Buch · sui generis 012, sui generis Verlag 2020

Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

‹Kapitel 20 von 48S. 69–71›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis 012
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/012
Zitiervorschlag
Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, sui generis 012, Zürich 2020, S. 69–71
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23AbkürzungsverzeichnisSeiten 23–33MaterialienverzeichnisSeiten 33–383.Entstehung des Kindes- und ErwachsenenschutzrechtsS. 5–184.1Anspruch auf Orientierung über den VerfahrensgangS. 18–214.2Anspruch auf vorgängige Äusserung und ReplikS. 184.3Anspruch auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (insb. der Beweisanspruch)S. 204.4Anspruch auf Prüfung und Berücksichtigung durch das GerichtS. 21–244.5Anspruch auf Begründung des EntscheidsS. 214.6Anspruch auf Übersetzung?S. 214.7Anspruch auf Aktenführung und AkteneinsichtS. 224.8Heilung einer Gehörsverletzung vor dem Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtS. 24–264.9Treu und GlaubenS. 257.Rechtsanwendung und Kognition7.1Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia)S. 27–307.2Kognition des Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtsS. 288.1Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Parteien)S. 298.2MitbeteiligteS. 31–348.3BetroffeneS. 318.4VorinstanzS. 328.5Vertretung und VerfahrensbeistandschaftS. 329.Ausstand und Ablehnung9.1AllgemeinesS. 34–379.2Ausstands- und AblehnungsgründeS. 349.3Zuständigkeit und VerfahrenS. 37–409.4Ablehnungsgesuch und Folgen der Verletzung der AusstandsvorschriftenS. 372.1DreierbesetzungS. 392.2EinzelbesetzungS. 40–422.3FünferbesetzungS. 421.1Anfechtbarkeit von EndentscheidenS. 43–461.2Anfechtbarkeit von ZwischenentscheidenS. 431.3Anfechtbarkeit von prozessleitenden VerfügungenS. 451.4Anfechtbarkeit von vorsorglichen MassnahmenS. 46–491.5Anfechtbarkeit von behördlicher UntätigkeitS. 473.1VerfahrensbeteiligteS. 49–543.2Nahestehende PersonenS. 503.3DritteS. 515.Einhaltung der Beschwerdefrist5.1Bei der Anfechtung von EndentscheidenS. 54–575.2Bei der Anfechtung von ZwischenentscheidenS. 565.3Bei der Anfechtung von prozessleitenden VerfügungenS. 565.4Bei der Anfechtung von vorsorglichen MassnahmenS. 57–605.5Bei der Rechtsverweigerungs- und RechtsverzögerungsbeschwerdeS. 576.1Zum Antragserfordernis im AllgemeinenS. 576.2Reformatorisches Begehren als GrundsatzS. 586.3Kassatorisches Begehren als AusnahmeS. 596.4Definition eines zulässigen StreitgegenstandsS. 60–654.Rügen und Noven4.1RechtsverletzungS. 66–694.2UnangemessenheitS. 664.3Unrichtige TatsachenfeststellungS. 674.4NovenS. 674.5UntätigkeitS. 68VII.Instruktion der Beschwerde1.Schriftenwechsel
1.1Vernehmlassung der Vorinstanz und allfällige WiedererwägungS. 69–71
1.2BeschwerdeantwortS. 711.3Stellungnahme des MitbeteiligtenS. 72–751.4Stellungnahme der betroffenen PersonS. 721.5Zweiter SchriftenwechselS. 721.6Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRKS. 721.7Verzicht auf Vernehmlassung und BeschwerdeantwortS. 724.Andere vorsorgliche Massnahmen4.1Ordentliche AnordnungS. 75–784.2Superprovisorische AnordnungS. 767.Verfahrensdisziplin7.1Nichteintreten auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche EingabenS. 79–847.2Ordnungsbusse bei mutwilligem ProzessierenS. 807.3Sitzungspolizeiliche MassnahmenS. 807.4Verbot des BerichtensS. 803.Verhandlungsablauf3.1Anwendbares Recht und ProtokollierungS. 84–873.2Säumnis der ParteienS. 853.3Erste ParteivorträgeS. 853.4BeweisverfahrenS. 853.5VergleichsverhandlungenS. 853.6Schlussvorträge (Plädoyers)S. 863.7UrteilsberatungS. 863.Beurteilung der Beschwerdeanträge3.1ZulässigkeitsprüfungS. 87–913.2BegründetheitsprüfungS. 884.Entscheid4.1Reformation oder KassationS. 92–944.2Kassation von Amtes wegenS. 925.1Nichteintreten auf die BeschwerdeS. 935.2Teilweises Ein- bzw. Nichteintreten auf das RechtsmittelS. 945.3Abweisung der BeschwerdeS. 945.4Gutheissung der BeschwerdeS. 95–985.5Teilweise Gutheissung bzw. Abweisung der BeschwerdeS. 957.1Formelle RechtskraftS. 967.2Materielle Rechtskraft?S. 977.3Bindungswirkung des RückweisungsentscheidsS. 98–1034.Unentgeltliche Rechtspflege4.1AllgemeinesS. 103–1094.2Formelle Voraussetzungen — MittellosigkeitS. 1044.3Materielle Voraussetzungen — NichtaussichtslosigkeitS. 1052.2Einweisung zur BegutachtungS. 109–1122.3Entscheide betreffend die Unterbringung eines KindesS. 1092.4Entscheide betreffend Verzicht oder Ablehnung einer MassnahmeS. 1103.1Ärztliche Anordnung der fürsorgerischen UnterbringungS. 1113.2Behandlung einer psychischen Störung ohne ZustimmungS. 112–1153.3Massnahmen zur Einschränkung der BewegungsfreiheitS. 1124.1ZurückbehaltungS. 1124.2Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die EinrichtungS. 113III.Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts1.Örtliche Zuständigkeit1.1Entscheide der Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeS. 115–1181.2Entscheide von Ärztinnen und ÄrztenS. 1151.3Entscheide der EinrichtungenS. 118–1213.1Instruktionsrichterin oder InstruktionsrichterS. 1193.2DreierbesetzungS. 121–127V.Einreichung1.Frist1.1DauerS. 127–1361.2FristenlaufS. 1282.Anordnungen im Hinblick auf die Beschwerdeverhandlung2.1VertretungS. 136–1392.2SchriftenwechselS. 139–1522.3Beweismassnahmen vor der VerhandlungS. 1402.4Vorladung und VorführungS. 152–1553.1ZweckS. 1533.2SäumnisS. 1543.3Erweiterung des StreitgegenstandsS. 155–1583.4Mündliche Beschwerdebegründung und AnhörungS. 1553.5Einvernahme und mündliche Auskunft DritterS. 158–1643.6Weitere BeweismassnahmenS. 1583.7Vergleichsverhandlung und Hinweis auf die Möglichkeit des BeschwerderückzugsS. 1594.1BeschleunigungsgebotS. 1604.2BeratungS. 1604.3EntscheidS. 1604.4KostenentscheidS. 164–1674.5Eröffnung und BegründungS. 167–1733.Anfechtbare Entscheide3.1End-, Teil- und ZwischenentscheideS. 173–1763.2Ausschöpfung des InstanzenzugsS. 176–1857.Form der Beschwerde7.1Allgemeine FormerfordernisseS. 185–1887.2AmtsspracheS. 1867.3BegehrenS. 1867.4Beschwerdegründe und Begründung der BeschwerdeS. 188–1968.Ausgewählte Verfahrensfragen8.1Neue VorbringenS. 196–1998.2Aufschiebende WirkungS. 1988.3Kosten und unentgeltliche RechtspflegeS. 199–210
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VII.Instruktion der Beschwerde

