Buch · sui generis 012, sui generis Verlag 2020

Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

‹Kapitel 7 von 48S. 24–26›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis 012
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/012
Zitiervorschlag
Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, sui generis 012, Zürich 2020, S. 24–26
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23AbkürzungsverzeichnisSeiten 23–33MaterialienverzeichnisSeiten 33–383.Entstehung des Kindes- und ErwachsenenschutzrechtsS. 5–184.1Anspruch auf Orientierung über den VerfahrensgangS. 18–214.2Anspruch auf vorgängige Äusserung und ReplikS. 184.3Anspruch auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (insb. der Beweisanspruch)S. 204.4Anspruch auf Prüfung und Berücksichtigung durch das GerichtS. 21–244.5Anspruch auf Begründung des EntscheidsS. 214.6Anspruch auf Übersetzung?S. 214.7Anspruch auf Aktenführung und AkteneinsichtS. 22
4.8Heilung einer Gehörsverletzung vor dem Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtS. 24–26
4.9Treu und GlaubenS. 255.Richterliche FragepflichtS. 256.VerfahrensspracheS. 267.Rechtsanwendung und Kognition7.1Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia)S. 27–307.2Kognition des Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtsS. 288.1Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Parteien)S. 298.2MitbeteiligteS. 31–348.3BetroffeneS. 318.4VorinstanzS. 328.5Vertretung und VerfahrensbeistandschaftS. 329.Ausstand und Ablehnung9.1AllgemeinesS. 34–379.2Ausstands- und AblehnungsgründeS. 349.3Zuständigkeit und VerfahrenS. 37–409.4Ablehnungsgesuch und Folgen der Verletzung der AusstandsvorschriftenS. 372.1DreierbesetzungS. 392.2EinzelbesetzungS. 40–422.3FünferbesetzungS. 421.1Anfechtbarkeit von EndentscheidenS. 43–461.2Anfechtbarkeit von ZwischenentscheidenS. 431.3Anfechtbarkeit von prozessleitenden VerfügungenS. 451.4Anfechtbarkeit von vorsorglichen MassnahmenS. 46–491.5Anfechtbarkeit von behördlicher UntätigkeitS. 473.1VerfahrensbeteiligteS. 49–543.2Nahestehende PersonenS. 503.3DritteS. 515.Einhaltung der Beschwerdefrist5.1Bei der Anfechtung von EndentscheidenS. 54–575.2Bei der Anfechtung von ZwischenentscheidenS. 565.3Bei der Anfechtung von prozessleitenden VerfügungenS. 565.4Bei der Anfechtung von vorsorglichen MassnahmenS. 57–605.5Bei der Rechtsverweigerungs- und RechtsverzögerungsbeschwerdeS. 576.1Zum Antragserfordernis im AllgemeinenS. 576.2Reformatorisches Begehren als GrundsatzS. 586.3Kassatorisches Begehren als AusnahmeS. 596.4Definition eines zulässigen StreitgegenstandsS. 60–654.Rügen und Noven4.1RechtsverletzungS. 66–694.2UnangemessenheitS. 664.3Unrichtige TatsachenfeststellungS. 674.4NovenS. 674.5UntätigkeitS. 68VII.Instruktion der Beschwerde1.Schriftenwechsel1.1Vernehmlassung der Vorinstanz und allfällige WiedererwägungS. 69–711.2BeschwerdeantwortS. 711.3Stellungnahme des MitbeteiligtenS. 72–751.4Stellungnahme der betroffenen PersonS. 721.5Zweiter SchriftenwechselS. 721.6Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRKS. 721.7Verzicht auf Vernehmlassung und BeschwerdeantwortS. 724.Andere vorsorgliche Massnahmen4.1Ordentliche AnordnungS. 75–784.2Superprovisorische AnordnungS. 767.Verfahrensdisziplin7.1Nichteintreten auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche EingabenS. 79–847.2Ordnungsbusse bei mutwilligem ProzessierenS. 807.3Sitzungspolizeiliche MassnahmenS. 807.4Verbot des BerichtensS. 803.Verhandlungsablauf3.1Anwendbares Recht und ProtokollierungS. 84–873.2Säumnis der ParteienS. 853.3Erste ParteivorträgeS. 853.4BeweisverfahrenS. 853.5VergleichsverhandlungenS. 853.6Schlussvorträge (Plädoyers)S. 863.7UrteilsberatungS. 863.Beurteilung der Beschwerdeanträge3.1ZulässigkeitsprüfungS. 87–913.2BegründetheitsprüfungS. 884.Entscheid4.1Reformation oder KassationS. 92–944.2Kassation von Amtes wegenS. 925.1Nichteintreten auf die BeschwerdeS. 935.2Teilweises Ein- bzw. Nichteintreten auf das RechtsmittelS. 945.3Abweisung der BeschwerdeS. 945.4Gutheissung der BeschwerdeS. 95–985.5Teilweise Gutheissung bzw. Abweisung der BeschwerdeS. 957.1Formelle RechtskraftS. 967.2Materielle Rechtskraft?S. 977.3Bindungswirkung des RückweisungsentscheidsS. 98–1034.Unentgeltliche Rechtspflege4.1AllgemeinesS. 103–1094.2Formelle Voraussetzungen — MittellosigkeitS. 1044.3Materielle Voraussetzungen — NichtaussichtslosigkeitS. 1052.2Einweisung zur BegutachtungS. 109–1122.3Entscheide betreffend die Unterbringung eines KindesS. 1092.4Entscheide betreffend Verzicht oder Ablehnung einer MassnahmeS. 1103.1Ärztliche Anordnung der fürsorgerischen UnterbringungS. 1113.2Behandlung einer psychischen Störung ohne ZustimmungS. 112–1153.3Massnahmen zur Einschränkung der BewegungsfreiheitS. 1124.1ZurückbehaltungS. 1124.2Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die EinrichtungS. 113III.Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts1.Örtliche Zuständigkeit1.1Entscheide der Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeS. 115–1181.2Entscheide von Ärztinnen und ÄrztenS. 1151.3Entscheide der EinrichtungenS. 118–1213.1Instruktionsrichterin oder InstruktionsrichterS. 1193.2DreierbesetzungS. 121–127V.Einreichung1.Frist1.1DauerS. 127–1361.2FristenlaufS. 1282.Anordnungen im Hinblick auf die Beschwerdeverhandlung2.1VertretungS. 136–1392.2SchriftenwechselS. 139–1522.3Beweismassnahmen vor der VerhandlungS. 1402.4Vorladung und VorführungS. 152–1553.1ZweckS. 1533.2SäumnisS. 1543.3Erweiterung des StreitgegenstandsS. 155–1583.4Mündliche Beschwerdebegründung und AnhörungS. 1553.5Einvernahme und mündliche Auskunft DritterS. 158–1643.6Weitere BeweismassnahmenS. 1583.7Vergleichsverhandlung und Hinweis auf die Möglichkeit des BeschwerderückzugsS. 1594.1BeschleunigungsgebotS. 1604.2BeratungS. 1604.3EntscheidS. 1604.4KostenentscheidS. 164–1674.5Eröffnung und BegründungS. 167–1733.Anfechtbare Entscheide3.1End-, Teil- und ZwischenentscheideS. 173–1763.2Ausschöpfung des InstanzenzugsS. 176–1857.Form der Beschwerde7.1Allgemeine FormerfordernisseS. 185–1887.2AmtsspracheS. 1867.3BegehrenS. 1867.4Beschwerdegründe und Begründung der BeschwerdeS. 188–1968.Ausgewählte Verfahrensfragen8.1Neue VorbringenS. 196–1998.2Aufschiebende WirkungS. 1988.3Kosten und unentgeltliche RechtspflegeS. 199–210
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4.8Heilung einer Gehörsverletzung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

72Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids76. Die Rüge der Gehörsverletzung ist daher bei der Beurteilung des Streitgegenstands vorab zu behandeln.

73Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die — wie das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht — sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus — im Sinne einer Heilung des Mangels — selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (dem rechtlichen Gehör gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären77.

74Gestützt auf diese Grundsätze geht das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bei vorinstanzlichen Gehörsmängeln häufig davon aus, dass diese im Beschwerdeverfahren geheilt werden78. Etwas anderes gilt für die persönliche Anhörung gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB: Wenn es etwa um die einschneidende Regelung von Kinderbelangen in einem Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geht, ist es nach Auffassung des Bundesgerichts grundsätzlich unabdingbar, dass bereits die Erstinstanz einen persönlichen Eindruck von den Eltern gewinnt und nicht bloss einen Akten- entscheid fällt79. Auch in anderen Fällen darf ein Verzicht der Betroffenen auf die persönliche Anhörung nicht leichthin angenommen werden80. Verschafft — S. 25 —sich erst der oberinstanzliche Spruchkörper diesen persönlichen Eindruck, ist damit ein verfahrensrechtlich problematischer Verlust einer Rechtsmittelinstanz verbunden81.

76Urteil des Bundesgerichts 5A_256/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.1. m.H.

77Vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. m.H.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390.

78Vgl. statt vieler die publizierten Entscheide KES 2019 172 vom 5. Juli 2019 E. III.18.4; KES 2018 647 vom 10. Oktober 2018 E. III.5, KES 2015 252 vom 24. September 2015 E. VI.1.3 oder den (unpublizierten) Entscheid KES 2019 224 vom 1. April 2019 E. III.8.3.

79Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2, 2.3 in fine.

80Urteil des Bundesgerichts 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.5.

4.9Treu und Glauben

75Zu beachten ist allerdings, dass alle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen — auch Private im Verkehr mit den Behörden — nach Treu und Glauben zu handeln haben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 52 ZPO). Sie sind gehalten, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels, geltend zu machen. Ansonsten können sie diese nicht mehr erheben82. Dies gilt auch für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör83. Immerhin kommt es auch hier auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Zurückhaltung ist in denjenigen Verfahren angebracht, wo sich Private und der Staat gegenüberstehen84.

5.Richterliche Fragepflicht

76Weder das ZGB, das KESG noch das VRPG enthalten eine Regelung zur richterlichen Fragepflicht, wie sie in Art. 56 ZPO verankert ist. Eine Hinweis- und Fragepflicht ist aber das Kerninstrument der materiellen Prozessleitung und als solches in einer modernen Verfahrensordnung nicht wegzudenken. Es ist daher davon auszugehen, dass die bernische Ordnung des Verfahrens vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht diesbezüglich lückenhaft ist, weshalb sich gestützt auf Art. 450f ZGB ein Rückgriff auf die Regelung der ZPO rechtfertigt. Nach hier vertretener Auffassung ist mithin die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO auch im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht anwendbar.

77Danach gilt, dass das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung gibt, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist85. Unter Vorbringen sind sowohl die Rechtsbegehren als auch die rechtlichen — S. 26 —und tatsächlichen Vorbringen zu verstehen86, wobei in der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts vor allem die Rechtsbegehren Anlass zur Klärung mittels der richterlichen Fragepflicht geben.

81Entscheid KES 2017 246 vom 22. Mai 2017 E. I.2.5; bestätigt in KES 2019 519 vom 28. August 2019 E. III.6.1 f.; vgl. auch KES 2019 465 vom 4. September 2019 E. V.19.

82BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275; BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336.

83BGE 138 Ill 97 E. 3.3.2 S. 102 f. sowie das Urteil des Bundesgerichts 5A_662/2019 vom 25. September 2019 E. 3.3 m.H.

84BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.H.

85Vgl. zum Ganzen einlässlich hurni (2012), N. 1 ff. zu Art. 56 ZPO.

6.Verfahrenssprache

78Der Kanton Bern ist zweisprachig: Gemäss Art. 6 Abs. 1 KV sind das Deutsche und das Französische die bernischen Landes- und Amtssprachen. Landes‑ sprachen sind die offiziell anerkannten, Amtssprachen die von den Behörden verwendeten Sprachen87. Vorherrschende Amtssprache ist das Deutsche, ausgenommen in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne, in welchen beide Sprachen als Amtssprachen bezeichnet sind, sowie in der Verwaltungsregion Berner Jura, deren Amtssprache einzig das Französische ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a, b und c KV).

79Die Parteien können sich bereits gestützt auf Art. 6 Abs. 5 KV in der von ihnen gewählten Amtssprache an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht wenden, also entweder in Deutsch oder Französisch. Dies bedeutet aber nicht, dass auch die Verfahrenssprache frei wählbar wäre: Verfahrenssprache ist diejenige Amtssprache, in der das Verfahren abgewickelt wird, also die «Sprache der Instruktion» (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 34 VRPG). Diese bestimmt sich nach Art. 4 Abs. 4 lit. a des Dekrets über die Gerichtssprachen vom 24. März 2010 (GSD; BSG 161.13) nach der Verfahrenssprache der Vorinstanz, d.h. nach der Sprache des angefochtenen Entscheids.

80Bei Verfahren mit Personen, welche die Verfahrenssprache nicht verstehen oder sich darin nicht ausdrücken können, sind Dolmetscherinnen oder Dolmetscher als Sachverständige beizuziehen (Art. 6 Abs. 1 GSD). Beherrschen die Verfahrensleitung und die protokollführende Person die frem- de Sprache in genügender Weise, kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person vom Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgesehen werden (Art. 6 Abs. 2 GSD). Beweisurkunden, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst sind, sind auf Verlangen des Gerichts zu übersetzen (Art. 6 Abs. 3 GSD). Letzteres kommt jedenfalls für in einer schweizerischen Landessprache oder in Englisch verfasste Urkunden in der Praxis vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht zum Zuge.

86Vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_328/2012 vom 21. August 2012 E. 2.1.2.

87Müller (2011), S. 82 f.

Quelle: library.oapen.org · sui generis 012, sui generis Verlag 2020