Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
4.4Anspruch auf Prüfung und Berücksichtigung durch das Gericht
62Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt sodann, dass das Gericht die Parteivorbringen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Es darf sich in seinem Entscheid aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen62.
4.5Anspruch auf Begründung des Entscheids
63Mit dem Anspruch auf Prüfung und Berücksichtigung der Parteivorbringen korrespondiert die Pflicht des Gerichts, seine Entscheide zu begründen. Der Rechtssuchende soll wissen, warum das Gericht entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Partei ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz, also das Bundesgericht, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich das Gericht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken63.
4.6Anspruch auf Übersetzung?
64Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich aus dem rechtlichen Gehör kein absoluter Anspruch ableiten, alle amtlichen Dokumente in die Muttersprache übersetzt zu erhalten64. Es ist vielmehr grundsätzlich die Angelegenheit der entsprechenden Prozesspartei, für eine Übersetzung — S. 22 —besorgt zu sein65. Allerdings weist das Bundesgericht auch darauf hin, dass ein fairer Prozess i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV nicht möglich sei, wenn eine Partei dem Geschehen überhaupt nicht folgen könne, weil sie der Sprache nicht mächtig ist. Eine Partei, die nicht versteht, was verhandelt wird, könne ihren Anspruch auf rechtliches Gehör unter Umständen nicht sachgerecht ausüben. Dennoch könne einer fremdsprachigen Partei aber grundsätzlich zugemutet werden, in erster Linie selber für die Übersetzung zu sorgen66. Jedenfalls in finanzieller Hinsicht dürfte dies aber dann nicht mehr zumutbar sein, wenn die fremdsprachige Partei prozessarm ist67.
62BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677 m.H.; vgl. Entscheid KES 2016 740 vom 21. Dezember 2016 E. IV.27.5.
63BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 f.; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f.
64Urteil des Bundesgerichts 4P.26/2001 vom 8. Juni 2001 E. 1; BGE 118 Ia 462 E. 3 S. 467 f.;
115Ia 64 E. 6b S. 64.
4.7Anspruch auf Aktenführung und Akteneinsicht
65Art. 449b Abs. 1 ZGB hebt einen besonders bedeutsamen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs hervor: Den Anspruch auf Akteneinsicht, mit dem zugleich ein Anspruch auf Aktenführung einhergeht68. Diese Ansprüche beruhen auf dem Gedanken, dass sich der Rechtssuchende nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen kann, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, die dem Gericht als Entscheidgrundlage zur Verfügung stehen69.
66Jede schriftliche, audiovisuelle oder elektronische Aufzeichnung, die geeignet ist, dem Gericht als Entscheidgrundlage zu dienen, stellt grundsätzlich ein Aktenstück i.S.v. Art. 449b Abs. 1 ZGB dar70. Ausgenommen sind die «internen Akten» des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts, wozu etwa Notizen, gerichtsinterne Korrespondenz, Urteilsreferate oder -entwürfe gehören71. Akten, die aus dem Recht, nicht aber physisch aus den Akten gewiesen und vom Gericht bis zur Beendigung des Verfahrens gesondert geführt werden, sind vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen72.
67Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die Partei setzt eine Aktenführungs- und Protokollierungspflicht des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts voraus. Dieses hat alles in den Akten festzuhalten, was zur — S. 23 —Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann73. Die Aktenführungspflicht bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Parteiäusserungen zu protokollieren sind; vielmehr kann sich das Protokoll auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken74.
65Urteil des Bundesgerichts 4P.26/2001 vom 8. Juni 2001 E. 1; BGE 115 Ia 64 E. 6b S. 64.
66Urteil des Bundesgerichts 4P.26/2001 vom 8. Juni 2001 E. 1; vgl. zu dieser Thematik auch den Entscheid KES 2019 465 vom 4. September 2019 E. IV.17 oder KES 2019 726 vom 9. Dezember 2019 E. III.16.4.
67Vgl. hurni (2012), N. 66 zu Art. 53 ZPO.
68BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477.
69Vgl. BGE 132 V 387 E. 2.1 S. 388 f. m.H.
70Vgl. BGE 121 I 225 E. 2a S. 227; 119 Ib 12 E. 6b S. 20.
71hurni (2012), N. 70 zu Art. 53 ZPO.
72hurni (2012), N. 70 zu Art. 53 ZPO m.H.; vgl. Entscheid KES 18 535 vom 2. November 2018 E. III.22.2.
68Die Protokollierungspflicht des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts ist kantonalrechtlich in Art. 71 lit. c KESG i.V.m. Art. 52 KESG verankert, wonach bei erwachsenen Personen der wesentliche Inhalt der Anhörung (Abs. 1) und bei Kindern nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse (Abs. 2) zu protokollieren sind. Die Aktenführungspflicht ist in Art. 71 lit. d KESG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KESG niedergelegt, wonach für jedes Verfahren ein Aktendossier anzulegen und rechtserhebliche Unterlagen systematisch zu erfassen sind. Was die Modalitäten der Akteneinsicht anbelangt, regelt Art. 53 Abs. 3 KESG, dass Akten nur Anwältinnen und Anwälten herausgegeben werden. Besteht keine anwaltliche Vertretung, so erfolgt die Einsichtnahme, wo nötig unter Aufsicht, in den Räumen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts. Auf Verlangen können gegen Gebühr Kopien angefertigt werden.
69Die Schranken des Akteneinsichtsrechts ergeben sich aus Art. 449b Abs. 1 2. Halbsatz ZGB («soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen»). Das Bundesgericht hat sich hierzu wie folgt geäussert75:
70«Le droit de consulter le dossier n’est pas absolu et peut, sur la base d’une pesée générale des intérêts, être limité par l’autorité de protection pour la sauvegarde d’intérêts privés prépondérants au maintien d’un secret, ou d’autres intérêts, également publics, notamment tirés de la loi sur la protection des données. Une limitation est également possible dans l’intérêt de la personne concernée, respectivement pour la protéger (…). Dans le cadre de la pesée des intérêts à laquelle elle doit procéder, l’autorité doit prendre en compte le principe de proportionnalité. Le droit d’accès au dossier ne devrait, dans la mesure du possible, pas être totalement refusé, mais seulement limité d’un point de vue factuel, temporel ou personnel (…). En la matière, l’autorité dispose d’un large pouvoir d’appréciation.»
73Vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; 124 V 372 E. 3b S. 375 f.
74Vgl. BGE 124 V 389 E. 4 S. 390 f.
75Urteil des Bundesgerichts 5A_1000/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.2; vgl. dazu auch den publizierten Entscheid KES 2017 734 vom 21. Dezember 2017 E. III.5.4 f.
71Gemäss Art. 449b Abs. 2 ZGB wird bei einer Verweigerung der Einsicht in ein Aktenstück auf dieses nur abgestellt, wenn das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Partei vom für die Sache wesentlichen Inhalt dieses Aktenstücks mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.