Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
4.5Eröffnung und Begründung
492Der Entscheid ist zu eröffnen. Die Eröffnung ist die förmliche Bekanntgabe des Entscheids an die Parteien639, die gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 VRPG grundsätzlich mittels Zustellung durch die Post erfolgt640. Folgende Personen sind Parteien bzw. sind als solche zu behandeln:
—die beschwerdeführende(n) Person(en) bzw. deren Vertretung (Art. 72
KESG i.V.m. Art. 44 Abs. 5 VRPG und Art. 137 ZPO);
—die betroffene Person;
639Daum (2020), N. 1 zu Art. 44 VRPG.
—weitere Personen, denen Parteistellung zukommt (z.B. die Kindeseltern,
die nicht selbst Beschwerde geführt haben);
—die Vorinstanz, d.h. gegebenenfalls die KESB, die Ärztin oder der Arzt
sowie die Einrichtung, die als Vorinstanzen wie eine Partei behandelt werden.
493Mitzuteilen ist der Entscheid demgegenüber Personen, denen keine Parteistellung zukommt, die aber von Gesetzes wegen oder zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von dem Entscheid Kenntnis haben müssen, insbesondere zu dessen Vollzug. Dabei handelt es sich um:
—die Einrichtung, die selbst nicht verfügt, aber den Entscheid zu vollzie-
hen hat;
—die KESB, die nicht Vorinstanz ist, aber entweder bereits ein Erwachse-
nenschutzverfahren gegen die betroffene Person führt oder von dritter Seite um Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen angegangen worden ist, z.B. mit einer Gefährdungsmeldung;
—die Beiständin oder der Beistand der betroffenen Person, sofern sie die
beschwerdeführende Person nicht im Verfahren vertreten hat;
—das kantonale Jugendamt, dem gemäss Art. 21 Abs. 3 KESG i.V.m. Art. 5
KESV sämtliche Entscheide auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes mitzuteilen sind, mit Ausnahme von Zwischenentscheiden, Nichteintretensentscheiden und Abschreibungsverfügungen;
—dem Amt für Justizvollzug, sofern eine Behandlung ohne Zustimmung
oder eine bewegungseinschränkende Massnahme einer Person, die sich im Justizvollzug befindet, angefochten ist.
494Wem der Entscheid zu eröffnen bzw. mitzuteilen ist, wird in der Entscheidformel (Dispositiv) angeordnet. Die Mitteilung an die KESB kann mit einem Hinweis verbunden werden, z.B. mit der Einladung, eine bestimmte Erwachsenenschutzmassnahme zu prüfen. So können wiederholte Einweisungen der betroffenen Person in eine psychiatrische Klinik Anlass dazu geben, die Begutachtung anzuordnen. Eine solche Begutachtung könnte das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zwar, wie oben ausgeführt641, gestützt auf Art. 69 Abs. 2 KESG selbst anordnen, doch fehlt dafür meist die Spruchreife, weil für den Entscheid, ob tatsächlich eine Begutachtung durchzuführen ist, häufig noch weitere Abklärungen nötig sind.
— S. 169 —495Wird der Entscheid an einer Beschwerdeverhandlung gefällt, wird er mündlich verkündet und kurz begründet. Danach wird das Dispositiv der betroffenen Person, gegebenenfalls den übrigen anwesenden Parteien und der von der Einrichtung entsandten Betreuungsperson, übergeben. Ist dies nicht möglich, wird es zugestellt. Zusätzlich zur Zustellung per Post wird es der Einrichtung im Anschluss an die Verhandlung zur Vorinformation per Fax mitgeteilt.
496Gemäss 112 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 72 KESG und Art. 86 Abs. 2 sowie Art. 84a Abs. 1 VRPG kann der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet werden642. Zugestellt wird in diesen Fällen allein die Entscheidformel (Dispositiv), verbunden mit dem Hinweis, dass innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung verlangt werden kann und dass ein Rechtsmittel gemäss der Rechtsmittelbelehrung ergriffen werden kann, die der Begründung beigefügt sein wird. Die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Bundesgericht wird aber erst mit Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids ausgelöst (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 BGG).
