Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
3.Beurteilung der Beschwerdeanträge
3.1Zulässigkeitsprüfung
276Die Beurteilung der Beschwerdeanträge beginnt grundsätzlich mit der Prüfung der oberinstanzlichen Zulässigkeits- oder Prozessvoraussetzungen354. Dabei ist zu beachten, dass die Frage, ob die vorinstanzlichen Prozessvoraussetzungen gegeben waren, in der oberen Instanz keine Frage der Zulässigkeit der Beschwerde, sondern der Begründetheit ist. War etwa die Vorinstanz — S. 88 —örtlich nicht zuständig, bedeutet dies nicht, dass auch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht örtlich unzuständig wäre: Vielmehr ist die Beschwerde gerade begründet und mangels Vorliegens der vorinstanzlichen Zuständigkeit gutzuheissen.
354Dazu oben Rz. 117 f. sowie Rz. 130 ff.
277Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt gegeben sein, in dem sich das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zur Begründetheit des Beschwerdeantrags äussern will. Das Gesetz sieht keinen Zeitpunkt vor, wann die Zulässigkeits- und wann die Begründetheitsprüfung zu erfolgen hat. Aus Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG und Art. 83 VRPG sowie Art. 69 Abs. 1 VRPG ergibt sich lediglich, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht von der Einholung einer Vernehmlassung bzw. einer Beschwerdeantwort absehen kann, wenn sich die Beschwerde als «offensichtlich unzulässig oder unbegründet» erweist. Eine Reihenfolge der Prüfung lässt sich diesen Normen nicht entnehmen.
278Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich aus der zivilprozessualen Parallelvorschrift zu Art. 20a Abs. 2 VRPG, also Art. 60 ZPO, kein Anspruch auf Vorabprüfung der Prozessvoraussetzungen ableiten lässt355, und Grundsätze formuliert, die auch für das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gelten dürften:
279«Auch wenn (...) die Prüfung hinsichtlich jeder Prozessvoraussetzung sobald als möglich und vor der materiellen Behandlung der Klage erfolgen soll (...), besteht von wenigen Ausnahmen abgesehen (...) keine gesetzliche Regelung, wann sie stattzufinden hat (...). Es besteht damit auch keine zeitliche oder verfahrensmässige Vorgabe in Art. 60 ZPO, aus der abgeleitet werden könnte, das Verfahren dürfe nicht fortgesetzt werden, bis sämtliche in diesem Stadium bzw. nach einem Zuwarten abklärbaren Prozessvoraussetzungen vorliegen.»356
3.2Begründetheitsprüfung
280Ist die Beschwerde zulässig, erfolgt die Prüfung, ob diese auch in der Sache begründet ist. Der Beschwerdeantrag ist begründet, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis unrichtig ist, d.h., wenn sich ein Rechtsmittelgrund nach Art. 450a Abs. 1 ZGB verwirklicht hat.
281Bei der Begründetheitsprüfung sind vorab die Beanstandungen zu behandeln, die sich gegen die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid richten und mit denen deren Korrektur oder — allenfalls unter Bei- bringung von zulässigen Noven — deren Ergänzung angestrebt wird. Bei — S. 89 —reinen Beweiswürdigungsrügen hat das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz aus den erhobenen Beweisen die zutreffenden Tatsachenschlüsse gezogen hat, Erfahrungssätze richtig angewendet oder unrichtige Erfahrungssätze angewendet hat. Werden Rechtsfehler bei der Sachverhaltsermittlung geltend gemacht, etwa die Verletzung des Rechts auf Beweis durch Verweigerung einer beantragten Beweisabnahme, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ein Verstoss gegen die Beweislast- regeln oder die Verletzung einer anderweitigen Beweisvorschrift, hat das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: Zunächst hat es zu prüfen, ob der angebliche Rechtsverstoss vorliegt (das Recht auf Beweis verletzt ist etc.). Liegt er vor, ist anschliessend zu prüfen, inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen korrigiert werden müssen: Etwa bei einem Verstoss gegen das Recht auf Beweis durch Abnahme des beantragten Beweismittels und dessen Würdigung. Betrifft die rechtsfehlerhafte Tatsachenermittlung ganze Sachverhaltskomplexe, ist die Sache an die Vorinstanz zu neuer Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen357.
355Urteil des Bundesgerichts 5A_73/2014 vom 18. März 2014 E. 2.3.
356Urteil des Bundesgerichts 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 4.2.4.
282Nach den Sachverhaltsrügen werden die Beanstandungen gegenüber der Rechtsanwendung im angefochtenen Entscheid geprüft. Als Rechtsverletzung kann gerügt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer unrichtigen Anwendung des Prozessrechts beruht, also auf Verfahrensfehlern (errores in procedendo). Die unrichtige Anwendung einer Norm des Prozessrechts muss sich freilich — wie alle Urteilsmängel — im Entscheidergebnis niederschlagen, damit der Entscheid als unrichtig qualifiziert werden kann. Dies ist bei Verstössen gegen Verfahrensvorschriften nicht immer evident, hängt doch die Richtigkeit eines Entscheidergebnisses grundsätzlich nicht davon ab, wie man zu ihm gelangt ist. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften wirkt sich in der Regel vielmehr nur mittelbar auf das Entscheidergebnis aus, indem der Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde und dieser damit eine mangelhafte Subsumtionsgrundlage bildete, so etwa bei der Verletzung von beweisrechtlichen Normen. Solche Verfahrensverstösse sind als Rechtsfehler bei der Sachverhaltsermittlung im Rahmen von Sachverhaltsrügen vorzutragen.
