Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
8.3Kosten und unentgeltliche Rechtspflege
In Verfahren betreffend den Kindes- und Erwachsenenschutz erhebt das 532 Bundesgericht grundsätzlich die ordentlichen Gerichtskosten862. Immerhin ist es ihm unbenommen, aufgrund der Umstände des Falles, etwa wenn die unterliegende Partei offensichtlich mittellos ist und dennoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat oder dieses aussichtslos ist863, nur reduzierte Kosten zu erheben oder auf die Kostenerhebung ganz zu verzichten864. Ist, was im Kindes- und Erwachsenenschutz häufig vorkommen 859 Nach der (neueren) Rechtsprechung liegt auch in der Regelung der elterlichen Sorge oder des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kind bzw. allgemein der Eltern-Kind-Beziehung kein Gestaltungsurteil nach Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 142 III 502 E. 2.7 S. 514; Verfügungen des Bundesgerichts 5A_844/2019 vom 18. November 2019 E. 3; 5A_883/2019 vom 6. November 2019; 5A_669/2019 und 5A_684/2019 vom 20. September 2019 E. 6; 5A_488/2017 vom 12. Juli 2017 E. 3; 5A_139/2017 vom 13. März 2017; 5A_284/2012 vom 8. Mai 2012; vgl. dagegen Urteile des Bundesgerichts 5A_638/2010 vom 10. November 2010 lit. C; 5A_645/2008 vom 27. August 2009 lit. D; 5A_482/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 1; Verfügung des Bundesgerichts 5A_883/2017 vom 29. November 2017).
860 Art. 103 Abs. 3 BGG.
861 Verfügungen des Bundesgerichts 2C_878/2019 vom 15. November 2019 E. 1;
2C_789/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1; 2C_623/2019 vom 21. August 2019 E. 2.1.
862 Art. 65 Abs. 1–3 BGG und Art. 66 BGG; Tarif vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebüh-
ren im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.1). Insbesondere gelangen nicht die reduzierten Ansätze nach Art. 65 Abs. 4 BGG zur Anwendung (Braconi [2019], S. 249).
863 Vgl. seiler (2015), N. 32 zu Art. 66 BGG.
864 Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_850/2018 vom 19. Novem-
ber 2018 E. 4; 5A_675/2017 vom 11. September 2017 E. 4. Dies ist insbesondere auch bei fürsorgerischen Unterbringungen häufig der Fall (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 5A_10/2020 vom 8. Januar 2020 E. 5; 5A_1063/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3; 5A_757/2018 vom 20. Mai 2019 E. 7).
— S. 200 —wird, das Gemeinwesen am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt und unterliegt dieses, sind regelmässig keine Kosten zu erheben, da das in seinem amtlichen Wirkungskreis betroffene Gemeinwesen im Normalfall keine solchen trägt865. Im Gegenzug hat es keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung866, muss die betroffene Person im Unterliegensfall aber entschädigen867.
533Die beschwerdeführende Partei kann (auch) im Verfahren vor dem Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen868. Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint869. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin870. Dabei kommen die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung, wie sie auch bei Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO gelten871. Als bedürftig gilt demnach eine Person, wenn sie die Kosten des Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen der Familie erforderlich sind872. Aussichtslos ist ein Rechtsbegehren, bei dem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Nicht aussichtslos ist dagegen ein Begehren, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde873. Zur Wahrung der Rechte notwendig ist eine anwaltliche Vertretung, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung einer — S. 201 —Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre874. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes dürfte regelmässig ein schwerer Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person drohen. So hat das Bundesgericht die anwaltliche Vertretung beispielsweise als notwendig qualifiziert beim Streit um die Errichtung einer Beistandschaft875, beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Unterbringung eines Kindes876 und beim Streit um eine Pflegekinderbewilligung877.
865Art. 66 Abs. 4 BGG; statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_671/2019 vom 22. Mai 2020 E. 3; 5A_662/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.
866Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteile des Bundesgerichts 5A_733/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 5; 5A_1024/2018 vom 12. August 2019 E. 6.
867Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_407/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 10, nicht publ. in: BGE 145 III 441.
868Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen gewährt (Art. 64 Abs. 2 BGG; vgl. Braconi [2019], S. 250).
869Art. 64 Abs. 1 BGG.
870Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BGG.
871BGE 140 III 12 E. 3.4 S. 15.
872BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537; Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6.2.
III.Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
1.Anwendungsbereich
534Soweit gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid keine Beschwerde nach den Art. 72 ff. BGG erhoben werden kann, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen878. Dabei ist zu betonen, dass die Verfassungsbeschwerde nach der gesetzlichen Systematik einzig dort zur Anwendung gelangt, wo die Einheitsbeschwerde durch das Gesetz für einen bestimmten Bereich ausgeschlossen ist (Art. 73, 79 und 83 ff. BGG) oder das Streitwerterfordernis nicht erfüllt wird (Art. 74 und 85 BGG)879. Sie kann nicht immer dann erhoben werden, wenn die Einheitsbeschwerde aus irgendeinem (anderen) Grund ausscheidet880. Die Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes unterliegen grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen881. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist in diesem Bereich nur dort von Bedeutung, wo eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt und weder der Streitwert von CHF 30’0000 erreicht wird noch eine Rechtsfrage von — S. 202 —grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist882. Folglich kommt der Verfassungsbeschwerde im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes keine grosse Bedeutung zu, womit nachfolgend einige wenige Hinweise zu diesem Rechtsmittel genügen müssen.
874BGE 144 IV 299 E. 2.1 S. 301; 130 I 180 E. 2.2 S. 182.
875Urteile des Bundesgerichts 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 6; 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 6.1.
876Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2018 vom 25. September 2018 E. 3.
877Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2017 vom 25. September 2017 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 143 III 473.
878Art. 113 BGG.
879BGE 134 III 520 E. 1.2 S. 522.
880Häberli/Merz (2014), Rz. 5.44 S. 260.
2.Ausgewählte Aspekte zur Verfassungsbeschwerde
535Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist allein gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig, wobei die Vorschriften der Beschwerde in Zivilsachen über die kantonalen Vorinstanzen sinngemäss zur Anwendung gelangen883. Sodann sind mit der Verfassungsbeschwerde dieselben (End-, Teil- und Zwischen-)Entscheide wie mit der Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar884. Insoweit kann auf das vorstehend Ausgeführte885 verwiesen werden.
536Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Begriff des rechtlich geschützten Interesses ist eng an den für die Verfassungsbeschwerde vorgesehenen Beschwerdegrund der Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 116 BGG geknüpft886. Zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist diejenige Person, der das verfassungsmässige Recht zusteht, dessen Verletzung sie rügt887. Bei der Anrufung spezifischer Verfassungsrech- te ergibt sich die Beschwerdelegitimation dabei aus der Grundrechtsträgerschaft und dem Inhalt des als verletzt gerügten Verfassungsrechts888. Die beschwerdeführende Partei muss Trägerin des verfassungsmässigen Rechts sein889, womit die Geltendmachung der eine Drittperson betreffenden (Verfassungs-)Rechtsverletzung ausgeschlossen ist. Die der betroffenen Person nahestehenden Personen i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind daher auch zur — S. 203 —Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert890. Da mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann, kommen nach der Rechtsprechung die strengen Rügeerfordernisse von Art. 106 Abs. 2 BGG zum Tragen891.
882Vgl. dazu oben Rz. 506 f.; für Anwendungsfälle vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_502/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3 und 4; 5A_531/2015 vom 24. November 2015 E. 1; 5A_726/2015 vom 19. November 2015 E. 2 und 3.
883Art. 113 und 114 BGG; BGE 137 III 424 E. 2.1 S. 426.
884Art. 117 i.V.m. Art. 90 ff. BGG; BGE 135 I 265 E. 1 S. 269; Urteil des Bundesgerichts 2D_58/2013 vom 24. September 2014 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 140 I 285.
885Oben Rz. 501 ff.
886Zum Begriff des verfassungsmässigen Rechts vgl. BGE 137 I 77 E. 1.3.1 S. 79; 136 I 241 E. 2.2 S. 248.
