Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
5.4Gutheissung der Beschwerde
301Ergibt die Begründetheitsprüfung, dass sich die vorgetragenen Rechtsmittelgründe verwirklicht haben und das Ergebnis des angefochtenen Entscheids in der Summe unrichtig machen, ist der angefochtene Entscheid zu beseitigen. Das Entscheiddispositiv lautet je nachdem, ob kassatorisch oder reformatorisch entschieden wird, wie folgt:
302«Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben»; oder aber: «Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen» bzw. beispielsweise: «Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Als neuer Beistand wird Herr XY eingesetzt».
303Wird der angefochtene Entscheid nur punktuell aufgehoben und damit nur hinsichtlich einer bestimmten Dispositivziffer abgeändert, findet sich mitunter die Formulierung, dass die entsprechende Ziffer «neu gefasst» werde: «Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird teilweise aufgehoben und Ziffer 1 des Dispositivs wie folgt neu gefasst: [neuer Sachentscheid]».
5.5Teilweise Gutheissung bzw. Abweisung der Beschwerde
304Ist die Beschwerde nur teilweise begründet, erfolgt nur eine teilweise Gutheissung des Beschwerdeantrags im Umfang der Begründetheit. Der angefochtene Entscheid ist diesfalls nur hinsichtlich gewisser Dispositivziffern aufzuheben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt, d.h. das Rechtsmittel abgewiesen.
6.Entscheidbegründung und Rechtsmittelverzicht
305Aus dem rechtlichen Gehör fliesst der Anspruch der Parteien auf Begründung des Beschwerdeentscheids des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts375. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die wie diejenigen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts der Beschwerde an das Bundesgericht376 unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ausgegangen — S. 96 —ist und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt hat377. Es ist dabei aber zulässig, auf die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen, sofern vor der zweiten Instanz keine beachtlichen Gründe vorgebracht werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat378. Überhaupt kann bei einer Bestätigung des angefochtenen Entscheids die Begründung sehr knapp ausfallen379.
306In Abweichung zum Grundsatz, wonach Entscheide des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts begründet sein müssen, regelt Art. 112 Abs. 2 BGG sodann Folgendes: Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann das Gericht seinen Entscheid ohne Begründung eröffnen (Satz 1). Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen (Satz 2). Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG und Art. 84a VRPG sieht eine solche Möglichkeit ausdrücklich vor: Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht kann sein Urteil ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung eröffnen. Die Parteien können innert 30 Tagen seit Eröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen (Art. 84a Abs. 1 VRPG). Die Parteien sind dabei auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen, insb. auf die Kostenfolgen, aufmerksam zu machen (Art. 84a Abs. 2 VRPG). Verlangt eine Partei eine Begründung, wird das Urteil schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung eröffnet. Die Rechtsmittelfrist wird mit dieser Eröffnung ausgelöst (Art. 84a Abs. 3 VRPG).
307Statt eine Begründung zu verlangen, können die Parteien nach Eröffnung des (unbegründeten) Entscheiddispositivs auch auf die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht verzichten. Der Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts wird diesfalls sofort formell rechtskräftig und vollstreckbar.
7.Rechtskraftwirkung
7.1Formelle Rechtskraft
308Zweck der formellen Rechtskraft ist die Sicherung des aktmässigen Bestands des Entscheids380; sie tritt ein, wenn dieser mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann. Nach hier vertretener Auffassung ist — S. 97 —die Beschwerde in Zivilsachen nur bei der Anfechtung von Gestaltungsentscheiden ein ordentliches Rechtsmittel, da sie nur in diesem Fall von Amtes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 3 BGG). In allen anderen Fällen ist sie ausserordentliches Rechtsmittel381. Damit tritt die formelle Rechtskraft von Entscheiden des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts, mit denen Leistungen angeordnet oder Feststellungen getroffen bzw. bestätigt werden, mit deren begründeter Eröffnung ein382. Wenn hingegen Rechtsgestaltungen angeordnet oder bestätigt werden, tritt die formelle Rechtskraft erst nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG in formelle Rechtskraft. Andernfalls tritt die formelle Rechtskraft gemäss Art. 61 BGG am Tag der Eröffnung des bundesgerichtlichen Entscheids ein.
377BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153.
378Urteil des Bundesgerichts 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2; BGE 123 I 31 E. 2c S. 34.
379Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1 m.H.
380Droese (2015), S. 118.
7.2Materielle Rechtskraft?
309Materielle Rechtskraft bedeutet (inhaltliche) Massgeblichkeit des Entscheids in späteren Verfahren383. Bereits die bundesrätliche Botschaft spricht den Entscheiden der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine solche Wirkung ab: Dies aufgrund der «jederzeitigen Möglichkeit, die getroffenen Massnahmen aufzuheben oder zu ändern»384. Dabei verweist die Botschaft namentlich auf Art. 373, 414, 415, 426 Abs. 3 und 431 ZGB. In der Tat sehen diese Normen eine jederzeitige Anpassungsmöglichkeit der angeordneten Massnahmen vor. Auch in der Literatur wird daher vertreten, dass dem Entscheid der Beschwerdeinstanz keine materielle Rechtskraft zukomme385.
310Nach hier vertretener Auffassung kommt den Entscheiden des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts trotz der Änderungsmöglichkeiten der ersten Instanz eine gewisse inhaltliche Rechtsbeständigkeit zu: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden werden nämlich ohne relevante und unvorhersehbare Änderung des beurteilten Lebenssachverhalts nicht von Entscheiden des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts abweichen386, sondern — S. 98 —sich vielmehr an der gerichtlich beurteilten Rechtslage orientieren. Insoweit kann immerhin von einer abgeschwächten materiellen Rechtskraft gesprochen werden.
381seiler (2013), Rz. 1680; in diesem Sinne nun wohl auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.3.5 (zur Publikation vorgesehen).
382So auch BGE 142 III 738 E. 5.5.4.
383Statt aller Droese (2015), S. 205.
384Botschaft KES, S. 7083 f.
385Steinauer/Fountoulakis (2014), Rz. 1129a; vgl. auch Affolter-fringeli/Vogel (2016), N. 141 zu Art. 314 ZGB; Droese/Steck (2018), N. 10 zu Art. 450 ZGB.
386Bei Dauerverfügungen wie etwa der Regelung des persönlichen Verkehrs oder der Einsetzung eines Beistands besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 ff.).