Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
3.1Verfahrensbeteiligte
153Mit den am Verfahren beteiligten Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind in erster Linie die betroffenen Personen gemeint, d.h. die natürlichen Personen, die von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar berührt sind. Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind195 selbst in aller Regel auch die Eltern. Soweit die Handlungen oder Unterlassungen eines Beistands zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind, muss auch der Beistand als beteiligte Person gelten196.
154Auch weitere Personen, die in das erstinstanzliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde involviert waren, können unter die Legitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB fallen, müssen aber unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen sein. Der Umstand allein, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder ihr der Entscheid eröffnet worden ist, begründet ohne unmittelbare Betroffenheit noch keine Beschwerdelegitimation197. Wer nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme selbst betroffen ist, muss somit stets die Voraussetzungen einer Qualifikation als nahestehende Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB oder als Drittperson nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB erfüllen198. Wer eine Meldung nach Art. 443 ZGB erstattet, ist kein Verfahrensbeteiligter i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, und zwar auch nicht, wenn er von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu einer Anhörung gebeten worden ist199.
155Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, deren Entscheid mit Beschwerde angefochten wird, ist im Beschwerdeverfahren nicht etwa Partei, — S. 50 —sondern Vorinstanz200. Sie kann sich aber im Beschwerdeverfahren vernehmen lassen (Art. 450d Abs. 1 ZGB) oder ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen (Art. 450d Abs. 2 ZGB). In Hauptverhandlungen vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht sitzt die Vertreterin oder der Vertreter der Vorinstanz sodann wie eine Partei vor den Schranken und kann sich auch wie eine solche während der Parteiverhandlungen äussern201.
195Das Kind ist in Kindesschutzverfahren stets eine am Verfahren beteiligte Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB: Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 1.2.
196Urteile des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6; 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 1.2.
197Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6.
198Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6.
199Droese/Steck (2018), N. 30 zu Art. 450 ZGB; Steck (2016), N. 19a zu Art. 450 ZGB.
3.2Nahestehende Personen
156Die (eigene) Legitimation von der betroffenen Person nahestehenden Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB führt zu einem äusserst weiten Legitimationskreis. Ausweislich der Botschaft handelt es sich dabei um Personen, welche die betroffene Person gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheinen, deren Interessen wahrzunehmen. Eine Rechtsbeziehung ist jedoch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit202. Nahestehende Personen können die Eltern, die Kinder, andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, aber auch die Beiständin, der Arzt, die Sozialarbei‑ terin, der Pfarrer oder andere Personen, welche die betroffene Person betreut und begleitet haben, sein203. Es ist denkbar, dass mehrere nahestehende Personen unabhängig voneinander legitimiert sind und Beschwerde führen204.
157Das Bundesgericht hat die Ausführungen in der Botschaft wie folgt konkretisiert: Das Wort «Nahestehen» meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen gestützte, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen205. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran — (1) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2) Bejahung durch den Betroffenen und — S. 51 —(3) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen — müssen glaubhaft gemacht werden206. Handelt es sich bei dem Dritten um einen (nahen) Verwand‑ ten und/oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, so wird diese von der Rechtsprechung regelmässig — gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermu- tung — als nahestehende Person und damit als Person, die geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, anerkannt207. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn das Familienmitglied bzw. die Mitbewohnerin im Einzelfall als ungeeignet erscheint, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen208. Das Erfordernis, wonach es sich um eine vom Betroffenen «bejahte» Beziehung handeln soll, dürfte so zu verstehen sein, dass eine vom Beschwerdeführer zwar gesuchte, vom Betroffenen aber zurückgewiesene Nähe nicht ausreicht209.
200BGE 141 III 353 E. 4.2 S. 354.
201Vgl. unten Rz. 266 ff.
202Botschaft KES, S. 7084.
203Botschaft KES, S. 7084; vgl. bspw. KES 2014 395 vom 26. August 2014 E. II.3.
204In diesem Sinne die Botschaft KES, S. 7084; Meier (2016), Rz. 256; Fassbind (2016), N. 3 zu Art. 450 ZGB.
205Urteile des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2; an der Eignung zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person fehlt es etwa, wenn zwischen der betroffenen Person und der ihr nahestehenden Person grundsätzliche Interessenkonflikte über Fragen bestehen, die unter die angefochtene Massnahme fallen: Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2.2.
158Nimmt die (zwar nahestehende) Drittperson nicht die Interessen der betroffenen Person wahr, so richtet sich ihre Beschwerdelegitimation nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB210. Dies bedeutet, dass eine nahestehende Person sich ähnlich wie eine Nebenintervenientin nach Art. 76 Abs. 2 ZPO nicht in Widerspruch zu den Interessen der betroffenen Person setzen darf. Nimmt die betroffene Person selbst am Beschwerdeverfahren teil, darf die nahestehende Person zudem keine Prozesshandlungen vornehmen, die mit jenen der betroffenen im Widerspruch stehen211.
3.3Dritte
159Unter die Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, fallen nach der Botschaft solche, welche die Verletzung eige‑ ner Rechte geltend machen und ein eigenes rechtliches Interesse verfolgen, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll212. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Geltendmachung dieses eigenen — S. 52 —(wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen213. Gibt der Dritte vor, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, ohne aber als nahestehende Person in Betracht zu fallen, ist er nicht legitimiert214.
206Urteile des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2.
207Urteile des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.3.
208Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2.
209Droese/Steck (2018), N. 32 zu Art. 450 ZGB m.H.; Entscheid KES 2020 15 vom 19. Mai 2020 E. 9.3.
