Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
9.Ausstand und Ablehnung
9.1Allgemeines
100Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 5 Ziff. 3 f. und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV). Für Verwaltungsbehörden (wie der KESB) folgt die Garantie der Unbefangenheit aus Art. 29 Abs. 1 BV.
101Die prozessrechtlichen Institute des Ausstandes resp. der Ablehnung sollen verhindern, dass eine Person am Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides mitwirkt, die nicht hinreichend unabhängig bzw. unbefangen ist oder auch nur diesen Anschein erweckt123. Die Ausstandspflicht bzw. das Mitwirkungsverbot bezieht sich auf alle Personen, die auf das Zustandekommen des Urteils Einfluss nehmen können und ist damit nicht nur auf die Gerichtsmitglieder beschränkt124.
102Der Ausstand wird von dem zur Mitwirkung am Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides vorgesehenen Gerichtsmitglied selber verlangt (Selbstablehnung). Demgegenüber wird die Ablehnung von einer am Verfahren beteiligten Person verlangt (Drittablehnung). Die beiden Institute unterscheiden sich nur im jeweiligen Akteur125.
9.2Ausstands- und Ablehnungsgründe
103Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) enthalten keine Regelungen zum Ausstand. Sinngemäss anwendbar sind deshalb die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB).
123BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3 f.; Müller (2011), S. 24.
124Vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.1 S. 273 f. betreffend Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber; vgl. hierzu bspw. auch den Entscheid KES 2018 760 vom 18. Dezember 2018 E. III.9, wo es um die Beurteilung der Befangenheit eines Sachverständigen ging; vgl. auch feller/Kunz-notter (2019), N. 5 zu Art. 10 VwVG m.H.
125Müller (2011), S. 25; Entscheid KES 2016 777 vom 16. Dezember 2016 E. II.7.
Der Kanton Bern regelt das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in den Art. 44 ff. KESG. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, findet das VRPG Anwendung (Art. 72 KESG). Das VRPG konkretisiert die obgenannten Grundsätze in dessen Art. 9 Abs. 1 und gewährleistet, dass keine Person am Verfahren mitwirkt, die am Ausgang ein persönliches Interesse haben könnte.
104Art. 9 Abs. 1 VRPG richtet sich an einzelne Personen, nicht an gesamte Behörden126. Die «befangenen» Mitglieder des Gerichts dürfen sich weder an der Vorbereitung des Entscheids bzw. den Beratungen noch an der Entscheidfindung beteiligen127. Die in Art. 9 Abs. 1 lit. a−f VRPG aufgeführten Gründe sind verbindlich und verpflichten jedes Gerichtsmitglied dazu, auch unabhängig von einem Gesuch in den Ausstand zu treten128. Dessen ungeachtet müssen Ausstand und Ablehnung mit Zurückhaltung bejaht werden. Dies gründet insb. darin, dass die Parteien Anspruch darauf haben, dass sich die ordentlichen Rechtspflegeorgane ihres Anliegens annehmen129.
105Die einzelnen Ausstands- und Ablehnungsgründe werden im Folgenden kurz skizziert:
106— Persönliches Interesse in der Sache (Art. 9 Abs. 1 lit. a VRPG): Ein persön-
liches Interesse kann sich aus direkter oder indirekter Betroffenheit ergeben und tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Die betroffene Person muss durch den Ausgang des Verfahrens einen Nachteil von sich abwenden oder direkt einen praktischen Nutzen daraus ziehen können. Bei lediglich indirekter Betroffenheit (wenn eine Person bspw. Organ einer juristischen Person ist) muss das eigene Interesse mit einer gewissen Intensität tangiert sein130.
107— Mitwirkung am Vorentscheid (lit. b): Durch diesen Grund wird ausge-
schlossen, dass ein Gerichtsmitglied bereits am vorinstanzlichen Verfahren mitgewirkt hat und damit im wahrsten Sinne des Wortes «vorbefasst» ist. Zwischenentscheide wie vorsorgliche Massnahmen oder die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie andere Entscheide über Teilfragen sind hiervon ebenso wenig erfasst, wie wenn sich ein — S. 36 —Gerichtsmitglied nach einer Rückweisung des Entscheids erneut mit der Sache befassen muss131. Dies steht jedoch stets unter dem Vorbehalt weiterer hinzutretender Gründe. Anders liegt hingegen der Fall, wenn eine Person im Spruchkörper des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts einen Fall beurteilen muss, in dem sie bereits als Behördenmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitgewirkt hat132. Hauptkriterium bildet im Einzelfall, ob sich die betroffene Gerichtsperson bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvorein- genommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt133.
126Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 m.H.; Entscheid KES 2013 400 vom 7. August 2013 E. IV.1.
127Müller (2011), S. 25 ff.
128Müller (2011), S. 30.
129Vgl. die Hinweise in Müller (2011), S. 31.
130Vgl. zum Ganzen Von Büren (2020), N. 13 zu Art. 9 VRPG m.w.H., sowie Müller (2011), S. 27 f.; vgl. dazu auch häner (2018), N. 34 zu Art. 34 BGG oder die Beispiele in Rüetschi (2012), N. 10 zu Art. 47 ZPO; Entscheid KES 2016 502 vom 12. Oktober 2016 E. 20.
108— Verwandtschaft (lit. c): Wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der
Seitenlinie bis dem dritten Grade (d.h. bis zum Verhältnis Tante/Nichte) verwandt oder verschwägert oder in einer Form von Lebensgemeinschaft verbunden ist bzw. war, ist ebenfalls zum Ausstand verpflichtet. Nicht explizit erwähnte Verwandtschafts- oder Näheverhältnisse wie bspw. enge Freundschaft können unter die Generalklausel von lit. f fallen134.
109— Verlust der Amtsvoraussetzungen (lit. d): Wer bestimmten gesetzlichen
Erfordernissen eines Amtes verlustig geht, ist zum Ausstand verpflichtet. Die Grundsätze der Wählbarkeit bzw. die Anstellungsvoraussetzun- gen sind in Art. 67 Abs. 1 und 2 KV geregelt und für das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht in Art. 29 GSOG konkretisiert.
110— Parteivertretung (lit. e): Dieser Ausstandsgrund umfasst sämtliche (lau-
fenden) gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Vertretungsverhältnisse und ist damit nicht auf die anwaltliche Vertretung beschränkt. Bei abgeschlossenen Vertretungsverhältnissen muss entweder die gleiche Sache betroffen sein oder es bedarf zur Bejahung der Befangenheit weiterer Gründe135.
111— Andere Gründe (lit. f): Die Generalklausel in Art. 9 lit. f VRPG betrifft alle
Fälle, die von den obgenannten Gründen nicht direkt erfasst sind. Eine gleichlautende Bestimmung — ergänzt mit einer beispielhaften Aufzählung — findet sich in Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. Dabei ist jeweils danach zu fragen, ob (objektive) Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gerichtsmitglieds und/oder den Anschein — S. 37 —der Befangenheit zu erwecken136. Dabei kommt es stets auf den jeweiligen Einzelfall an. Dessen ungeachtet hat die Rechtsprechung einige Fallgruppen herausgearbeitet. Die Befangenheit bzw. deren Anschein kann bspw. durch öffentliche Aussagen eine Person oder deren Zugehörigkeit zu einer Interessengruppe begründet werden. Häufig geben auch Freund- oder Feindschaften mit Parteien oder ihren Verbeiständungen zu Ausstandsbegehren Anlass137.
131Vgl. die aufgeführten Gründe in Rüetschi (2012), N. 18 zu Art. 47 ZPO.
132Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2007 vom 8. April 2008 E. 3.2.
133Müller (2011), S. 28 f.; BGE 131 I 113 E. 3.1 ff. S. 115 ff.
134Unten Rz. 111; Entscheid KES 2019 400 vom 7. August 2013 E. 2.
136Zum Ganzen BGE 140 III 221 E. 4.1 f. S. 221 f. m.H.; vgl. auch die Beispiele in Von Büren (2020), N. 26 f. zu Art. 9 VRPG m.w.H.
137In Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG und Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO sind Freund- oder Feindschaft ausdrücklich genannt; dazu ausführlich Rüetschi (2012), N. 37 ff. zu Art. 47 ZPO m.H.; vgl. auch BGE 144 I 159 E. 4 resp. E. 4.5 f. zur «Facebook-Freundschaft» zwischen der KESB-Präsidentin und dem Kindsvater, welche als einziges «Zeichen» einer Freundschaft nach aussen keinen Ablehnungsgrund bildete; vgl. demgegenüber das Urteil des Bundesgerichts 5A_738/2017 vom 25. Oktober 2018, wo der Anschein der Befangenheit dadurch begründet wurde, dass die Parteivertreterin Angestellte des Bruders des instruierenden Richters war (E. 3.5); s. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_17/2019 vom 6. September 2019, wo die Verleihung eines von einer Verfahrenspartei gestifteten Preises an eine Gerichtsperson wegen des zeitlichen Konnexes zwischen Verleihung und Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes die Ausstandspflicht begründete (E. 4.2.3).