Buch · sui generis 012, sui generis Verlag 2020

Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

‹Kapitel 27 von 48S. 95–98›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis 012
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/012
Zitiervorschlag
Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, sui generis 012, Zürich 2020, S. 95–98
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23AbkürzungsverzeichnisSeiten 23–33MaterialienverzeichnisSeiten 33–383.Entstehung des Kindes- und ErwachsenenschutzrechtsS. 5–184.1Anspruch auf Orientierung über den VerfahrensgangS. 18–214.2Anspruch auf vorgängige Äusserung und ReplikS. 184.3Anspruch auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (insb. der Beweisanspruch)S. 204.4Anspruch auf Prüfung und Berücksichtigung durch das GerichtS. 21–244.5Anspruch auf Begründung des EntscheidsS. 214.6Anspruch auf Übersetzung?S. 214.7Anspruch auf Aktenführung und AkteneinsichtS. 224.8Heilung einer Gehörsverletzung vor dem Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtS. 24–264.9Treu und GlaubenS. 257.Rechtsanwendung und Kognition7.1Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia)S. 27–307.2Kognition des Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtsS. 288.1Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Parteien)S. 298.2MitbeteiligteS. 31–348.3BetroffeneS. 318.4VorinstanzS. 328.5Vertretung und VerfahrensbeistandschaftS. 329.Ausstand und Ablehnung9.1AllgemeinesS. 34–379.2Ausstands- und AblehnungsgründeS. 349.3Zuständigkeit und VerfahrenS. 37–409.4Ablehnungsgesuch und Folgen der Verletzung der AusstandsvorschriftenS. 372.1DreierbesetzungS. 392.2EinzelbesetzungS. 40–422.3FünferbesetzungS. 421.1Anfechtbarkeit von EndentscheidenS. 43–461.2Anfechtbarkeit von ZwischenentscheidenS. 431.3Anfechtbarkeit von prozessleitenden VerfügungenS. 451.4Anfechtbarkeit von vorsorglichen MassnahmenS. 46–491.5Anfechtbarkeit von behördlicher UntätigkeitS. 473.1VerfahrensbeteiligteS. 49–543.2Nahestehende PersonenS. 503.3DritteS. 515.Einhaltung der Beschwerdefrist5.1Bei der Anfechtung von EndentscheidenS. 54–575.2Bei der Anfechtung von ZwischenentscheidenS. 565.3Bei der Anfechtung von prozessleitenden VerfügungenS. 565.4Bei der Anfechtung von vorsorglichen MassnahmenS. 57–605.5Bei der Rechtsverweigerungs- und RechtsverzögerungsbeschwerdeS. 576.1Zum Antragserfordernis im AllgemeinenS. 576.2Reformatorisches Begehren als GrundsatzS. 586.3Kassatorisches Begehren als AusnahmeS. 596.4Definition eines zulässigen StreitgegenstandsS. 60–654.Rügen und Noven4.1RechtsverletzungS. 66–694.2UnangemessenheitS. 664.3Unrichtige TatsachenfeststellungS. 674.4NovenS. 674.5UntätigkeitS. 68VII.Instruktion der Beschwerde1.Schriftenwechsel1.1Vernehmlassung der Vorinstanz und allfällige WiedererwägungS. 69–711.2BeschwerdeantwortS. 711.3Stellungnahme des MitbeteiligtenS. 72–751.4Stellungnahme der betroffenen PersonS. 721.5Zweiter SchriftenwechselS. 721.6Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRKS. 721.7Verzicht auf Vernehmlassung und BeschwerdeantwortS. 724.Andere vorsorgliche Massnahmen4.1Ordentliche AnordnungS. 75–784.2Superprovisorische AnordnungS. 767.Verfahrensdisziplin7.1Nichteintreten auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche EingabenS. 79–847.2Ordnungsbusse bei mutwilligem ProzessierenS. 807.3Sitzungspolizeiliche MassnahmenS. 807.4Verbot des BerichtensS. 803.Verhandlungsablauf3.1Anwendbares Recht und ProtokollierungS. 84–873.2Säumnis der ParteienS. 853.3Erste ParteivorträgeS. 853.4BeweisverfahrenS. 853.5VergleichsverhandlungenS. 853.6Schlussvorträge (Plädoyers)S. 863.7UrteilsberatungS. 863.Beurteilung der Beschwerdeanträge3.1ZulässigkeitsprüfungS. 87–913.2BegründetheitsprüfungS. 884.Entscheid4.1Reformation oder KassationS. 92–944.2Kassation von Amtes wegenS. 925.1Nichteintreten auf die BeschwerdeS. 935.2Teilweises Ein- bzw. Nichteintreten auf das RechtsmittelS. 945.3Abweisung der BeschwerdeS. 94
5.4Gutheissung der BeschwerdeS. 95–98
5.5Teilweise Gutheissung bzw. Abweisung der BeschwerdeS. 956.Entscheidbegründung und RechtsmittelverzichtS. 957.RechtskraftwirkungS. 967.1Formelle RechtskraftS. 967.2Materielle Rechtskraft?S. 977.3Bindungswirkung des RückweisungsentscheidsS. 98–1034.Unentgeltliche Rechtspflege4.1AllgemeinesS. 103–1094.2Formelle Voraussetzungen — MittellosigkeitS. 1044.3Materielle Voraussetzungen — NichtaussichtslosigkeitS. 1052.2Einweisung zur BegutachtungS. 109–1122.3Entscheide betreffend die Unterbringung eines KindesS. 1092.4Entscheide betreffend Verzicht oder Ablehnung einer MassnahmeS. 1103.1Ärztliche Anordnung der fürsorgerischen UnterbringungS. 1113.2Behandlung einer psychischen Störung ohne ZustimmungS. 112–1153.3Massnahmen zur Einschränkung der BewegungsfreiheitS. 1124.1ZurückbehaltungS. 1124.2Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die EinrichtungS. 113III.Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts1.Örtliche Zuständigkeit1.1Entscheide der Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeS. 115–1181.2Entscheide von Ärztinnen und ÄrztenS. 1151.3Entscheide der EinrichtungenS. 118–1213.1Instruktionsrichterin oder InstruktionsrichterS. 1193.2DreierbesetzungS. 121–127V.Einreichung1.Frist1.1DauerS. 127–1361.2FristenlaufS. 1282.Anordnungen im Hinblick auf die Beschwerdeverhandlung2.1VertretungS. 136–1392.2SchriftenwechselS. 139–1522.3Beweismassnahmen vor der VerhandlungS. 1402.4Vorladung und VorführungS. 152–1553.1ZweckS. 1533.2SäumnisS. 1543.3Erweiterung des StreitgegenstandsS. 155–1583.4Mündliche Beschwerdebegründung und AnhörungS. 1553.5Einvernahme und mündliche Auskunft DritterS. 158–1643.6Weitere BeweismassnahmenS. 1583.7Vergleichsverhandlung und Hinweis auf die Möglichkeit des BeschwerderückzugsS. 1594.1BeschleunigungsgebotS. 1604.2BeratungS. 1604.3EntscheidS. 1604.4KostenentscheidS. 164–1674.5Eröffnung und BegründungS. 167–1733.Anfechtbare Entscheide3.1End-, Teil- und ZwischenentscheideS. 173–1763.2Ausschöpfung des InstanzenzugsS. 176–1857.Form der Beschwerde7.1Allgemeine FormerfordernisseS. 185–1887.2AmtsspracheS. 1867.3BegehrenS. 1867.4Beschwerdegründe und Begründung der BeschwerdeS. 188–1968.Ausgewählte Verfahrensfragen8.1Neue VorbringenS. 196–1998.2Aufschiebende WirkungS. 1988.3Kosten und unentgeltliche RechtspflegeS. 199–210
— S. 95 —
5.4Gutheissung der Beschwerde

