Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
1.1Anfechtbarkeit von Endentscheiden
133Der Kreis dieser Entscheide ist grundsätzlich bereits bundesrechtlich in Art. 450 Abs. 1 ZGB geregelt, wonach gegen «Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde» (worunter gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB auch die Kindesschutzbehörde fällt155) Beschwerde erhoben werden kann. Das Bundesrecht konkretisiert den Begriff des Entscheids nicht weiter. Aus der bundesrätlichen Botschaft ergibt sich immerhin, dass der Bundesgesetzgeber darunter jedenfalls die Endentscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verstanden hat156. Darunter fallen alle Sach‑ und Prozessendentscheide157, welche das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus formellen oder materiellen Gründen abschliessen. Auch Abschreibungsentscheide wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses sind anfechtbare Endentscheide158.
134Ein Unterfall des Endentscheids ist der Teilendentscheid, mit welchem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nur über einen Teil der an sie gerichteten (gehäuften) Begehren entschieden hat159. Auch Teilendentschei- de sind nach allgemeiner Rechtsmittellehre ohne weiteres mit Beschwerde anfechtbar.
1.2Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden
135Bundesrechtlich nicht geregelt ist demgegenüber die Anfechtbarkeit von Sach‑ und Prozesszwischenentscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden160. Dazu gehören jene separat eröffneten Entscheide, mit denen die prozessuale Zulässigkeit eines Antrags vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bejaht oder aber eine materielle Vorfrage vorab beurteilt wird161. Gemäss der Botschaft ist für die Frage der Anfechtbarkeit solcher Zwischenentscheide das kantonale Recht massgeblich162.
136Das Bundesgericht hat für die Rechtslage im Kanton Bern Folgendes festgehalten163:
155Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 3.2.
156Botschaft KES, S. 7084.
157Zum Begriff des Sach- und Prozessendentscheids vgl. statt vieler hurni (2018), Rz. 608 f.,
630f.
158Droese/Steck (2018), N. 20a zu Art. 450 ZGB.
159Zum Begriff des Teilentscheids vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2.1 S. 217; 134 III 426 E. 1.1 S. 428.
160Botschaft KES, S. 7084; Droese/Steck (2018), N. 22 zu Art. 450 ZGB; Steck (2017), S. 554; Murphy/Steck (2016), Rz. 19.13; Meier (2016), Rz. 250; häfeli (2016), Rz. 34.06.
161Vgl. statt vieler etwa BGE 130 III 76 E. 3.1.3 S. 79.
162Botschaft KES, S. 7084.
163Urteil des Bundesgerichts 5D_100/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.3.1.
137«Gemäss Art. 66 lit. a KESG beurteilt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der KESB. Aus dem Gesetzestext folgt jedoch nicht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Entscheide der KESB, die weder als Endentscheide noch als vorsorgliche Massnahmen qualifizieren, beschwerdefähig sind. Art. 72 KESG verweist schliesslich für die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, soweit das KESG keine abweichenden Bestimmungen enthält, auf die Bestimmungen des VRPG. Dieses hält in Art. 61 VRPG für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren und durch Verweisung in Art. 74 Abs. 3 VRPG auch für das Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden fest:
‹Als Zwischenverfügungen gelten Verfügungen, die das Verfahren weder ganz noch teilweise abschliessen, insbesondere... [Abs. 1]. Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit sowie über den Ausstand und die Ablehnung sind selbstständig anfechtbar. Sie können später nicht mehr angefochten werden [Abs. 2]. Andere Zwischenverfügungen sind selbstständig anfechtbar, wenn (a) sie einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken können oder (b) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde [Abs. 3]. Anfechtbare Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen [Abs. 5].›
Insofern liegt im Kanton Bern mit Art. 61 VRPG eine kantonale Regelung betreffend die Anfechtbarkeit von Entscheiden der KESB, die nicht Endentscheide sind, vor.»
138Massgebend ist also im Verfahren vor dem bernischen Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Art. 61 VRPG, wonach Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit sowie über den Ausstand und die Ablehnung voraussetzungslos sofort mit Ausfällung anfechtbar sind und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht mehr angefochten werden können (Art. 61 Abs. 2 VRPG). Weiter anfechtbar sind andere Zwischenverfügungen, soweit sie (a) einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder (b) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 VRPG).
