Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
8.Ausgewählte Verfahrensfragen
8.1Neue Vorbringen
529Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt841. Diese Voraussetzung kann bei unechten Noven zutreffen, also Tatsachen und Beweismitteln, die im bisherigen — S. 197 —Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst entstanden sind, nachdem sie vor der kantonalen Instanz nicht mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht dagegen grundsätzlich unbeachtlich842. Dies erklärt sich mit der Rolle des Bundesgerichts als oberster rechtsprechender Behörde des Bundes843, die ihrem Sachurteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen darf, die von der Vorinstanz nicht zu beachten waren844. Zulässig sind echte Noven dann, wenn sie nicht die materielle Beurteilung der Streitsache, sondern prozessuale Aspekte im Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen, so etwa die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, die Mittellosigkeit im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege oder den Eintritt der Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens845.
841Vom Novenverbot nicht erfasst werden indes allgemein bekannte und notorische Tatsachen (Urteile des Bundesgerichts 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E. 2.2; 4A_244/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 3.5).
530Unechte Noven sind im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst und im Verfahren vor Bundesgericht zulässig, wenn sie erst durch diesen Entscheid rechtserheblich wurden846. Dies ist jedoch nie allein aufgrund des (negativen) Ausgangs des vorinstanzlichen Verfahrens der Fall847. Erfasst werden unechte Noven, die sich auf das vorinstanzliche Verfahren beziehen, so etwa auf eine Regelwidrigkeit bei der Besetzung des oberen kantonalen Gerichts848 oder auf eine Verletzung von Verfahrensrecht849. Ebenfalls angesprochen ist der Fall, dass eine Tatsache oder ein Beweismittel aufgrund einer neuen rechtlichen Argumentation des oberen kantonalen Gerichts, mit der die Parteien zuvor nicht konfrontiert waren, entscheidwesentlich geworden ist850. Nicht beigebracht werden können dagegen Tatsachen und Beweismittel, welche die betroffene Partei im — S. 198 —kantonalen Verfahren trotz hinreichenden Anlasses vorzutragen versäumt hat851. In der Beschwerde ist zu begründen, weshalb ein neues Vorbringen zulässig sein soll852.
842BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 139 III 129 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2019 vom 27. Januar 2020 E. 1.5; vgl. zu den Noven auch oben Rz. 209 ff.
843Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG.
844Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1 m.H.
845Urteile des Bundesgerichts 5A_929/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.4; 5A_702/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2; 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1; vgl. weiter BGE 138 III 532 E. 1.2 S. 534 f.
846Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2016 vom 6. April 2016 E. 4.
847BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23.
848BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123.
849BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129; Urteil des Bundesgerichts 4A_490/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2, nicht publ. in: BGE 140 III 75.
850Urteile des Bundesgerichts 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.2 (einleitend); 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.1; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2.
8.2Aufschiebende Wirkung
531Mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids aufgeschoben, mithin werden die durch das vorinstanzliche Urteil angeordneten Rechtsfolgen bis zum Entscheid des Bundesgerichts einstweilen suspendiert853. Die Beschwerde in Zivilsachen hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung854. Ist eine Zivilsache betroffen, kommt der Beschwerde im Umfang der Begehren ausnahmsweise dennoch aufschiebende Wirkung zu, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet855. Unter diese Ausnahmeregelung fallen freilich nur Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1 BGG und keine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegenden öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zivilrecht nach Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG856. Beschwerden gegen Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes werden damit von vornherein nur von der Ausnahmeregelung erfasst, wenn es sich um Zivilsachen in diesem Sinne handelt, mithin wenn Massnahmen des Kindesschutzes im weiteren Sinn in Frage stehen857. Sodann muss ein Gestaltungsurteil angefochten sein, d.h., mit dem angefochtenen Entscheid muss eine neue Rechtslage geschaffen werden858. Der Ausnahmeregelung kommt im- — S. 199 —Kindes- und Erwachsenenschutz daher kaum Bedeutung zu859. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann einer Beschwerde aber von Amtes wegen — dies kommt praktisch äusserst selten vor — oder auf Antrag einer Partei hin die aufschiebende Wirkung beilegen860. Im Allgemeinen ist der Vollzug des angefochtenen Entscheids aufzuschieben, wo ein überwiegendes Interesse einer Partei und allenfalls der Allgemeinheit oder von Dritten daran besteht. Dies ist dann der Fall, wenn bei sofortigem Vollzug ein erheblicher, auch durch die spätere Gutheissung der Beschwerde nicht rückgängig zu machender Nachteil droht, den hinzunehmen für die betroffene Partei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht zumutbar erscheint. Bei der diesbezüglich erforderlichen Interessenabwägung sind die Prozessaussichten nur zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig sind. Sodann ist auf eine gewisse Kontinuität im Verfahren zu achten861.
851BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129; Urteile des Bundesgerichts 2C_324/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2.2; 5A_291/2013 und 5A_320/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.2.
852BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 123.
853BGE 140 II 134 E. 4.2.1 S. 138 f.; 138 II 169 E. 3.3 S. 172; Von Werdt (2015), N. 2 zu Art. 103 BGG; Dormann (2018), N. 7 zu Art. 103 BGG.
854Art. 103 Abs. 1 BGG.
855Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG.
856Verfügungen des Bundesgericht 5A_923/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 5.2; 5A_113/2018 vom 25. Mai 2018; Braconi (2019), S. 247; Levante (2019), S. 104.
857Vgl. dazu oben Rz. 499.
858Verfügungen des Bundesgerichts 4A_39/2018 vom 28. Februar 2018; 4A_282/2016 vom 11. Juli 2016; Dormann (2018), N. 14 zu Art. 103 BGG. Die Gestaltungswirkung muss sich auf das materielle Recht beziehen (Verfügungen des Bundesgerichts 5A_138/2019 vom 11. März 2019 E. 3; 5A_113/2018 vom 25. Mai 2018), und der angefochtene Entscheid muss im ordentlichen Verfahren ergangen sein und darf keine vorsorgliche Massnahme betreffen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3; Verfügung des Bundesgerichts 5A_647/2018 und 5A_649/2018 vom 29. August 2018 E. 3.1; vgl. zum Ganzen auch Braconi [2019] S. 247).