Buch · sui generis 012, sui generis Verlag 2020

Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

‹Kapitel 45 von 48S. 185–188›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis 012
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/012
Zitiervorschlag
Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, sui generis 012, Zürich 2020, S. 185–188
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23AbkürzungsverzeichnisSeiten 23–33MaterialienverzeichnisSeiten 33–383.Entstehung des Kindes- und ErwachsenenschutzrechtsS. 5–184.1Anspruch auf Orientierung über den VerfahrensgangS. 18–214.2Anspruch auf vorgängige Äusserung und ReplikS. 184.3Anspruch auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (insb. der Beweisanspruch)S. 204.4Anspruch auf Prüfung und Berücksichtigung durch das GerichtS. 21–244.5Anspruch auf Begründung des EntscheidsS. 214.6Anspruch auf Übersetzung?S. 214.7Anspruch auf Aktenführung und AkteneinsichtS. 224.8Heilung einer Gehörsverletzung vor dem Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtS. 24–264.9Treu und GlaubenS. 257.Rechtsanwendung und Kognition7.1Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia)S. 27–307.2Kognition des Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtsS. 288.1Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Parteien)S. 298.2MitbeteiligteS. 31–348.3BetroffeneS. 318.4VorinstanzS. 328.5Vertretung und VerfahrensbeistandschaftS. 329.Ausstand und Ablehnung9.1AllgemeinesS. 34–379.2Ausstands- und AblehnungsgründeS. 349.3Zuständigkeit und VerfahrenS. 37–409.4Ablehnungsgesuch und Folgen der Verletzung der AusstandsvorschriftenS. 372.1DreierbesetzungS. 392.2EinzelbesetzungS. 40–422.3FünferbesetzungS. 421.1Anfechtbarkeit von EndentscheidenS. 43–461.2Anfechtbarkeit von ZwischenentscheidenS. 431.3Anfechtbarkeit von prozessleitenden VerfügungenS. 451.4Anfechtbarkeit von vorsorglichen MassnahmenS. 46–491.5Anfechtbarkeit von behördlicher UntätigkeitS. 473.1VerfahrensbeteiligteS. 49–543.2Nahestehende PersonenS. 503.3DritteS. 515.Einhaltung der Beschwerdefrist5.1Bei der Anfechtung von EndentscheidenS. 54–575.2Bei der Anfechtung von ZwischenentscheidenS. 565.3Bei der Anfechtung von prozessleitenden VerfügungenS. 565.4Bei der Anfechtung von vorsorglichen MassnahmenS. 57–605.5Bei der Rechtsverweigerungs- und RechtsverzögerungsbeschwerdeS. 576.1Zum Antragserfordernis im AllgemeinenS. 576.2Reformatorisches Begehren als GrundsatzS. 586.3Kassatorisches Begehren als AusnahmeS. 596.4Definition eines zulässigen StreitgegenstandsS. 60–654.Rügen und Noven4.1RechtsverletzungS. 66–694.2UnangemessenheitS. 664.3Unrichtige TatsachenfeststellungS. 674.4NovenS. 674.5UntätigkeitS. 68VII.Instruktion der Beschwerde1.Schriftenwechsel1.1Vernehmlassung der Vorinstanz und allfällige WiedererwägungS. 69–711.2BeschwerdeantwortS. 711.3Stellungnahme des MitbeteiligtenS. 72–751.4Stellungnahme der betroffenen PersonS. 721.5Zweiter SchriftenwechselS. 721.6Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRKS. 721.7Verzicht auf Vernehmlassung und BeschwerdeantwortS. 724.Andere vorsorgliche Massnahmen4.1Ordentliche AnordnungS. 75–784.2Superprovisorische AnordnungS. 767.Verfahrensdisziplin7.1Nichteintreten auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche EingabenS. 79–847.2Ordnungsbusse bei mutwilligem ProzessierenS. 807.3Sitzungspolizeiliche MassnahmenS. 807.4Verbot des BerichtensS. 803.Verhandlungsablauf3.1Anwendbares Recht und ProtokollierungS. 84–873.2Säumnis der ParteienS. 853.3Erste ParteivorträgeS. 853.4BeweisverfahrenS. 853.5VergleichsverhandlungenS. 853.6Schlussvorträge (Plädoyers)S. 863.7UrteilsberatungS. 863.Beurteilung der Beschwerdeanträge3.1ZulässigkeitsprüfungS. 87–913.2BegründetheitsprüfungS. 884.Entscheid4.1Reformation oder KassationS. 92–944.2Kassation von Amtes wegenS. 925.1Nichteintreten auf die BeschwerdeS. 935.2Teilweises Ein- bzw. Nichteintreten auf das RechtsmittelS. 945.3Abweisung der BeschwerdeS. 945.4Gutheissung der BeschwerdeS. 95–985.5Teilweise Gutheissung bzw. Abweisung der BeschwerdeS. 957.1Formelle RechtskraftS. 967.2Materielle Rechtskraft?S. 977.3Bindungswirkung des RückweisungsentscheidsS. 98–1034.Unentgeltliche Rechtspflege4.1AllgemeinesS. 103–1094.2Formelle Voraussetzungen — MittellosigkeitS. 1044.3Materielle Voraussetzungen — NichtaussichtslosigkeitS. 1052.2Einweisung zur BegutachtungS. 109–1122.3Entscheide betreffend die Unterbringung eines KindesS. 1092.4Entscheide betreffend Verzicht oder Ablehnung einer MassnahmeS. 1103.1Ärztliche Anordnung der fürsorgerischen UnterbringungS. 1113.2Behandlung einer psychischen Störung ohne ZustimmungS. 112–1153.3Massnahmen zur Einschränkung der BewegungsfreiheitS. 1124.1ZurückbehaltungS. 1124.2Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die EinrichtungS. 113III.Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts1.Örtliche Zuständigkeit1.1Entscheide der Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeS. 115–1181.2Entscheide von Ärztinnen und ÄrztenS. 1151.3Entscheide der EinrichtungenS. 118–1213.1Instruktionsrichterin oder InstruktionsrichterS. 1193.2DreierbesetzungS. 121–127V.Einreichung1.Frist1.1DauerS. 127–1361.2FristenlaufS. 1282.Anordnungen im Hinblick auf die Beschwerdeverhandlung2.1VertretungS. 136–1392.2SchriftenwechselS. 139–1522.3Beweismassnahmen vor der VerhandlungS. 1402.4Vorladung und VorführungS. 152–1553.1ZweckS. 1533.2SäumnisS. 1543.3Erweiterung des StreitgegenstandsS. 155–1583.4Mündliche Beschwerdebegründung und AnhörungS. 1553.5Einvernahme und mündliche Auskunft DritterS. 158–1643.6Weitere BeweismassnahmenS. 1583.7Vergleichsverhandlung und Hinweis auf die Möglichkeit des BeschwerderückzugsS. 1594.1BeschleunigungsgebotS. 1604.2BeratungS. 1604.3EntscheidS. 1604.4KostenentscheidS. 164–1674.5Eröffnung und BegründungS. 167–1733.Anfechtbare Entscheide3.1End-, Teil- und ZwischenentscheideS. 173–1763.2Ausschöpfung des InstanzenzugsS. 176–1857.Form der Beschwerde
7.1Allgemeine FormerfordernisseS. 185–188
7.2AmtsspracheS. 1867.3BegehrenS. 1867.4Beschwerdegründe und Begründung der BeschwerdeS. 188–1968.Ausgewählte Verfahrensfragen8.1Neue VorbringenS. 196–1998.2Aufschiebende WirkungS. 1988.3Kosten und unentgeltliche RechtspflegeS. 199–210
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7.Form der Beschwerde