139Die Rechtsprechung des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts bejaht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 61 Abs. 3 lit. a VRPG, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse — S. 45 —an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches — etwa bloss wirtschaftliches — Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt164.
140Der Grund der bloss eingeschränkten Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen besteht darin, dass Rechtsmittelverfahren über Zwischenschritte das Hauptverfahren nicht über Gebühr verlängern oder verteuern und dass sich die Rechtsmittelbehörden in der Regel nur einmal mit einem Verfahren befassen sollen165. Der Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist daher eher restriktiv auszulegen166.
141Entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zusammen mit dem Endentscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, so folgt der Rechtsweg derjenigen der Hauptsache, d.h., die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegt somit ebenfalls der Beschwerde167.
142Ist die Beschwerde gegen einen Prozess- oder Sachzwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so ist dieser durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 61 Abs. 4 VRPG).
1.3Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen
143Bei prozessleitenden Verfügungen handelt es sich um Anordnungen, die nicht den Streitgegenstand als solchen betreffen und sich nicht zur Zulässigkeit oder Begründetheit eines Antrags vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde äussern168. Prozessleitende Verfügungen sind nach der Rechtsprechung des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts «andere Zwischenverfügungen» — S. 46 —i.S.v. Art. 61 Abs. 3 lit. a VRPG169. Ihre Anfechtbarkeit hängt mithin davon ab, ob sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
164Entscheide KES 2018 760 vom 18. Dezember 2018 E. II.5.1 f.; KES 2018 25 vom 14. März 2018 E. I.4.6; KES 2016 563 vom 14. November 2016 E. II.23.
165Entscheid KES 2019 54 vom 24. Januar 2019 E. 3.1.2.
166Entscheid KES 2014 812 vom 19. Dezember 2014 E. 10.
167Droese/Steck (2018), N. 24a zu Art. 450 ZGB.
168Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.3.
144Als nicht wiedergutzumachender Nachteil wird in der Rechtsprechung etwa die Anordnung einer ambulanten Begutachtung bejaht, da diese geeignet ist, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu beeinträchtigen170.
145Ansonsten wird der nicht wiedergutzumachende Nachteil in der Regel verneint, so etwa in folgenden Fällen:
—Verfügung, mit der ein Antrag um Sistierung des erstinstanzlichen Ver-
fahrens abgewiesen wurde171
—Sistierungsverfügung, wenn für die Dauer der Sistierung eine Mediation
angeordnet wurde, um die der gemeinsamen elterlichen Sorge im Wege stehende Kommunikations- und Kooperationsunfähigkeit der Parteien zu mildern172
—Verfügung, mit der eine Kindesvertretung i.S.v. Art. 314a ZGB angeord-
net wurde173
—Verfügungen zur Beweiserhebung, z.B., es sei ein Arztzeugnis einzu-
reichen174
—Verfügung, mit der ein Sozialdienst zur Abklärung des Sachverhalts mit
anschliessender Berichterstattung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beauftragt wurde175
—Abweisung des Antrags auf Aushändigung der Gutachterunterlagen176
169Entscheide KES 2016 408 vom 29. Juni 2016 E. II.8; KES 2015 799 vom 7. Januar 2016 E. II.3.
170Entscheide KES 2017 465 vom 9. August 2017 E. II.4; KES 2015 799 vom 7. Januar 2015 E. II.3; vgl. auch Affolter-fringeli/Vogel (2016), N. 149 zu Art. 314 ZGB.
171Entscheid KES 2016 12 vom 14. März 2016 E. II.9.
172Entscheid KES 2015 948 vom 8. April 2016 E. II.18.1.1.
173Entscheid KES 2016 563 vom 14. November 2016 E. II.23.1.
174Entscheid KES 2016 374 vom 15. August 2016 E. II.12.1.
175Entscheid KES 2015 918 vom 10. Dezember 2015 E. II.5.
176Entscheid KES 2015 386 vom 29. Juni 2015 E. II.7.