1.Schriftenwechsel

1.1Vernehmlassung der Vorinstanz und allfällige Wiedererwägung

217Hinsichtlich des Schriftenwechsels ist bundesgesetzlich einzig vorgeschrieben, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Vorinstanz Gelegenheit — S. 70 —zur Vernehmlassung gibt (Art. 450d Abs. 1 ZGB). Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht holt daher — in der Regel nach Eingang eines allfälligen Kostenvorschusses — gestützt auf Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG und Art. 83 VRPG sowie Art. 69 Abs. 1 VRPG eine Vernehmlassung bei der Vorinstanz innert einer der Beschwerdefrist293 entsprechenden, richterlichen294 (und damit grundsätzlich erstreckbaren295) Vernehmlassungsfrist ein, dies unter Zustellung der Beschwerdeschrift. Der Vorinstanz steht es in der Regel frei, ob sie von der Möglichkeit der Vernehmlassung Gebrauch machen will; das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht kann die Vorinstanz aber auch zu einer Vernehmlassung verpflichten, wenn dies zur Klärung der Situation unerlässlich ist296. Bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden ist die Vernehmlassung der Vorinstanz stets geboten297.

218Nebst der Ansetzung einer Vernehmlassungsfrist fordert das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Vorinstanz auf, der oberen Instanz innert der gleichen Frist auch die vorinstanzlichen Akten einzureichen (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG und Art. 83 VRPG sowie Art. 69 Abs. 2 VRPG).