497Dieses Vorgehen rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid mündlich verkündet und kurz begründet worden ist643. Unter dieser Voraussetzung wird diese Praxis in allen Fällen angewandt, in denen die KESB nicht Vorinstanz ist. Ist diese hingegen Vorinstanz, wird der Entscheid nur dann ohne schriftliche Begründung eröffnet, wenn eine Beschwerde gegen die Einweisung zur Begutachtung gemäss Art. 449 ZGB abgewiesen worden ist. Bei einer Gutheissung der Beschwerde muss die KESB möglichst rasch die Gründe für den Entscheid erfahren, damit sie daraus die nötigen Rückschlüs- se für das weitere Verfahren ziehen kann. Zudem ist zu beachten, dass gemäss Art. 112 Abs. 2 BGG ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid erst nach Vorliegen der Begründung vollstreckbar wird. Das ist in denjenigen Fällen unproblematisch, in denen die Beschwerde abgewiesen oder der vorinstanzliche Entscheid in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufgehoben wird. Denn im ersten Fall bleibt der erstinstanzliche Entscheid bestehen und ist weiterhin vollstreckbar; und im zweiten Fall stellt sich die Frage der Vollstreckung gar nicht, da mit Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids keine vollstreckungsbedürftige Anordnung mehr be- — S. 170 —steht644. Entscheidet das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hingegen ganz oder teilweise reformatorisch, indem es den vorinstanzlichen Entscheid abändert, können diese Anordnungen erst vollstreckt werden, wenn die schriftliche Entscheidbegründung zugestellt ist.
642Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2019 vom 28. März 2019 E. 3, in dem eine genügende kantonale gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen in Zweifel gezogen wird, vgl. dazu die Bemerkungen von Herzog (2020), N. 7 zu Art. 84a VRPG.
643Vgl. dazu Herzog (2020), N. 7 zu Art. 84 VRPG.
644Nur der ordentlich eröffnete Entscheid kann in Rechtskraft erwachsen. Für kantonale Entscheide, gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht offensteht, legt Art. 112 BGG die Minimalanforderungen an eine ordnungsgemässe Eröffnung fest. Sind diese und die spezifisch auf das kantonale Verfahren anwendbaren Vorschriften erfüllt, ist ein Entscheid ordnungsgemäss eröffnet. Ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid wird nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung unmittelbar mit seiner Eröffnung formell rechtskräftig (Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.3, zur Publikation bestimmt). Dies gilt demnach auch, wenn ein Entscheid nach den kantonalen Vorschriften gestützt auf Art. 112 Abs. 2 BGG ohne schriftliche Begründung eröffnet worden ist. Ein solcher Entscheid entfaltet sämtliche auf der formellen Rechtskraft beruhenden Entscheidwirkungen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Wie sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 112 Abs. 2 BGG ergibt, ordnet das Gesetz nur für die Vollstreckbarkeit eine Ausnahme an; diese wird gehemmt, bis entweder die Frist für das Begehren um Begründung unbenützt abgelaufen ist oder die schriftliche Begründung vorliegt (a.M. seiler [2015], N. 38 zu Art. 112 BGG, wonach die Rechtskraft nicht eintritt, weil die Frist für die Beschwerde erst mit der Eröffnung des begründeten Entscheids beginne; ähnlich Corboz [2014], N. 45 zu Art. 112 BGG; wohl auch Dolge [2013], N. 10 zu Art. 112 BGG, wonach die Rechtskraftsbescheinigung erst nach Fristablauf auszustellen ist). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeentscheid, der die FU aufhebt, die betroffene Person dazu berechtigt, sofort aus der Einrichtung auszutreten.
Kapitel 4: Hinweise zur Beschwerde an das Bundesgericht
I.Vorbemerkungen
498Das vorliegende Werk behandelt das Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht. Entsprechend liegt dort sein Schwerpunkt und nicht bei den Fragen, welcher Prüfung die Entscheide der obersten kantonalen Instanz unterliegen und wie das entsprechende Verfahren ausgestaltet ist. Doch kann eine Darstellung des Verfahrens vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, die auch nur ansatzweise den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, das Rechtsmittelverfahren auf Bundesebene nicht ausblenden. Das nachfolgende 4. Kapitel behandelt daher das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes.