283Nicht immer offensichtlich ist die Ursächlichkeit des Verfahrensmangels für das Entscheidergebnis bei Verstössen gegen das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Zwar betont das Bundesgericht bis heute, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör «formeller Natur» sei und seine Verletzung daher «ungeachtet — S. 90 —der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids» führe358. In der jüngeren Rechtsprechung führt das Bundesgericht aber an, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör «kein Selbstzweck» sei; wenn «nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids»359. Darüber hinaus kann nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs «ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann»360.
357Was insb. — aber nicht nur — bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes der Fall sein kann: BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376 f.; vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 4.
284Bei formellen Mängeln, also Verstössen gegen Normen des Prozessrechts, ist sodann immer zu beachten, dass diese nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sofort nach ihrer Entdeckung zu beanstanden sind, um der Vorinstanz die Möglichkeit zu geben, diese noch im laufenden Verfahren zu beheben. Werden formelle Mängel nicht beanstandet und — bei ungünstigem Ausgang — erst im Rechtsmittelverfahren als Rügen vorgetragen, verstösst dies gegen Treu und Glauben361. Auf solche Rügen ist nicht einzutreten362.
285Rügen betreffend die Anwendung des Sachrechts (errores in iudicando) prüft das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten, infolge begründeter Sachverhaltsrügen allenfalls korrigierten oder ergänzten Sachverhalt. Dabei wird geprüft, ob die Vorinstanz in der gerügten Erwägung die richtigen Normen ermittelt, diese zutreffend ausgelegt und mittels korrekten Subsumtionsschlusses richtig angewendet hat.
286Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht kann auch aufgrund einer anderen Argumentation als der von den Parteien vorgetragenen zum Schluss gelangen, die vorinstanzliche Rechtsanwendung sei unrichtig (iura novit curia)363. Zudem prüft das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zwar — S. 91 —grundsätzlich nur die als fehlerhaft gerügten Erwägungen im angefochtenen Entscheid364; wenn diese Erwägungen aber deshalb unrichtig sind, weil sie auf anderen, nicht spezifisch gerügten, aber dennoch unrichtigen Erwägungen aufbauen, prüft die Beschwerdeinstanz auch diese anderen Erwägungen. Ausgehend von der als fehlerhaft gerügten Erwägung kann die Beschwerdeinstanz die Rechtsanwendung also auf alle Seiten hin ausleuchten, sofern sie im Zusammenhang mit der gerügten Erwägung steht und die Beschwerdeinstanz damit den vom Beschwerdeführer angeschnittenen Problemkreis nicht verlässt. Es ist nicht die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, für den Beschwerdeführer von sich aus auf Fehlersuche zu gehen; nur offensichtliche Mängel, die dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht geradezu ins Auge springen, sind von Amtes wegen, d.h. auch ohne entsprechende Beanstandungen, aufzugreifen365.
358BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285.
359Urteile des Bundesgerichts 4A_554/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1.2; 4A_153/2009 vom 1. Mai 2009 E. 4.1; vgl. auch die ausführlichen Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.
360Urteil des Bundesgerichts 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3 S. 197 f.; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. auch oben Rz. 72 f.
361Urteile des Bundesgerichts 4A_620/2012 vom 29. Mai 2013 E. 4.2; 5A_344/2012 vom 18. September 2012 E. 4.2; BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f.; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; 130 III 66 E. 4.3 S. 75 f.
362Vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_407/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.2.2 in fine.
287Bei der Überprüfung der Rechtsrügen kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zum Schluss gelangen, dass die Auffassung der Vorinstanz unrichtig ist, diese jedoch nicht alle notwendigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, um die rechtliche Beurteilung zu vollenden. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erweisen sich als unvollständig, jedoch nicht aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung oder eines anderen Mangels bei der Sachverhaltsfeststellung, sondern weil die Vorinstanz die entsprechenden Sachverhaltselemente als unerheblich beurteilt hat. Eine solche unvollständige Sachverhaltsfeststellung bedeutet eine Rechtsverletzung, der angefochtene Entscheid bildet jedoch eine ungenügende Beurteilungs- grundlage für einen reformatorischen Entscheid, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen ist366.
288Haben sich die Rechtsrügen als zutreffend erwiesen, hat das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht abschliessend zu prüfen, ob sich diese auf das Entscheidergebnis auswirken oder ob die als richtig erkannte Rechtsanwendung zum gleichen Resultat führt. Nur wenn Letzteres nicht der Fall ist, erweist sich der angefochtene Entscheid als unrichtig und damit das Beschwerdebegehren als begründet367.
364Vgl. oben Rz. 84 ff.
365Zur Kassation von Amtes wegen sogleich Rz. 291 f.
366Vgl. KES 2018 733 vom 12. Dezember 2018 E. III.22.
367Vgl. KES 2016 258 vom 7. März 2017 E. III.24 ff.