210Urteile des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1 und 2.5.2; Fassbind (2016), N. 2 zu Art. 450 ZGB; Maranta (2018a), N. 12 zu Art. 450 ZGB.
211Entscheid KES 2020 15 vom 19. Mai 2020 E. 9.3.
160Unter Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB fallen nur Privatperso‑ nen, d.h., das Gemeinwesen, das bspw. fiskalische Interessen geltend machen möchte, fällt nicht darunter215.
4.Rechtsschutzinteresse (Beschwer)
161Die Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein aktuelles schützenswertes Interes‑ se216, also ein Rechtsschutzinteresse, voraus. Das schutzwürdige Interesse an der Führung eines Beschwerdeverfahrens wird in Rechtsprechung und Lehre als Beschwer bezeichnet217. Es handelt sich dabei um die spezifische Erscheinungsform des Rechtsschutzinteresses auf der Rechtsmittelebene.
162Eine Beschwer liegt nach herrschender Ansicht vor, wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheids von den Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Person abweicht, d.h., wenn dieser von der Vorinstanz weniger oder anderes zugesprochen wurde, als sie beantragt hat. Man spricht von der for‑ mellen Beschwer218.
163Diese ist vorab relevant für jenen Personenkreis, der nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert ist, d.h. aufgrund eigener Verfahrensteilnahme. Hier stellt sich insb. die Frage, was die Folge ist, wenn sich die rechtsmittelwillige Person im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der angeordneten Massnahme einverstanden erklärt hat. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern spricht dieser Person in solchen Fällen die Beschwer und damit das schutzwürdige Interesse an — S. 53 —der Beschwerdeführung ab. So ist es etwa in einem Fall, in dem sich ein Vater mit einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ausdrücklich einverstanden erklärt hat, auf die Beschwerde nicht eingetreten219.
213Urteile des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3; 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2.
214Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3 m.H.
215Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4; Droese/Steck (2018), N. 39 zu Art. 450 ZGB; Affolter-fringeli/Vogel (2016), N. 157 zu Art. 314 ZGB; Bericht Erste Erfahrungen, S. 36.
216Urteil des Bundesgerichts 5A_960/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 6; Droese/Steck (2018), N. 27a zu Art. 450 ZGB; Murphy/Steck (2016), Rz. 19.18, 19.52.
217Statt aller hurni (2018), Rz. 198 m.H.
164Nicht alle beschwerdelegitimierten Personen haben sich jedoch am vorinstanzlichen Verfahren mit eigenen Rechtsbegehren beteiligt bzw. zu den vorinstanzlich getroffenen Massnahmen Stellung nehmen können. Dies betrifft insb. die nahestehenden Personen i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Diese haben jedoch die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, ansonsten sie nicht beschwerdelegitimiert sind220. Entsprechend kommt es beim schutzwürdigen Interesse der nahestehenden Person ebenfalls auf die Perspektive der betroffenen Person an: Die nahestehende Person weist nur dann ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse auf, wenn auch die betroffene Person ein solches aufweist221. Hat die betroffene Person also bspw. der angeordneten Massnahme zugestimmt, hat auch die nahestehende Person kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung.
165Demgegenüber bezieht sich bei der nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB beschwerdelegitimierten Drittperson das schutzwürdige Interesse auf diese selber. Da sie begriffsnotwendig nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war, kommt es bei ihr nicht auf die formelle Beschwer, sondern auf die materielle Beschwer an, d.h., der angefochtene Entscheid muss für sie ungünstig ausgefallen und ihr dadurch einen Nachteil beschert haben222. Dies entspricht der Legitimationsformel von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB: Ist eine Drittperson also beschwerdelegitimiert, weist sie auch eine materielle Beschwer auf.
166Eine formelle oder materielle Beschwer ist aber noch nicht ausreichend für ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse: Das schutzwürdige Interesse muss auch aktuell und praktisch sein. Dies ist nur dann gegeben, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der rechtsmittelwilligen Person durch den positiven Ausgang des Verfahrens überhaupt noch beeinflusst werden kann223. Denn das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht soll sich nur mit Fragen beschäftigen müssen, deren autoritative Klärung nicht nur ein theoretisch-abstraktes Interesse befriedigt, sondern — im Falle antragsgemässer Entscheidung — die Lage des Betroffenen oder des Beschwerdeführers in — S. 54 —dessen Sinne tatsächlich beeinflussen könnte224. Kein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist nur dann zu verlangen, wenn die Gefahr einer wiederholten Anordnung für die betroffene Person besteht, die aufgeworfenen Fragen sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und an deren Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht oder in Grundsatzfra- gen ansonsten nie ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte (sog. virtuelles Interesse)225.
219Entscheid KES 2017 203 vom 22. Mai 2017 E. II.13.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.5.2.1. sowie Entscheid KES 2020 15 vom 19. Mai 2020 E. 11.3.
220Oben Rz. 158.
221Entscheid KES 2020 15 vom 19. Mai 2020 E. 11.2.
222Zum Begriff der materiellen Beschwer vgl. statt aller Müller (2011), S. 164 ff.
223Müller (2011), S. 169; Fassbind (2016), N. 2 zu Art. 450 ZGB.
224Droese/Steck (2018), N. 27a zu Art. 450 ZGB.
225So zu Recht Fassbind (2016), N. 2 zu Art. 450 ZGB; Murphy/Steck (2016), Rz. 19.54; vgl. KES 2016 747 vom 20. Januar 2017 E. II.11.