887BGE 142 II 259 E. 4.2 S. 262; 140 I 285 E. 1.2 S. 290 f.
888BGE 135 I 265 E. 1.3 S. 269 f.; 132 I 167 E. 2.1 S. 168 f.
889seiler (2015), N. 8 zu Art. 115 BGG.
537Für das Bundesgericht ist der vom oberen kantonalen Gericht festgestellte Sachverhalt auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde grundsätzlich verbindlich: Gemäss Art. 118 Abs. 1 BGG legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Davon abweichen kann es nur, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts i.S.v. Art. 116 BGG zustande kam892, wobei wiederum die qualifizierten Rügevoraussetzungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG gelten893. Anders als bei der Beschwerde in Zivilsachen kann das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts damit nicht korrigie- ren, wenn sie unter Verletzung einer Gesetzesbestimmung zustande gekommen ist894. Weitergehend gelten für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde die Bestimmungen zur Beschwerde in Zivilsachen895.
IV.Beschwerden gegen Entscheide betreffend die fürsorgerische Unterbringung
538Auch Entscheide über eine fürsorgerische Unterbringung896 betreffen öffentlich-rechtliche Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht nach Art. 76 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG897. Im wohl häufigsten Fall, in dem die Unterbringung als solche strittig ist, liegt eine nicht vermögensrechtliche — S. 204 —Streitigkeit vor und schliesst der angefochtene Entscheid das kantonale Verfahren ab, womit die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel ist898. Eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit ist demgegenüber gegeben, wo vor Bundesgericht wie vor der letzten kantonalen Instanz einzig die Kosten der Unterbringung strittig sind899. Diesfalls hängt die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen vom Erreichen des Streitwerts nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG900 ab bzw. davon, ob sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ist beides nicht der Fall, ist die beschwerdeführende Person auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verwiesen.
890Zur entsprechenden Problematik bei der Beschwerde in Zivilsachen vgl. oben Rz. 511.
891Art. 117 BGG; Urteile des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 1.2.2; 2C_584/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 2.4; 2C_735/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3.1; für Beispiele einer ungenügend begründeten Beschwerde vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_502/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 4.2; 5A_531/2015 vom 24. November 2015 E. 1; allgemein zu Art. 106 Abs. 2 BGG vgl. oben Rz. 522 f.; beachte allerdings die Hinweise oben Fn. 800.
892Art. 118 Abs. 2 BGG.
893BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 1.4.
894seiler (2015), N. 4 zu Art. 118 BGG; oben Rz. 526 f.
895Art. 117 BGG; dabei kommen bei der Verfassungsbeschwerde nicht nur die in dieser Bestimmung explizit genannten Vorschriften zur Anwendung, sondern sämtliche allgemeinen Verfahrensvorschriften des BGG (Biaggini [2018], N. 2 zu Art. 117 BGG).
896Vgl. zu dieser oben Rz. 340 ff.
897Urteile des Bundesgerichts 5A_775/2019 vom 27. November 2019 E. 1; 5A_407/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 1; 5A_371/2019 vom 24. Juli 2019 E. 1.1.
539Hinsichtlich der Voraussetzungen und des Beschwerdeverfahrens gilt auch im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich das hier- vor zur Beschwerde in Zivilsachen bzw. zur subsidiären Verfassungsbeschwerde Ausgeführte. Namentlich haben Beschwerden den dargestellten Anforderungen an die Begründung zu genügen901. Dabei ist auch bei Unterbringungen zu beachten, dass den kantonalen Instanzen nach der Rechtsprechung ein weiter Ermessensspielraum zukommt902. Immerhin hat das Bundesgericht, wenn auch in einem einzelrichterlichen Entscheid, festgehalten, es seien im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung an Laieneingaben «keine überspannten Begründungsanforderungen» zu stellen. Die beschwerdeführende Person müsse sich aber wenigstens ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid befassen und «Fingerzeige» geben, inwiefern dieser Recht verletzen solle903.
