alters des Kindes oder der übrigen besonderen Umstände des Einzelfalls nicht angebracht erscheint. In diesem Fall erstattet das Fachmitglied vor der Beschwerdeverhandlung einen schriftlichen Bericht über die Anhörung.
460Gemäss Art. 71 lit. c i.V.m. Art. 52 KESG sind bei erwachsenen Personen «der wesentliche Inhalt der Anhörung» (Abs. 1) und bei Kindern «nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse» (Abs. 2) zu protokollieren. Im Übrigen wird die prozessuale Form der Anhörung weder im Bundesrecht noch im KESG geregelt. Wie bereits ausgeführt600, dient die Anhörung prozessual unterschiedlichen Zwecken. Sie ist einerseits Parteivortrag, in dem die betroffene Person Tatsachen und Argumente für ihren eigenen Rechtsstandpunkt vorträgt. Als Beweismittel erfüllt sie nicht nur die Funktion der Partei‑ befragung, in deren Rahmen die betroffene Person selbst über ihre persönliche Situation und ihre Lebensumstände601 aussagt, sondern auch diejenige des Augenscheins, mit dem das Gericht den psychischen Zustand der betroffenen Person abklärt. So können z.B. bei einer von Demenz betroffenen Person auch die Orientierung und das Gedächtnis der betroffenen Person überprüft werden602. Mit anderen Worten ist nicht nur von Bedeutung, was die betroffene Person sagt, sondern auch, wie sie es sagt und wie sie sich dabei verhält, was soweit möglich im Protokoll ebenfalls zu dokumentieren ist.
461Dem Gericht stehen für die Durchführung der Anhörung unterschiedliche Formen zur Verfügung. Gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d VRPG kann das Gericht sowohl ein Parteiverhör durchführen als auch «Auskünfte der Parteien oder Dritter» einholen. Entscheidet es sich für das Parteiverhör, so ist dieses gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 VRPG in der Form der Parteibefragung gemäss Art. 191 und Art. 193 i.V.m. Art. 176 ZPO durchzuführen. Führt nicht die betroffene Person Beschwerde, so kann — S. 157 —mit der beschwerdeführenden Person eine Parteibefragung durchgeführt werden. Auch eine Anhörung mittels Videoübertragung wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen und erscheint aufgrund der Unschärfe des Begriffs «Anhörung» als zulässig603. Von dieser Möglichkeit ist aber nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen, da die Wahrnehmung der unmittelbaren Präsenz der betroffenen Person ebenfalls Informationswert aufweist.
599Vgl. dazu oben Rz. 89, 149 und 151.
600Vgl. oben Rz. 452.
601Bernhart (2012), N. 850.
602Vgl. KES 2017 20 vom 17. Januar 2017 E. 19.1.
462Für die Anhörung der betroffenen Person ist jedoch die Parteibefragung nicht die erste Wahl. Denn diese verlangt die Einhaltung bestimmter Formalitäten. So ist die betroffene Person zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen mutwilligen Lügens hinzuweisen. Dieses Vorgehen ist bei psychisch Kranken nicht zweckmässig604, weshalb in der Praxis meist nur eine münd‑ liche Auskunft gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c VRPG eingeholt wird. Dabei werden die Aussagen zwar wie bei der Parteibefragung ihrem wesentlichen Inhalt nach zu Protokoll genommen und danach der befragten Person zum Lesen vorgelegt. Nötig ist Letzteres indes nicht. Für die Beweisform der mündlichen Auskunft ist es ausreichend, den wesentlichen Inhalt der Aussagen zu Protokoll zu nehmen, ohne ein gesondertes Einvernahmeprotokoll zu führen und dies der betroffenen Person zum Lesen vorzulegen605; dem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn sie vor dem Entscheid in das Protokoll Einsicht nehmen kann606. Da psychisch Kranke häufig misstrauisch gegenüber Behörden sind, ist dieses Vorgehen jedoch in der Regel nicht opportun. Der betroffenen Person wird deshalb erlaubt, das Protokoll durchzulesen und Änderungen direkt im Protokoll eigenhändig zu vermerken607, woraus sich weitere Rückschlüsse in Bezug auf die psychische Krankheit ergeben können.
463Die Durchsicht des Protokolls nimmt je nach psychischem Zustand der betroffenen Person mehr oder weniger Zeit in Anspruch. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht geht daher in der Regel meist bereits zur Beratung über, wenn die betroffene Person ausserhalb des Gerichtssaals das Protokoll durchliest. Dies rechtfertigt sich damit, dass es für die Beurteilung der — S. 158 —Beschwerde in den meisten Fällen nicht allein auf den Inhalt der durch die Anhörung vermittelten Informationen ankommt, sondern auch auf den Zustand und das Verhalten der Partei, die dem Gericht weniger durch das Protokoll als vielmehr durch direkte Wahrnehmung vermittelt werden. Ergäben sich nach dem Durchlesen wesentliche Änderungen, könnte die Beratung erneut aufgenommen werden.
603geiser (2018), N. 22 zu Art. 450e ZGB; Steck (2016), N. 18 zu Art. 450e ZGB; Steck (2015), N. 12 zu Art. 450e ZGB.
604Vgl. BGE 130 II 473 E. 4.5 S. 479 f., wo ausgeführt wird, dass aufgrund des mit einer Sicherheitsprüfung einhergehenden erheblichen Eingriffs in die Geheimsphäre des Betroffenen von einem förmlichen Parteiverhör abzusehen sei.
605Differenziert Daum (2020), N. 61 und N. 118 zu Art. 19 VRPG, der eine blosse Aktennotiz zwar nicht für unzulässig erachtet, aber ein (von der befragten Person unterzeichnetes) Protokoll jedenfalls dann für notwendig hält, wenn es um wesentliche Punkte der Sachverhaltsfeststellung geht.
606BGE 130 II 473 E. 4.5 S. 480; vgl. auch BGE 142 I 86 E. 2.3. S. 90 f.
607Zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2020 vom 7. Februar 2020 E. 1.