Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
4.8Heilung einer Gehörsverletzung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
72Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids76. Die Rüge der Gehörsverletzung ist daher bei der Beurteilung des Streitgegenstands vorab zu behandeln.
73Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die — wie das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht — sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus — im Sinne einer Heilung des Mangels — selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (dem rechtlichen Gehör gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären77.
74Gestützt auf diese Grundsätze geht das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bei vorinstanzlichen Gehörsmängeln häufig davon aus, dass diese im Beschwerdeverfahren geheilt werden78. Etwas anderes gilt für die persönliche Anhörung gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB: Wenn es etwa um die einschneidende Regelung von Kinderbelangen in einem Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geht, ist es nach Auffassung des Bundesgerichts grundsätzlich unabdingbar, dass bereits die Erstinstanz einen persönlichen Eindruck von den Eltern gewinnt und nicht bloss einen Akten- entscheid fällt79. Auch in anderen Fällen darf ein Verzicht der Betroffenen auf die persönliche Anhörung nicht leichthin angenommen werden80. Verschafft — S. 25 —sich erst der oberinstanzliche Spruchkörper diesen persönlichen Eindruck, ist damit ein verfahrensrechtlich problematischer Verlust einer Rechtsmittelinstanz verbunden81.
76Urteil des Bundesgerichts 5A_256/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.1. m.H.
77Vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. m.H.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390.
78Vgl. statt vieler die publizierten Entscheide KES 2019 172 vom 5. Juli 2019 E. III.18.4; KES 2018 647 vom 10. Oktober 2018 E. III.5, KES 2015 252 vom 24. September 2015 E. VI.1.3 oder den (unpublizierten) Entscheid KES 2019 224 vom 1. April 2019 E. III.8.3.
79Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2, 2.3 in fine.
80Urteil des Bundesgerichts 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.5.
4.9Treu und Glauben
75Zu beachten ist allerdings, dass alle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen — auch Private im Verkehr mit den Behörden — nach Treu und Glauben zu handeln haben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 52 ZPO). Sie sind gehalten, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels, geltend zu machen. Ansonsten können sie diese nicht mehr erheben82. Dies gilt auch für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör83. Immerhin kommt es auch hier auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Zurückhaltung ist in denjenigen Verfahren angebracht, wo sich Private und der Staat gegenüberstehen84.
5.Richterliche Fragepflicht
76Weder das ZGB, das KESG noch das VRPG enthalten eine Regelung zur richterlichen Fragepflicht, wie sie in Art. 56 ZPO verankert ist. Eine Hinweis- und Fragepflicht ist aber das Kerninstrument der materiellen Prozessleitung und als solches in einer modernen Verfahrensordnung nicht wegzudenken. Es ist daher davon auszugehen, dass die bernische Ordnung des Verfahrens vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht diesbezüglich lückenhaft ist, weshalb sich gestützt auf Art. 450f ZGB ein Rückgriff auf die Regelung der ZPO rechtfertigt. Nach hier vertretener Auffassung ist mithin die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO auch im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht anwendbar.
77Danach gilt, dass das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung gibt, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist85. Unter Vorbringen sind sowohl die Rechtsbegehren als auch die rechtlichen — S. 26 —und tatsächlichen Vorbringen zu verstehen86, wobei in der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts vor allem die Rechtsbegehren Anlass zur Klärung mittels der richterlichen Fragepflicht geben.
81Entscheid KES 2017 246 vom 22. Mai 2017 E. I.2.5; bestätigt in KES 2019 519 vom 28. August 2019 E. III.6.1 f.; vgl. auch KES 2019 465 vom 4. September 2019 E. V.19.
82BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275; BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336.
83BGE 138 Ill 97 E. 3.3.2 S. 102 f. sowie das Urteil des Bundesgerichts 5A_662/2019 vom 25. September 2019 E. 3.3 m.H.
84BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.H.
85Vgl. zum Ganzen einlässlich hurni (2012), N. 1 ff. zu Art. 56 ZPO.
6.Verfahrenssprache
78Der Kanton Bern ist zweisprachig: Gemäss Art. 6 Abs. 1 KV sind das Deutsche und das Französische die bernischen Landes- und Amtssprachen. Landes‑ sprachen sind die offiziell anerkannten, Amtssprachen die von den Behörden verwendeten Sprachen87. Vorherrschende Amtssprache ist das Deutsche, ausgenommen in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne, in welchen beide Sprachen als Amtssprachen bezeichnet sind, sowie in der Verwaltungsregion Berner Jura, deren Amtssprache einzig das Französische ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a, b und c KV).
79Die Parteien können sich bereits gestützt auf Art. 6 Abs. 5 KV in der von ihnen gewählten Amtssprache an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht wenden, also entweder in Deutsch oder Französisch. Dies bedeutet aber nicht, dass auch die Verfahrenssprache frei wählbar wäre: Verfahrenssprache ist diejenige Amtssprache, in der das Verfahren abgewickelt wird, also die «Sprache der Instruktion» (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 34 VRPG). Diese bestimmt sich nach Art. 4 Abs. 4 lit. a des Dekrets über die Gerichtssprachen vom 24. März 2010 (GSD; BSG 161.13) nach der Verfahrenssprache der Vorinstanz, d.h. nach der Sprache des angefochtenen Entscheids.
80Bei Verfahren mit Personen, welche die Verfahrenssprache nicht verstehen oder sich darin nicht ausdrücken können, sind Dolmetscherinnen oder Dolmetscher als Sachverständige beizuziehen (Art. 6 Abs. 1 GSD). Beherrschen die Verfahrensleitung und die protokollführende Person die frem- de Sprache in genügender Weise, kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person vom Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgesehen werden (Art. 6 Abs. 2 GSD). Beweisurkunden, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst sind, sind auf Verlangen des Gerichts zu übersetzen (Art. 6 Abs. 3 GSD). Letzteres kommt jedenfalls für in einer schweizerischen Landessprache oder in Englisch verfasste Urkunden in der Praxis vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht zum Zuge.
86Vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_328/2012 vom 21. August 2012 E. 2.1.2.
87Müller (2011), S. 82 f.