7.1Allgemeine Formerfordernisse

513Rechtsschriften sind nach Art. 42 Abs. 1 BGG in einer Amtssprache abzufas- sen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe von Beweismitteln und die Unterschrift zu enthalten.

514Die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde ist — gegebenenfalls vom Rechtsvertreter — eigenhändig zu unterzeichnen757. Dabei muss die Unterschrift im Original eingereicht werden758. Bei elektronischer Einreichung muss eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 42 Abs. 4 BGG vorhanden sein. Der Beschwerde sind weiter die greifbaren Urkunden beizu- legen, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft; dies gilt insbesondere — S. 186 —auch für den angefochtenen Entscheid759. Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen, ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit dem Hinweis anzusetzen, die Eingabe bleibe ansonsten unbeachtet760. In gleicher Weise können unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zurückgewiesen werden761.

7.2Amtssprache

515 Art. 42 Abs. 1 BGG verlangt, dass die Beschwerde in einer Amtssprache762 abgefasst wird. Der beschwerdeführenden Person ist es dabei freigestellt, welcher Amtssprache sie sich bedient. Das Verfahren wird ebenfalls in einer Amtssprache geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids763. Verfahrenssprache und Sprache der Beschwerde können daher auseinander- fallen764. Das Bundesgericht kann das Verfahren jedoch auch in der Sprache der Beschwerde anstatt jener des angefochtenen Entscheids führen765.

