Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
8.2Mitbeteiligte
92Häufig gibt es in Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nach Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimierte Personen, die selbst kein Rechtsmittel ergreifen, denen aber der vorinstanzliche Entscheid eröffnet worden ist. Ist klar, dass diese Personen andere Interessen als die beschwerdeführende Partei wahrnehmen wollen, werden sie als Beschwerdegegner betrachtet. Ist dies aber nicht klar, werden sie nach der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts zunächst als sog. Mitbeteiligte behandelt und wird ihnen die Beschwerde zur Stellungnahme zugestellt. Stellen sie alsdann einen Antrag, der im Widerspruch zu jenem der beschwerdeführenden Partei steht (z.B. einen Abweisung- oder Nichteintretensantrag), dann werden sie in der Folge als (potentiell kostenpflichtige) Beschwerdegegner behandelt. Enthalten sie sich eines Antrags oder stellen sie sich auf die Seite der Beschwerdeführerschaft, bleiben sie blosse Mitbeteiligte ohne Parteirechte, ohne dass sie in dieser Rolle Kosten fürchten müssen — im Gegenzug aber auch kein Entschädigungsrecht haben106.
8.3Betroffene
93Die betroffene Person ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts jene am erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Person, die «von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar berührt» ist107. Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern108, wobei Letztere nach wohl herrschender Lehre nur dann als betroffene Personen zu qualifizieren sind, wenn ein Verfahren ihre elterliche Sorge zu tangieren droht oder die Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sie zu den Adressaten macht109. Bei Erwachsenenschutzmassnahmen ist diejenige Person Betroffene, über welche die Massnahme verhängt wurde.
94In der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts ist die betroffene Person immer am Verfahren zu beteiligen, auch wenn sie selbst nicht Beschwerde erhebt. Sie kann trotzdem Parteirechte ausüben, ohne dass sie Kostenfolgen gewärtigen muss.
106Vgl. statt vieler den Entscheid KES 2018 647 vom 18. Oktober 2018 E. V.1.3.
107Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6.
108Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6.
109Maranta (2018b), N. 17 vor Art. 443–450g ZGB; vgl. bspw. Entscheid KES 2019 465 vom 4. September 2019 E. IV.16.
8.4Vorinstanz
95Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, deren Entscheid mit Beschwerde angefochten wird, ist im Beschwerdeverfahren nicht etwa Partei, sondern blosse Vorinstanz110. Sie kann sich aber im Beschwerdeverfahren vernehmen lassen (Art. 450d Abs. 1 ZGB) oder ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen (Art. 450d Abs. 2 ZGB).
8.5Vertretung und Verfahrensbeistandschaft
96Die betroffene Person kann sich gemäss Art. 71 lit. a KESG i.V.m. Art. 48 KESG durch in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Personen und Or‑ ganisationen111 sowie durch nahestehende Personen verbeiständen oder, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen112.
97Nach Art. 72 KESG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VRPG können sich sodann die Beschwerdeführer- und die Beschwerdegegnerschaft sowie nach der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts auch die Mitbeteiligten verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Diese vertragliche Vertretung ist vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nach Art. 15 Abs. 4 VRPG Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sind. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Anwaltsmonopol. Im Gegensatz zum Anwalts- zwang bedeutet dies, dass es der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner oder dem Mitbeteiligten zwar offensteht, ob sie sich vertreten lassen wollen. Entscheiden sie sich dafür, müssen sie jedoch einen Anwalt oder eine Anwältin mandatieren113. Anderes gilt nur für die betroffene Person, die nach Art. 48 KESG auch andere Personen mandatieren kann.
