Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
1.4Anfechtbarkeit von vorsorglichen Massnahmen
146Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen sind anders als Zwischenentscheide oder prozessleitende Verfügungen schon von Bundesrechts wegen anfechtbar (Art. 445 Abs. 3 ZGB)177.
147Gegen superprovisorische Entscheide steht die in Art. 445 Abs. 3 ZGB genannte Beschwerde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen — S. 47 —nicht zur Verfügung. Nach Auffassung des Bundesgerichts braucht die von der superprovisorischen Massnahme betroffene Person kein Rechtsmittel zu ergreifen, um ihren Standpunkt vorzutragen, sondern kann sich im Rahmen des ihr sofort zu gewährenden rechtlichen Gehörs unmittelbar an die verfügende Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wenden und deren neuen, unverzüglich zu treffenden Entscheid mit Beschwerde anfechten178.
177Vgl. auch Botschaft KES, S. 7084.
1.5Anfechtbarkeit von behördlicher Untätigkeit
148Auch die Untätigkeit einer Kindes‑ und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB Gegenstand einer Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bilden, nämlich in Form einer Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde179.
2.Partei- und Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Partei
149Die selbständige Ergreifung einer Beschwerde gegen einen Entscheid einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde setzt entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen Partei‑ und Prozessfähigkeit voraus (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VRPG)180. Während die Parteifähigkeit nur selten Probleme bereitet, kann die Prozessfähigkeit auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts schon problematischer sein. Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 11 Abs. 1 VRPG). Für eine handlungs- und damit prozessunfähige Person handelt ihr gesetzlicher Vertreter181. Wenn eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie selbständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, und auch vorläufig selbst das Nötigste vorkehren, wenn Gefahr im Verzug ist (vgl. Art. 72 KESG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 VRPG)182. Dies gilt in der Regel für von einer Erwachsenenschutzmassnahme betroffene Personen183. An die Urteilsfähigkeit der betroffenen Personen zur Beschwerdeerhebung sind keine hohen Anforderungen zu stellen184. Es genügt die Fähigkeit, klar zum Ausdruck zu bringen, mit einem — S. 48 —Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einverstanden zu sein185. Mit Bezug auf die Frage ihrer eigenen Handlungs- und Prozessfähigkeit hat eine betroffene Person ohnehin als prozessfähig zu gelten186. Das Bundesgericht verlangt hingegen für die Durchsetzung von reinen Vermögensinteressen eines umfassend Verbeiständeten die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters187.
178BGE 140 III 289 E. 2 S. 292 ff.; vgl. auch Droese/Steck (2018), N. 21 zu Art. 450 ZGB; Meier (2016), Rz. 201; Hausheer/geiser/Aebi-Müller (2018), Rz. 19.76; vgl. KES 2018 64 vom 3. September 2018 E. II.9.
179Dazu unten Rz. 212 ff.
180Vgl. auch Droese/Steck (2018), N. 27 zu Art. 450 ZGB; Murphy/Steck (2016), Rz. 19.19.
181Droese/Steck (2018), N. 27 zu Art. 450 ZGB.
182Urteil des Bundesgerichts 5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2; Droese/Steck (2018), N. 27 zu Art. 450 ZGB; Steck (2016), N. 16 zu Art. 450 ZGB.
183Meier (2016), Rz. 254; Bohnet (2012), S. 58 f.
184Maranta (2018a), N. 11 zu Art. 450 ZGB.
150Wo das Gesetz wie etwa in Art. 314a Abs. 3 ZGB nur die Urteilsfähigkeit als Voraussetzung der Beschwerdebefugnis nennt, genügt diese für sich alleine188.
151Auch ein Kind ist in allen Kindesschutzverfahren bzw. Verfahren, in denen es um den persönlichen Verkehr geht, parteifähig189. Es ist allerdings wegen Minderjährigkeit und mangels Urteilsfähigkeit nicht prozessfähig und muss daher von seinen Eltern gehörig vertreten werden, sofern kein Verfahrensbeistand nach Art. 314abisZGB bestellt ist. Nur im höchstpersönlichen Bereich können urteilsfähige Minderjährige auch selbständig Beschwerde führen190. Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich im Einzelfall; das Bundesgericht hat in älteren Entscheiden in kindesrechtlichen Fragen schon bei Kindern ab zehn Jahren Urteilsfähigkeit angenommen191. Die jüngere Rechtsprechung scheint nun eher bei ungefähr 12 Jahren anzusetzen192.
3.Beschwerdelegitimation
152Unter Legitimation ist die subjektive Eignung zur Erhebung einer Beschwerde zu verstehen193. Diese ist bundesrechtlich geregelt: Gemäss Art. 450 Abs. 2 — S. 49 —ZGB sind zur Beschwerde befugt (1) die am Verfahren beteiligten Personen, (2) die der betroffenen Person nahestehenden Personen und (3) Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Diese Regelung ist abschliessend194.
185Fassbind (2016), N. 1 zu Art. 450 ZGB; vgl. auch Maranta (2018b), N. 28 vor Art. 443−450g ZGB; was jedoch noch nicht heisst, dass die Anforderungen an eine Beschwerde erfüllt sind, vgl. KES 2018 141 vom 27. April 2018 E. II.14.
186Urteil des Bundesgerichts 5A_116/2017 vom 12. September 2017 E. 1.2 m.H.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_729/2015 vom 17. Juni 2016 E. 2.1.1, wo Streit- und Eintretensfrage nicht identisch waren.
187Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2014 vom 6. März 2014 E. 2; vgl. für urteilsfähige unmündige Kinder die Urteile 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012 E. 1.3 m.H. auf 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 1.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.1 f.; vgl. auch Maranta (2018b), N. 28 vor Art. 443−450g ZGB.
188Droese/Steck (2018), N. 27 zu Art. 450 ZGB.
189Vgl. auch Herzig (2017), S. 474; Cottier (2018), N. 4 zu Art. 314abis ZGB.
190Cottier (2018), N. 12 zu Art. 314 ZGB.
191Urteil des Bundesgerichts 5C.51/2005 vom 2. September 2005 E. 2.2; vgl. auch BGE 131 III 553.
192Urteil des Bundesgerichts 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.3; Cottier (2018), N.
4zu Art. 314abis ZGB.
194Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.3; Steck (2015), N. 9 zu Art. 450 ZGB; Fassbind (2016), N. 2 zu Art. 450 ZGB; Maranta (2018a), N. 9 zu Art. 450 ZGB.