7.3Begehren

516 Die Beschwerdeschrift hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG ein Begehren zu enthalten. Fehlt dieses, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten766. Aus der reformatorischen Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) leitet das Bundesgericht ab, dass dieses Begehren grundsätzlich reformatorisch — S. 187 —gestellt werden muss767. Die beschwerdeführende Partei muss daher einen Antrag in der Sache stellen, d.h. angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht diesen Entscheid abändern soll768. Entsprechend müssen Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, beziffert werden769. Dies gilt auch, wenn der kantonale Entscheid im Kostenpunkt geändert werden soll770, also z.B. die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens anders verlegt werden sollen oder für dieses Verfahren eine (höhere) Entschädigung verlangt wird771. Das Bundesgericht lässt sich aber vom Grundsatz leiten, dass die Beschwerdebegründung zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist772, und sieht es als ausreichend an, wenn sich der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, was mit der Beschwerde in der Sache erreicht werden soll773. Ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und 517 Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht und macht die Beschwerde unzulässig774. Ein Aufhebungsantrag ist ausnahmsweise aber ausreichend, wenn das Bundesgericht bei einer Gutheissung der Beschwerde naturgemäss nicht in der Sache entscheiden könnte775. Dies ist etwa der Fall, wenn die kantonale Instanz einen Nichteintretensentscheid ausgefällt und die Streitsache nicht materiell beurteilt776 oder wenn sie bestimmte Vorbringen nicht geprüft und den ent- 767 BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383.

759Art. 42 Abs. 3 BGG; Urteile des Bundesgericht 5A_932/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.3.2; 4D_14/2019 vom 25. Februar 2019.

760Art. 45 Abs. 5 BGG und dazu BGE 134 II 244 E. 2.4.2. Kein nach dieser Bestimmung verbesserlicher Mangel ist die ungenügende Begründung der Beschwerde, weshalb in diesem Fall eine Rückweisung zur Verbesserung ausser Betracht fällt (Urteile des Bundesgerichts 5A_468/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4; 5A_267/2019 vom 2. April 2019 E. 3.2).

761Art. 42 Abs. 6 BGG; Urteil des Bundesgerichts 5A_544/2017 vom 3. April 2018 E. 1.4.

762D.h. in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rumantsch Grischun (Art. 54 Abs. 1 BGG). Unschädlich ist es, wenn die beschwerdeführende Person sich in einer Beschwerde in mehr als einer Amtssprache ausdrückt (Urteil des Bundesgerichts 5A_572/2017 vom 8. August 2017 E. 1). Keine Amtssprache ist das Englische (Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2019 vom 8. Februar 2019 E. 2).

763Art. 54 Abs. 1 BGG.

764Urteile des Bundesgerichts 5A_916/2018 vom 9. Mai 2019 E. 1.5; 5A_600/2016 vom 30. Mai 2017 E. 1.2; 5A_43/2017 vom 12. April 2017 E. 1.4; 5A_522/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.2.

765Art. 54 Abs. 1 BGG; Urteil des Bundesgerichts 5D_98/2016 vom 22. Juli 2016 E. 1.

766Urteil 5D_20/2019 vom 24. Januar 2019 E. 2.

768 BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019

E. 1.2. Dabei betont das Bundesgericht verschiedentlich die Bedeutung klarer und präziser Anträge für das Verfahren, weshalb es sich rechtfertige, eine gewisse Strenge an den Tag zu legen, zumal es für die Parteien in der Regel ein Leichtes sei, das Antragserfordernis zu erfüllen (Urteile des Bundesgerichts 5A_171/2020 vom 20. Mai 2020 E. 1.2; 5A_892/2019 vom 11. November 2019 E. 3; 5A_64/2015 vom 2. April 2015 E. 1.2).

769 BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.

770 BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112.

771 Nicht ausreichend ist etwa der Antrag, es seien Parteikosten gemäss einer noch ein-

zureichenden Kostennote zuzusprechen, zumal eine Beschwerdeergänzung nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 1.3).

772 BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.

773 BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 235 E. 2 S. 236. Zur Interpretation

der Rechtsbegehren beigezogen wird auch der angefochtene Entscheid (BGE 143 III 111 E. 1.1 S. 112), nicht aber die kantonalen Akten (Urteil des Bundesgerichts 5A_510/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 1.2).

774 Urteil des Bundesgerichts 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 1.2.

775 BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.

776 BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteile des Bundesgerichts 5A_398/2019 vom 5. September

2019 E. 2.1; 5A_409/2016 vom 24. März 2017 E. 2.1.

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scheidrelevanten Sachverhalt diesbezüglich nicht festgestellt hat777, 778. Auf einen reformatorischen Antrag kann auch verzichtet werden, wo eine Anordnung in Streit steht, mit deren Aufhebung eine Belastung beseitigt wird (belastende Anordnung)779, und wo eine durch das Bundesgericht nicht heilbare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht ist780.

Quelle: library.oapen.org · sui generis 012, sui generis Verlag 2020