219Anstatt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die Vorinstanz ihren Entscheid während der Vernehmlassungsfrist298 auch — zugunsten oder zuungunsten der beschwerdeführenden Partei299— in Wieder‑ erwägung ziehen (Art. 450d Abs. 2 ZGB), wenn sie bspw. erst aufgrund der Beschwerde bemerkt, dass ihr Fehler unterlaufen sind, die sofort und ohne grösseren Aufwand korrigierbar sind300. Der Devolutiveffekt tritt insoweit erst mit Einreichung der Vernehmlassung vollumfänglich ein. Unabhängig davon, ob die Vorinstanz mit einer Wiedererwägung den Beschwerdeanträ- gen entspricht, entfällt diesfalls das Anfechtungsobjekt in dem Umfang, in — S. 71 —dem die Vorinstanz auf ihren Entscheid zurückkommt. Im entsprechenden Umfang wird die Beschwerde gegenstandslos und ist abzuschreiben (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 VRPG)301. Ist die beschwerdeführende Partei mit dem neuen Entscheid der Vorinstanz nicht oder nur teilweise zufrieden, bleibt ihr nichts anderes übrig, als nunmehr gegen diesen Beschwerde zu führen302.

293Dazu oben Rz. 167 ff.

294Steinauer/Fountoulakis (2014), Rz. 1131.

295Steck (2016), N. 3a zu Art. 450d ZGB; Bohnet (2012), S. 92; reusser (2018), N. 14 zu Art. 450d ZGB.

296Botschaft KES, S. 7086; vgl. auch Bericht Steck, S. 35; Steinauer/Fountoulakis (2014), Rz. 1131.

297Steck (2015), N. 2a zu Art. 450d ZGB; Schmid (2010), N. 1 zu Art. 450d ZGB.

298Sind während der Vernehmlassungsfrist bereits eine Beschwerdeantwort oder anderweitige Stellungnahmen eingegangen, hindert dies nichts an der Kompetenz der Vorinstanz, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen: So zu Recht Maranta (2018a), N. 5 zu Art. 450d ZGB m.H. auf ein Urteil des Zürcher Obergerichts.

299Steinauer/Fountoulakis (2014), Rz. 1132; Murphy/Steck (2016), Rz. 19.72.

1.2Beschwerdeantwort

220Bundesrechtlich nicht aus dem ZGB, aber aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich die Pflicht des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts, auch die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeschrift zu bedienen und diese zur Einreichung einer Beschwerdeantwort einzuladen303. Diese Pflicht ergibt sich kantonalrechtlich auch aus Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG und Art. 83 VRPG sowie Art. 69 Abs. 1 VRPG. Was die Frist zur Beschwerdeantwort anbelangt, so wird ebenfalls die gleiche Frist wie die Beschwerdefrist angesetzt. Die Beschwerdeantwortfrist ist richterlicher Natur und damit erstreckbar304.

221Der Beschwerdegegner ist nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort verpflichtet. Enthält er sich eines Antrags, kann er sich freilich nicht von seiner Kostenpflicht befreien: Heisst das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Beschwerde gut, gilt der Beschwerdegegner in jedem Fall als unterliegende Partei305. Demgegenüber besteht in diesem Fall bei Abweisung der Beschwerde — und damit im Falle des Obsiegens der beschwerdegegnerischen Partei — grundsätzlich kein Anspruch auf Parteikostenersatz, da es an einem entsprechenden Antrag und meist auch an entschädigungswürdigem Aufwand fehlt306.

301Vgl. auch Botschaft KES, S. 7087; Murphy/Steck (2016), Rz. 19.72; Steck (2016), N. 7a zu Art. 450d ZGB; Meier (2016), Rz. 275; Bohnet (2012), S. 93; Schmid (2010), N. 4 zu Art. 450d ZGB; Fassbind (2016), N. 2 zu Art. 450d ZGB; KES 19 491 vom 15. August 2019 E. 4.

302Vgl. auch Steinauer/Fountoulakis (2014), Rz. 1132; Murphy/Steck (2016), Rz. 19.72; Steck (2016), N. 7b zu Art. 450d ZGB; Meier (2016), Rz. 275; Bohnet (2012), S. 93; Fass-Bind (2016), N. 2 zu Art. 450d ZGB.

303Vgl. auch Schmid (2010), N. 2 zu Art. 450d ZGB; Fassbind (2016), N. 1 zu Art. 450d ZGB; Maranta (2018a), N. 3 zu Art. 450d ZGB; reusser (2018), N. 19 zu Art. 450d ZGB.

304Steinauer/Fountoulakis (2014), Rz. 1131.

305Vgl. KES 2017 283 vom 20.September 2017 E. II.19; so der auch vor Bundesgericht geltende Grundsatz: BGE 128 II 90 E. 2 S. 92 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 3.

306Vgl. statt vieler KES 2016 502 vom 12. Oktober 2016 E. V.28.

Quelle: library.oapen.org · sui generis 012, sui generis Verlag 2020