Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
2.4Vorladung und Vorführung
448Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter lädt die beschwerdeführende Person und — soweit diese nicht miteinander übereinstimmen — die betroffene Person gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 44 Abs. 4 VRPG und Art. 133 ff. ZPO zur Beschwerdeverhandlung vor. Aufgrund des bundesrechtlichen Beschleunigungsgebots muss die Vorladung auf kürzere Frist als den in Art. 134 ZPO vorgesehenen 10 Tagen erfolgen.
449Zum Erscheinen verpflichtet werden regelmässig nur die Parteien selbst. Die KESB nimmt in der Regel an der Beschwerdeverhandlung nicht teil, ausgenommen, wenn die Einweisung eines Kindes in eine geschlossene Einrichtung zur Diskussion steht. In diesem Fall wird die KESB wie eine Partei zur Beschwerdeverhandlung vorgeladen. Als weitere Behörden können gegebenenfalls die Beiständin oder der Beistand vorgeladen werden, was in der Regel auch nur in den erwähnten kindesschutzrechtlichen Verfahren geschieht. Ärztliche Vorinstanzen, die Entscheide nach Art. 439 Abs. 1 ZGB erlassen haben, werden hingegen praxisgemäss nicht vorgeladen. Hingegen geht die Vorladung auch an die Einrichtung, damit diese der betroffenen Person ermöglicht, zur Verhandlung zu erscheinen.
450Je nach Gesundheitszustand ist die betroffene Person nicht in der Lage, selbst zu reisen, oder es besteht Flucht- oder Suizidgefahr; es kommt ebenfalls vor, dass sie aggressiv ist und damit eine Gefahr für die Gesundheit der Personen darstellt, die sie unterwegs oder am Gericht antrifft. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind am besten dazu berufen einzuschätzen, ob die betroffene Person selbst an die Verhandlung reisen kann oder ob Schutzmassnahmen vorzukehren sind. Die Vorladung wird deshalb regelmässig mit der Aufforderung an die Klinik verbunden, nötigenfalls für den Transport und die Begleitung der betroffenen Person zu sorgen. Wenn nötig, kann die Begleitung die betroffene Person beruhigen oder ihr durch ihre Anwesenheit im Gerichtssaal beistehen.
— S. 153 —451Ist die Flucht- oder Suizidgefahr oder das Gewaltpotential derart hoch, dass auch das Klinikpersonal mit der Aufgabe überfordert wäre, wird die Polizei beigezogen und die betroffene Person zur Verhandlung vorgeführt. Soweit es darum geht, die Anwesenheit der betroffenen Person an der Verhandlung sicherzustellen, erfolgt dies gestützt auf Art. 71 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 lit. a und b KESG. Danach kann bei Verweigerung der Mitwirkung polizeilicher Zwang angewendet werden. Zu beachten ist allerdings, dass Nichterscheinen der betroffenen Person an der Verhandlung in der Regel allein über die Säumnisfolgen sanktioniert wird588 und keine Vorführung angeordnet wird. Wird die Polizei hingegen zum Schutz von Gerichtspersonen und Dritten zur Bewachung der betroffenen Person beigezogen, ergibt sich die gesetzliche Grundlage aus Art. 9 Abs. 1 lit. c PolG, der vorsieht, dass die Polizei polizeiliche Aufgaben bei den Gerichten erfüllt, sofern es die Sicherheit erfordert.
3.Beschwerdeverhandlung
3.1Zweck
452Die Beschwerdeverhandlung589 dient in erster Linie zur Durchführung der Anhörung der betroffenen Person gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB. Nach dieser Bestimmung hört das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Die Anhörung ist grundsätzlich zwingend und muss mündlich erfolgen590. Es handelt sich einerseits um eine Beweisvorschrift591, die dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ermöglichen soll, seinen Entscheid gestützt auf eine unmittelbare Beurteilung des Gesundheitszustands der betroffenen Person zu treffen; andererseits dient sie der Gewährung des rechtlichen Gehörs, indem der betroffenen Person Gelegenheit gegeben wird, ihre Beschwerde mündlich zu begründen und während der Verhandlung ihre Parteirechte auszuüben.