98Gemäss Art. 449a ZGB kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht114 schliesslich «wenn nötig» die Vertretung der (beschwerdeführenden) — S. 33 —betroffenen Person anordnen und als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person bezeichnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine eigentliche Verfahrensbeistandschaft115. Mit der Formulierung «wenn nötig» räumt das Gesetz dem Gericht einen gewissen Ermessensspielraum ein. Grundsätzlich ist die Notwendigkeit einer Vertretung und damit der Anspruch auf Bestellung eines Verfahrensbeistands zu bejahen, wenn — kumulativ — die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens ist vorausgesetzt, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen. Zweitens muss diese Person ausserstande sein, selbst eine Vertretung zu bestellen. An die zuletzt erwähnte zweite Voraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen116. Nicht in der Lage, selbst eine Vertretung zu bestellen, ist die betroffene Person immer dann, wenn sie hinsichtlich dieser Frage gar nicht urteilsfähig ist117.
110BGE 141 III 353 E. 4.2 S. 354; vgl. auch Art. 72 KESG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 VRPG; Steinauer/ Fountoulakis (2014), Rz. 1131; Affolter-fringeli/Vogel (2016), N. 153 zu Art. 314 ZGB.
111Z.B. Pro Infirmis, Pro Juventute oder Pro Senectute: Vortrag KESG, S. 28.
112Die Verbeiständung ist keine besondere Art der Vertretung, sondern meint nur das gemeinsame Erscheinen von vertretender und vertretener Person (Vortrag KESG, S. 28).
113Müller (2011), S. 50.
114Art. 449a ZGB findet auch im Beschwerdeverfahren Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 5A_368/2014 vom 19. November 2014 E. 5.2), so auch Vorentwurf Steck, Art. 56 Ziff. 3; sodann Meier (2016), Rz. 31; Maranta/Auer/Marti (2018), N. 3 zu Art. 449a ZGB.
99Der wortgleich wie Art. 449a ZGB formulierte Art. 314abisAbs. 1 ZGB sieht die gleiche Verbeiständungsmöglichkeit für das Kind vor. Auch für dieses ist wenn nötig die Vertretung anzuordnen und als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zu bezeichnen118. Die Anordnung der Vertretung ist insb. zu prüfen, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist (Abs. 2 Ziff. 1) oder die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Abs. 2 Ziff. 2). Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (Abs. 3). In beiden Fallgruppen des Art. 314abisAbs. 2 ZGB erscheint die Einsetzung eines Verfahrensbeistands unabhängig vom Alter des Kindes in der Regel als nötig, weil für die Zukunft des Kindes schwerwiegende Entscheidungen zu treffen sind119. Zudem wird oftmals eine Interessenkollision zwischen Eltern bzw. Elternteil und Kind bestehen. In diesem Fall fällt die bei urteilsunfähigen Minderjährigen bestehende Vertretungsmacht der Eltern für das Verfahren von Gesetzes wegen weg, womit die Einsetzung eines Verfahrensbeistands nach Art. 314abisi.V.m. Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB zwingend erfolgen muss120. Die Verfahrensbeiständin ist unabhängig, d.h., sie ist weder — S. 34 —an Weisungen einer Behörde noch der Eltern gebunden121. Hauptaufga- be des Verfahrensbeistands ist die Vertretung des objektivierten Kindeswohls, zu dem auch die Abklärung des subjektiven Kindeswillens gehört122.
115BGE 143 III 183 E. 4.2.1 S. 185 f.
116Vgl. Entscheid KES 2015 486 vom 24. August 2015 E. II.6.c.
117Urteil des Bundesgerichts 5A_368/2014 vom 19. November 2014 E. 5.2.
118Vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4; 5A_744/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2.
119Cottier (2018), N. 7 zu Art. 314abis ZGB.
120So zu Recht Cottier (2018), N. 7 zu Art. 314abis ZGB.
121Cottier (2018), N. 10 zu Art. 314abis ZGB.
122BGE 142 III 153 E. 5.2.2, 5.2.4 S. 162 und 165 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.4; vgl. zur Eignung des Verfahrensbeistands KES 2014 595 vom 17. September 2014 E. II.4.3 ff.