Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
VII.Instruktion der Beschwerde
1.Schriftenwechsel
1.1Vernehmlassung der Vorinstanz und allfällige Wiedererwägung
217Hinsichtlich des Schriftenwechsels ist bundesgesetzlich einzig vorgeschrieben, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Vorinstanz Gelegenheit — S. 70 —zur Vernehmlassung gibt (Art. 450d Abs. 1 ZGB). Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht holt daher — in der Regel nach Eingang eines allfälligen Kostenvorschusses — gestützt auf Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG und Art. 83 VRPG sowie Art. 69 Abs. 1 VRPG eine Vernehmlassung bei der Vorinstanz innert einer der Beschwerdefrist293 entsprechenden, richterlichen294 (und damit grundsätzlich erstreckbaren295) Vernehmlassungsfrist ein, dies unter Zustellung der Beschwerdeschrift. Der Vorinstanz steht es in der Regel frei, ob sie von der Möglichkeit der Vernehmlassung Gebrauch machen will; das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht kann die Vorinstanz aber auch zu einer Vernehmlassung verpflichten, wenn dies zur Klärung der Situation unerlässlich ist296. Bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden ist die Vernehmlassung der Vorinstanz stets geboten297.
218Nebst der Ansetzung einer Vernehmlassungsfrist fordert das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Vorinstanz auf, der oberen Instanz innert der gleichen Frist auch die vorinstanzlichen Akten einzureichen (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG und Art. 83 VRPG sowie Art. 69 Abs. 2 VRPG).
219Anstatt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die Vorinstanz ihren Entscheid während der Vernehmlassungsfrist298 auch — zugunsten oder zuungunsten der beschwerdeführenden Partei299— in Wieder‑ erwägung ziehen (Art. 450d Abs. 2 ZGB), wenn sie bspw. erst aufgrund der Beschwerde bemerkt, dass ihr Fehler unterlaufen sind, die sofort und ohne grösseren Aufwand korrigierbar sind300. Der Devolutiveffekt tritt insoweit erst mit Einreichung der Vernehmlassung vollumfänglich ein. Unabhängig davon, ob die Vorinstanz mit einer Wiedererwägung den Beschwerdeanträ- gen entspricht, entfällt diesfalls das Anfechtungsobjekt in dem Umfang, in — S. 71 —dem die Vorinstanz auf ihren Entscheid zurückkommt. Im entsprechenden Umfang wird die Beschwerde gegenstandslos und ist abzuschreiben (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 VRPG)301. Ist die beschwerdeführende Partei mit dem neuen Entscheid der Vorinstanz nicht oder nur teilweise zufrieden, bleibt ihr nichts anderes übrig, als nunmehr gegen diesen Beschwerde zu führen302.
293Dazu oben Rz. 167 ff.
294Steinauer/Fountoulakis (2014), Rz. 1131.
295Steck (2016), N. 3a zu Art. 450d ZGB; Bohnet (2012), S. 92; reusser (2018), N. 14 zu Art. 450d ZGB.
296Botschaft KES, S. 7086; vgl. auch Bericht Steck, S. 35; Steinauer/Fountoulakis (2014), Rz. 1131.
297Steck (2015), N. 2a zu Art. 450d ZGB; Schmid (2010), N. 1 zu Art. 450d ZGB.
298Sind während der Vernehmlassungsfrist bereits eine Beschwerdeantwort oder anderweitige Stellungnahmen eingegangen, hindert dies nichts an der Kompetenz der Vorinstanz, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen: So zu Recht Maranta (2018a), N. 5 zu Art. 450d ZGB m.H. auf ein Urteil des Zürcher Obergerichts.
299Steinauer/Fountoulakis (2014), Rz. 1132; Murphy/Steck (2016), Rz. 19.72.
1.2Beschwerdeantwort
220Bundesrechtlich nicht aus dem ZGB, aber aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich die Pflicht des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts, auch die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeschrift zu bedienen und diese zur Einreichung einer Beschwerdeantwort einzuladen303. Diese Pflicht ergibt sich kantonalrechtlich auch aus Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG und Art. 83 VRPG sowie Art. 69 Abs. 1 VRPG. Was die Frist zur Beschwerdeantwort anbelangt, so wird ebenfalls die gleiche Frist wie die Beschwerdefrist angesetzt. Die Beschwerdeantwortfrist ist richterlicher Natur und damit erstreckbar304.
221Der Beschwerdegegner ist nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort verpflichtet. Enthält er sich eines Antrags, kann er sich freilich nicht von seiner Kostenpflicht befreien: Heisst das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Beschwerde gut, gilt der Beschwerdegegner in jedem Fall als unterliegende Partei305. Demgegenüber besteht in diesem Fall bei Abweisung der Beschwerde — und damit im Falle des Obsiegens der beschwerdegegnerischen Partei — grundsätzlich kein Anspruch auf Parteikostenersatz, da es an einem entsprechenden Antrag und meist auch an entschädigungswürdigem Aufwand fehlt306.
301Vgl. auch Botschaft KES, S. 7087; Murphy/Steck (2016), Rz. 19.72; Steck (2016), N. 7a zu Art. 450d ZGB; Meier (2016), Rz. 275; Bohnet (2012), S. 93; Schmid (2010), N. 4 zu Art. 450d ZGB; Fassbind (2016), N. 2 zu Art. 450d ZGB; KES 19 491 vom 15. August 2019 E. 4.
302Vgl. auch Steinauer/Fountoulakis (2014), Rz. 1132; Murphy/Steck (2016), Rz. 19.72; Steck (2016), N. 7b zu Art. 450d ZGB; Meier (2016), Rz. 275; Bohnet (2012), S. 93; Fass-Bind (2016), N. 2 zu Art. 450d ZGB.
303Vgl. auch Schmid (2010), N. 2 zu Art. 450d ZGB; Fassbind (2016), N. 1 zu Art. 450d ZGB; Maranta (2018a), N. 3 zu Art. 450d ZGB; reusser (2018), N. 19 zu Art. 450d ZGB.
304Steinauer/Fountoulakis (2014), Rz. 1131.
305Vgl. KES 2017 283 vom 20.September 2017 E. II.19; so der auch vor Bundesgericht geltende Grundsatz: BGE 128 II 90 E. 2 S. 92 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 3.
306Vgl. statt vieler KES 2016 502 vom 12. Oktober 2016 E. V.28.