301Ergibt die Begründetheitsprüfung, dass sich die vorgetragenen Rechtsmittelgründe verwirklicht haben und das Ergebnis des angefochtenen Entscheids in der Summe unrichtig machen, ist der angefochtene Entscheid zu beseitigen. Das Entscheiddispositiv lautet je nachdem, ob kassatorisch oder reformatorisch entschieden wird, wie folgt:

302«Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben»; oder aber: «Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen» bzw. beispielsweise: «Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Als neuer Beistand wird Herr XY eingesetzt».

303Wird der angefochtene Entscheid nur punktuell aufgehoben und damit nur hinsichtlich einer bestimmten Dispositivziffer abgeändert, findet sich mitunter die Formulierung, dass die entsprechende Ziffer «neu gefasst» werde: «Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird teilweise aufgehoben und Ziffer 1 des Dispositivs wie folgt neu gefasst: [neuer Sachentscheid]».

5.5Teilweise Gutheissung bzw. Abweisung der Beschwerde

304Ist die Beschwerde nur teilweise begründet, erfolgt nur eine teilweise Gutheissung des Beschwerdeantrags im Umfang der Begründetheit. Der angefochtene Entscheid ist diesfalls nur hinsichtlich gewisser Dispositivziffern aufzuheben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt, d.h. das Rechtsmittel abgewiesen.

6.Entscheidbegründung und Rechtsmittelverzicht

305Aus dem rechtlichen Gehör fliesst der Anspruch der Parteien auf Begründung des Beschwerdeentscheids des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts375. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die wie diejenigen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts der Beschwerde an das Bundesgericht376 unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ausgegangen — S. 96 —ist und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt hat377. Es ist dabei aber zulässig, auf die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen, sofern vor der zweiten Instanz keine beachtlichen Gründe vorgebracht werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat378. Überhaupt kann bei einer Bestätigung des angefochtenen Entscheids die Begründung sehr knapp ausfallen379.