453Ein Verzicht ist, wie sich aus der Wendung «in der Regel» ergibt, nur bei Vorliegen triftiger Gründe möglich. Unter dieser Voraussetzung kann auf die Anhörung insgesamt oder auch nur auf die Mitwirkung sämtlicher Gerichtsmitglieder verzichtet werden. Ausnahmen sind jedoch nur mit Zurückhaltung — S. 154 —anzunehmen592. In Frage kommen einerseits Gründe, die im Zustand der betroffenen Person liegen593, wie besonders hohe Aggressivität, der auch durch Beizug der Polizei nicht begegnet werden kann, oder ein stark sedierter oder verwirrter Zustand, der eine Anhörung als illusorisch erscheinen lässt. Möglich sind auch Gründe, die in der öffentlichen Ordnung liegen, wie z.B. ein zur Bekämpfung von Seuchen erlassenes Kontakt- und Versammlungsverbot.
588Vgl. dazu unten Rz. 454 ff.
589Vgl. dazu oben Rz. 257 ff.
590geiser (2018), N. 22 zu Art. 450e ZGB.
591geiser (2018), N. 21 zu Art. 450e ZGB; Steck (2015), N. 12a zu Art. 450e ZGB.
3.2Säumnis
454Obwohl die Anhörung gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB zwingend durchzuführen ist, wird in der Praxis auf eine Vorführung der betroffenen Person verzichtet. Dies beruht auf der Überlegung, dass ein Beschwerdeverfahren nie von Amtes wegen eingeleitet wird, sondern allein auf Antrag der beschwerdeberechtigten Person. Genauso wie diese es in der Hand hat, das Verfahren durch Beschwerderückzug zu beenden, soll sie selbst entscheiden können, inwieweit sie ihre Verfahrensrechte ausüben will. Wer trotz Vorladung zu persönlichem Erscheinen nicht zur Beschwerdeverhandlung erscheint, ist allerdings den im kantonalen Recht verankerten Säumnisfolgen unterworfen. Einerseits kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht allein aufgrund der Akten entscheiden594; andererseits kann es unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beschwerde nicht eintreten595.
455Gemäss Art. 71 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 1 KESG und Art. 448 ZGB Abs. 1 ZGB sind die am Verfahren beteiligten Personen zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet, wozu insbesondere die Erteilung der erforderlichen Auskünfte gehört (Art. 50 Abs. 1 lit. a KESG). Verweigert die beschwerdeführende Person ihre Mitwirkung, so kann gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 VRPG auf ihr Begehren nicht eingetreten werden, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse. Damit sich diese strenge Rechtsfolge in einem Beschwerdeverfahren rechtfertigt, ist sie vorher anzudrohen; zudem darf die Beschwerde nicht aufgrund der bestehenden Aktenlage materiell behandelt werden können596. Letzteres ist bei — S. 155 —einer FU in der Regel nicht gegeben, da eine Anhörung abgesehen von begründeten Ausnahmen an sich zwingend ist und der persönliche Eindruck der betroffenen Person für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann.
592geiser (2018); N. 24 zu Art. 450e ZGB; Fassbind (2016), N. 1 zu Art. 450e ZGB, hält eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper bei medizinischen Behandlungen ohne Zustimmung und bei Einschränkung der Bewegungsfreiheit für unverhältnismässig; Steck (2016), N. 18 zu Art. 450e ZGB.
593Vgl. Fassbind (2016), N. 4 zu Art. 450e ZGB.
594geiser/Etzensberger (2018), N. 43 zu Art. 439 ZGB; Bernhart (2012), N. 851.
595A.M. Bernhart (2012), N. 832.
596Urteile des Bundesgerichts 8C_588/2014 vom 11. Mai 2015 E. 6.1; 2D_45/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3; Daum (2020), N. 9 zu Art. 20 VRPG.
456War die betroffene Person aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage, der Vorladung Folge zu leisten, so kann sie ein Wiederherstellungsgesuch gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPG stellen597.
597Vgl. Daum (2020), N. 24 und N. 25 zu Art. 43 VRPG m.w.H., der eine Wiederherstellung auch nach Entscheideröffnung und auch bei unverschuldetem Nichterscheinen im Termin für zulässig erachtet; a.M. geiser/Etzensberger (2018), N. 34 zu Art. 439 ZGB, die weder eine Fristerstreckung noch die Wiederherstellung einer verpassten Frist für möglich halten, da jederzeit ein Entlassungsgesuch gestellt werden kann.