II.Beschwerde in Zivilsachen
1.Beschwerden gegen Entscheide auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes in der Systematik des Bundesgerichtsgesetzes
499Das Bundesgerichtsgesetz kennt als hauptsächliches Rechtsmittel die Einheitsbeschwerde, welche sich in die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG), in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) unterteilt. Ergänzend tritt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) hinzu, die erhoben werden kann, wo die Einheitsbeschwerde nicht zur Verfügung steht645. Entscheide im Bereich des Erwachsenenschutzes sowie des Kindesschutzes im engeren Sinn646 betreffen öffentlich-rechtliche Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang — S. 172 —mit dem Zivilrecht nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG647. Bei den von Kindesschutzbehörden getroffenen Massnahmen des Kindesschutzes im weiteren Sinn handelt es sich um Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1 BGG648. Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes unterliegen damit grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen. Ist diese ausnahmsweise nicht zulässig, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden649. Nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mittels Klage ist das Bundesgericht dagegen im Streit über die interkantonale Zuständigkeit anzurufen650.
645Art. 113 BGG.
646Zur Unterscheidung zwischen Angelegenheiten des Kindesschutzes im engeren und im weiteren Sinn oben Rz. 2.
2.Partei- und Prozessfähigkeit
500Auch vor Bundesgericht kann nur Beschwerde führen, wer partei- und prozessfähig ist651. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Kapitel 2 verwiesen werden652. Fehlt es an der Prozessfähigkeit, tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht ein653. Um diese Rechtsfolge zu vermeiden, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person bei Fehlen der Prozessfähigkeit für die Führung des bundesgerichtlichen Verfahrens 647 BGE 142 III 795 E. 2.1 S. 796; Urteile des Bundesgerichts 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 1.1; 5A_34/2019 vom 30. April 2019 E. 1.1; 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 1; 5A_478/2018 vom 10. August 2018 E. 1; 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.1.; dazu auch Braconi (2019), S. 219; Von Werdt/Güngerich (2015), N. 24 zu Art. 72.
648 Urteile des Bundesgerichts 5A_406/2018 vom 26. Juli 2018 E. 1.1; 5A_397/2018 vom
16. August 2018 E. 1 (einleitend); 5A_241/2018 und 5A_297/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 1.1; 5A_353/2017 vom 30. August 2017 E. 1.1; 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 1; als öffentlich-rechtlich (und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehend) qualifizierte das Bundesgericht aber auch diese Massnahmen in den Urteilen 5A_922/2017 vom 2. August 2018 E. 1.1; 5A_34/2017 vom 4. Mai 2017 E. 1; 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017 E. 1; dazu auch Braconi (2019), S. 220.
649 Vgl. dazu unten Rz. 534 ff.
650 Vgl. Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG und dazu BGE 141 III 84; Urteile des Bundesgerichts
5E_1/2017 vom 31. August 2017 E. 4 und 5; 5A_998/2014 vom 14. April 2015 E. 1.2.2.
651 Zur Parteifähigkeit vgl. BGE 145 I 121 E. 1.4 S. 126; 142 II 80 E. 1.4.4 S. 85 f.; Urteil des
Bundesgerichts 5A_502/2018 vom 19. Dezember 2018 E 5; zur Prozessfähigkeit vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 14 BZP; BGE 132 I 1 E. 3.1 f. S. 5.; Urteile des Bundesgerichts 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 1.3; 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 1.2.1.
652 Vgl. oben Rz. 149 ff.
653 Urteile des Bundesgerichts 5A_729/2015 vom 17. Juni 2016 E. 2.1; 5A_522/2016 vom
14. März 2017 E. 2.1. Im Streit um ihre Prozessfähigkeit ist die betroffene Person aber zur Beschwerde legitimiert: BGE 118 Ia 236 E. 3a S. 240; Urteile des Bundesgerichts 5A_856/2016 und 5A_865/2016 vom 13. Juni 2018 E. 1.4, nicht publiziert in: BGE 144 III 264; 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 1 und 3.2.
— S. 173 —einen Beistand bestellen654. Die in Art. 41 Abs. 1 BGG vorgesehene Möglichkeit, einer Partei einen Anwalt beizuordnen, betrifft demgegenüber nicht den Fall der Prozessunfähigkeit, sondern der fehlenden Postulationsfähigkeit, d.h. des Fehlens der Fähigkeit, vor Gericht selbständig Anträge zu stellen und die Sache selbständig vorzutragen655. Wer einen Prozess vor dem Bundesgericht führen kann, hat die Möglichkeit (nicht jedoch die Pflicht), sich anwaltlich vertreten zu lassen. Will sich jemand in einer Angelegenheit vertreten lassen, die wie der Kindes- und Erwachsenenschutz nach Art. 72 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt656, kann er dies nur mittels einer Rechtsvertretung tun, die nach dem Anwaltsgesetz657 oder einem Staatsvertrag berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten658..