375Dazu oben Rz. 63.

376S. dazu unten Rz. 498 ff.

306In Abweichung zum Grundsatz, wonach Entscheide des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts begründet sein müssen, regelt Art. 112 Abs. 2 BGG sodann Folgendes: Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann das Gericht seinen Entscheid ohne Begründung eröffnen (Satz 1). Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen (Satz 2). Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG und Art. 84a VRPG sieht eine solche Möglichkeit ausdrücklich vor: Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht kann sein Urteil ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung eröffnen. Die Parteien können innert 30 Tagen seit Eröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen (Art. 84a Abs. 1 VRPG). Die Parteien sind dabei auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen, insb. auf die Kostenfolgen, aufmerksam zu machen (Art. 84a Abs. 2 VRPG). Verlangt eine Partei eine Begründung, wird das Urteil schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung eröffnet. Die Rechtsmittelfrist wird mit dieser Eröffnung ausgelöst (Art. 84a Abs. 3 VRPG).

307Statt eine Begründung zu verlangen, können die Parteien nach Eröffnung des (unbegründeten) Entscheiddispositivs auch auf die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht verzichten. Der Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts wird diesfalls sofort formell rechtskräftig und vollstreckbar.

7.Rechtskraftwirkung

7.1Formelle Rechtskraft

308Zweck der formellen Rechtskraft ist die Sicherung des aktmässigen Bestands des Entscheids380; sie tritt ein, wenn dieser mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann. Nach hier vertretener Auffassung ist — S. 97 —die Beschwerde in Zivilsachen nur bei der Anfechtung von Gestaltungsentscheiden ein ordentliches Rechtsmittel, da sie nur in diesem Fall von Amtes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 3 BGG). In allen anderen Fällen ist sie ausserordentliches Rechtsmittel381. Damit tritt die formelle Rechtskraft von Entscheiden des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts, mit denen Leistungen angeordnet oder Feststellungen getroffen bzw. bestätigt werden, mit deren begründeter Eröffnung ein382. Wenn hingegen Rechtsgestaltungen angeordnet oder bestätigt werden, tritt die formelle Rechtskraft erst nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG in formelle Rechtskraft. Andernfalls tritt die formelle Rechtskraft gemäss Art. 61 BGG am Tag der Eröffnung des bundesgerichtlichen Entscheids ein.

377BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153.

378Urteil des Bundesgerichts 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2; BGE 123 I 31 E. 2c S. 34.

379Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1 m.H.

380Droese (2015), S. 118.

7.2Materielle Rechtskraft?

309Materielle Rechtskraft bedeutet (inhaltliche) Massgeblichkeit des Entscheids in späteren Verfahren383. Bereits die bundesrätliche Botschaft spricht den Entscheiden der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine solche Wirkung ab: Dies aufgrund der «jederzeitigen Möglichkeit, die getroffenen Massnahmen aufzuheben oder zu ändern»384. Dabei verweist die Botschaft namentlich auf Art. 373, 414, 415, 426 Abs. 3 und 431 ZGB. In der Tat sehen diese Normen eine jederzeitige Anpassungsmöglichkeit der angeordneten Massnahmen vor. Auch in der Literatur wird daher vertreten, dass dem Entscheid der Beschwerdeinstanz keine materielle Rechtskraft zukomme385.

310Nach hier vertretener Auffassung kommt den Entscheiden des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts trotz der Änderungsmöglichkeiten der ersten Instanz eine gewisse inhaltliche Rechtsbeständigkeit zu: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden werden nämlich ohne relevante und unvorhersehbare Änderung des beurteilten Lebenssachverhalts nicht von Entscheiden des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts abweichen386, sondern — S. 98 —sich vielmehr an der gerichtlich beurteilten Rechtslage orientieren. Insoweit kann immerhin von einer abgeschwächten materiellen Rechtskraft gesprochen werden.

381seiler (2013), Rz. 1680; in diesem Sinne nun wohl auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.3.5 (zur Publikation vorgesehen).

382So auch BGE 142 III 738 E. 5.5.4.

383Statt aller Droese (2015), S. 205.

384Botschaft KES, S. 7083 f.

385Steinauer/Fountoulakis (2014), Rz. 1129a; vgl. auch Affolter-fringeli/Vogel (2016), N. 141 zu Art. 314 ZGB; Droese/Steck (2018), N. 10 zu Art. 450 ZGB.

386Bei Dauerverfügungen wie etwa der Regelung des persönlichen Verkehrs oder der Einsetzung eines Beistands besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 ff.).

Quelle: library.oapen.org · sui generis 012, sui generis Verlag 2020