898Urteile des Bundesgerichts 5A_374/2018 vom 25. Juni 2018 E. 1.2; 5A_634/2016 vom 21. September 2016 E. 1; 5A_960/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 1.2; 5A_900/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 1.1. Soweit mit dem Entscheid über die Unterbringung ein Freiheitsentzug verbunden ist, ist dieser im Übrigen keinesfalls als vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_871/2014 vom 18. November 2014 E. 3.1).
899Urteil des Bundesgerichts 5A_757/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1. Anders dagegen der Fall, in dem im vorinstanzlichen Verfahren die Unterbringung als solche, vor Bundesgericht dagegen nur noch Kostenaspekte strittig sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_792/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1; 5A_226/2015 vom 5. August 2015 E. 1.1; 5A_826/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 1.1).
900Urteil des Bundesgerichts 5A_757/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.
901Urteile des Bundesgerichts 5A_775/2019 vom 27. November 2019 E. 2; 5A_374/2018 vom 25. Juni 2018 E. 2.1; 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 2; 5A_717/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 1; 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015 E. 2.
902Urteile des Bundesgerichts 5A_374/2018 vom 25. Juni 2018 E. 2.2; 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.1.
903Urteil des Bundesgerichts 5A_585/2017 vom 7. August 2017 E. 1.
540In der Praxis stellt sich sodann immer wieder das Problem, dass die strittige fürsorgerische Unterbringung bereits aufgehoben ist, wenn das Bundesgericht angerufen wird, oder dass sie während des bundesgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird. In diesen Fällen fehlt es an dem für die Beschwerdeführung vorausgesetzten aktuellen und praktischen (schutzwürdigen) Interesse nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG904, das auch bei Beschwerden gegen Entscheide über eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sein muss905. Das Bundesgericht tritt diesfalls auf die Beschwerde nicht ein oder schreibt das Verfahren als gegenstandslos geworden ab906. Ausnahmsweise verzichtet es jedoch auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse)907. Gerade bei nur für einen begrenzten Zeitraum angeordneten fürsorgerischen Unterbringungen kann ein derartiges virtuelles Interesse an der Beschwerdeführung bestehen908. Es fehlt allerdings etwa, wenn nach der Entlassung aus einer Klinik nur noch das die ursprüngliche Unterbringung rechtfertigende Gutachten überprüft werden soll909 oder wenn nicht zu erwarten ist, dass erneut eine Unterbringung aufgrund derselben oder vergleichbarer Geschehnisse erfolgen wird910. Auch kann auf diesem Weg nicht die Feststellung der Wiederrechtlichkeit der Unterbringung im Hinblick auf eine spätere Genugtuung verlangt werden911. Das Vorliegen eines virtuellen Interesses ist in der Beschwerde begründet darzulegen912.
904Vgl. zu diesem Interesse oben Rz. 510. Auch mit Beschwerden gegen fürsorgerische Unterbringungen können im Übrigen keine Interessen Dritter geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_238/2015 vom 16. April 2015 E. 2).
905Urteile des Bundesgerichts 5A_965/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 2; 5A_918/2017 vom 24. November 2017 E. 4; 5A_897/2017 vom 14. November 2017 E. 2; 5A_674/2015 vom 29. September 2015 E. 1.3.1.
906Vgl. zu diesen beiden Konstellationen oben Rz. 510.
907BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 94; 136 III 497 E 1.1 S. 499
908Urteile des Bundesgerichts 5A_825/2017 vom 1. November 2017 E. 1.2; 5A_674/2015 vom 29. September 2015 E. 1.3.2.
909Urteil des Bundesgerichts 5A_759/2018 vom 8. April 2019 E. 1.3.
910Urteil des Bundesgerichts 5A_489/2011 vom 29. August 2011 E. 3.2.
911Urteile des Bundesgerichts 5A_324/2018 vom 19. April 2018 E. 3; 5A_965/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 2; 5A_302/2017 vom 20. April 2017 E. 3; 5A_674/2015 vom 29. September 2015 E. 1.3.2; 5A_377/2015 vom 13. Juli 2015 E. 2; hierfür steht vielmehr die Klage nach Art. 454 ZGB zur Verfügung (BGE 140 III 92 E. 2.3 S. 95 f.; 136 III 497 E. 2 S. 500 f. [zu aArt. 429a ZGB]).
912Urteile des Bundesgerichts 5A_228/2019 vom 28. März 2019 E. 2; 5A_732/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 2.
sui generis ist ein Verein, der sich der Förderung des freien Zugangs zu juristischer Literatur, Gerichtsurteilen, Behördenentscheidungen und Gesetzes- materialien verschrieben hat. Unter dem Label sui generis erscheint seit 2014 eine juristische Open-Access-Fachzeitschrift. 2019 erfolgte die Gründung des sui generis Verlags.
sui generis Buchreihe
herausgegeben von Daniel Hürlimann und Marc Thommen
In dieser Reihe werden juristische Dissertationen und Habilitationen sowie Lehrbücher und Fachpublikationen einem breiten Publikum zugänglich gemacht. Die Bücher dieser Reihe erscheinen als gedruckte Werke und online. Die digitale Version ist weltweit kostenlos zugänglich (Open Access). Die Urheberrechte verbleiben bei den AutorInnen; die Werke werden unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht.
Bisher in der sui generis Reihe erschienen:
001— Monika Simmler: Normstabilisierung und Schuldvorwurf
002 — Marc Thommen: Introduction to Swiss Law
003 — Silvio Hänsenberger: Die zivilrechtliche Haftung für autonome Drohnen unter Einbezug von Zulassungs- und Betriebsvorschriften 004 — Mais A.M. Qandeel: Enforcing Human Rights of Palestinians in the Occupied Territory 005 — Moritz Oehen: Der Strafkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren 006 — Jens Lehne: Crisis at the WTO: Is the Blocking of Appointments to the WTO Appellate Body by the United States Legally Justified? 007 — Lorenz Garland: Waffengleichheit im Vorverfahren 008 — Christoph Urwyler: Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug 009 — Dominik Elser: Die privatisierte Erfüllung staatlicher Aufgaben 010 — David Henseler: Datenschutz bei drohnengestützter Datenbearbeitung durch Private 011 — Lorenz Raess: Court Assistance in the Taking of Evidence in International Arbitration 012 — Christoph Hurni / Christian Josi / Lorenz Sieber: Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht — S. 208 —Dieses Werk ist erschienen in der Reihe sui generis, herausgegeben von Daniel Hürlimann und Marc Thommen.
1.Auflage 26. November 2020
© 2020 Christoph Hurni, Christian Josi, Lorenz Sieber
Dieses Werk wurde unter einer Creative Commons Lizenz als Open Access veröffentlicht, die bei Weiterverwendung nur die Nennung des Urhebers erfordert (CC BY 4.0 — https://creativecommons.org/licenses/by/4.0).
ISBN: 978–3–907297–12–4
DOI: 10.38107/012
Korrektorat: Christoph Meyer
Gestaltung: Müller+Hess, Basel
Illustration auf dem Umschlag: Daniel Peier
Druck: Ebner & Spiegel, Ulm
www.suigeneris-verlag.ch
— S. 210 —DAS VERFAH
VOR DEM BE
UND ERWAC
SCHUTZGER
Im Kanton Bern nimmt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Aufgaben der gerichtlichen Beschwerdeinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen wahr. Es bildet einen Teil der Zivilabteilung des Obergerichts und ist mit Oberrichterinnen und Oberrichtern wie auch mit Fachrichterinnen und Fachrichtern besetzt. Das Verfahren vor diesem Fachgericht ist geprägt von einem Rechtsquellenpluralismus: Eine bundesrechtliche Rumpfordnung im Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird konkretisiert durch eine kantonale Spezialverfahrensordnung, die wiederum lückenfüllend auf den allgemeinen Verwaltungsprozess des Kantons Bern verweist. Das vorliegende Werk stellt das Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht systematisch dar und soll sowohl den Rechtssuchenden, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als auch den Mitgliedern des Gerichts bei prozessualen Fragen als Orientierung dienen.
sui generis
ISBN 978–3–907297–12–4
DOI 10.38107/012