Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
7.3Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids
311Kassiert das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und weist es die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurück, ist diese an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden. Zu dieser sog. innerprozessualen Bindungswirkung äussert sich das Bundesgericht wie folgt:
312«Das Bundesgericht setzt allgemein die formelle Rechtskraft, die materielle Rechtskraft und die innerprozessuale Bindungswirkung nicht gleich (…). Die Bindung der unteren Instanz an die Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts wird nicht als Folge der Rechtskraftwirkung verstanden, sondern als eine Bindung sui generis, die sich aus der Hierarchie der Instanzen im gleichen Prozess ergibt (…).»387
313Zur inhaltlichen Tragweite der innerprozessualen Bindungswirkung wiederum das Bundesgericht:
314«Gemäss [der bundesgerichtlichen Rechtsprechung] sind nach einem Rückweisungsentscheid des [Rechtsmittelgerichts] sowohl dieses selbst als auch die [Vorinstanz] an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der [Vorinstanz] ist es [ihr] wie auch den Parteien — abgesehen von zulässigen Noven — verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die [Vorinstanz] und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 m.H.)388.»
315Diese Grundsätze gelten auch für Rückweisungsentscheide des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts389.
387Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom 25. Juli 2015 E. 3.5.2.2.
388Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom 25. Juli 2015 E. 3.5.1.
389Vgl. auch Schmid (2010), N. 4 zu Art. 450 ZGB.
8.Entscheidvollstreckung
316Was die Vollstreckung eines Beschwerdeentscheids des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts anbelangt, so gelten die Grundsätze von Art. 450g ZGB nicht nur für Entscheide der ersten Instanz, sondern auch für Entscheide des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts390. Es ist diesfalls ebenfalls die Kin‑ des‑ und Erwachsenenschutzbehörde, die den Beschwerdeentscheid vollstreckt391.
317Es müssen freilich lediglich Leistungsentscheide des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts vollstreckt werden, nicht aber Feststellungs- oder Gestaltungsentscheide392. Letztere wirken unmittelbar rechtsgestaltend, was auf die Mehrzahl der Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zutrifft. Keiner Vollstreckung bedürfen also etwa393:
—Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 298a Abs. 1,
Art. 298b Abs. 2 ZGB) oder Neuzuteilung der elterlichen Sorge (Art. 298d Abs. 1 ZGB)
—Übertragung der elterlichen Sorge an den Vater (Art. 298b Abs. 4 ZGB)
—Zustimmung beim Wechsel des Aufenthaltsorts (Art. 301a Abs. 2 ZGB)
—Anordnung eines Verfahrensbeistands (Art. 314abisund 449a ZGB)
—Anordnung einer Vormundschaft für Minderjährige (Art. 298b Abs. 4
ZGB)
—Anordnung einer Beistandschaft für Minderjährige unter Einschluss
des partiellen Entzugs der elterlichen Sorge (Art. 306 Abs. 2, Art. 308 und 325 ZGB)
—Instruktion des Vorsorgebeauftragten und Ausstellung einer Ernen-
nungsurkunde (Art. 363 Abs. 3 ZGB)
—Auslegung und/oder Ergänzung eines Vorsorgeauftrags (Art. 364 ZGB)
—Auslegung einer Patientenverfügung und Anordnung entsprechender
Massnahmen (Art. 373 ZGB)
—Zustimmung zu ausserordentlichen Vermögensverwaltungshandlun-
gen des Ehegatten oder eingetragenen Partners Urteilsunfähiger (Art. 374 Abs. 3 ZGB)
—Ausstellung von Vertretungsvollmachten an Ehegatten oder eingetrage-
ne Partner Urteilsunfähiger (Art. 376 ZGB)
390Vgl. Botschaft KES, S. 7089: «Nach Absatz 1 vollstreckt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin alle erst- und zweitinstanzlichen Entscheide.»
391Affolter (2018), N. 56 zu Art. 450g ZGB.
392Statt aller Affolter (2018), N. 30 zu Art. 450g ZGB.
393Affolter (2018), N. 31 zu Art. 450g ZGB.
—Bestimmung einer vertretungsberechtigten Person für Urteilsunfähige
bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 Abs. 2 ZGB)
—Zustimmung zu Rechtsgeschäften, Auftrag an eine Drittperson, Be-
zeichnung einer Aufsichtsperson oder andere Vorkehrungen zur Vermeidung einer Beistandschaft (Art. 392 ZGB)
—Anordnung einer Beistandschaft für Erwachsene (Art. 393–398, 403
ZGB)
—Partielle Einschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 394 Abs. 2 ZGB)
—Genehmigung von Rechtsgeschäften von Verbeiständeten (Art. 416 f.
ZGB)
—Entgegennahme des Inventars (Art. 405 Abs. 2 ZGB)
—Genehmigung von Rechnung und Bericht (Art. 415 i.V.m. 410 f. ZGB) oder
Befreiung von der Rechnungs- und Berichtsablage (Art. 420 ZGB)
—Entlassung aus dem Amt (Art. 422 f. ZGB)
—Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 Abs. 3 und
4 i.V.m. Art. 428 ZGB)
—
318Demgegenüber bedürfen der Vollstreckung etwa394:
—Verpflichtung an die besuchsbelastete Person, ein Kind der besuchs-
berechtigten Person zur Verfügung zu halten oder zuzuführen
—Ermahnungen oder Weisungen an Eltern, Pflegeltern oder Kind gemäss
Art. 307 Abs. 3 oder Art. 273 Abs. 2 ZGB zu einem gewissen Tun oder Unterlassen
—Zuführung eines Minderjährigen an den Pflegeplatz, an die Klinik oder
Einrichtung nach erfolgtem Obhutsentzug
—Fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person zur Behand-
lung in die Klinik, zur Begutachtung oder unter Zwangsbehandlung
X.Prozesskosten
1.Verfahrenskosten
319Gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 VRPG bestehen die Verfahrenskosten aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden.
320Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht setzt die Gebühr gestützt auf das Verfahrenskostendekret nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 VRPG). Gemäss Art. 46 Abs. 2 VKD findet dabei der — S. 101 —Rahmen von Art. 51 VKD sinngemäss Anwendung, d.h., es werden bei Beschwerden zwischen 300 und 7’000 Taxpunkte als Vorschuss in Rechnung gestellt, wobei der Wert eines Taxpunktes einen Schweizer Franken beträgt (Art. 4 Abs. 2 VKD).
394Affolter (2018), N. 34 ff. zu Art. 450g ZGB.
321Nun ist dieser Rahmentarif auf alle Verwaltungsjustizverfahren des VRPG anzuwenden, nicht nur auf diejenigen des Kindes- und Erwachsenenschutzes. Dabei ist zu bedenken, dass es weitaus kompliziertere und daher auch aufwendigere Verwaltungsjustizverfahren gibt als diejenigen, die unter das KESG fallen, wie z.B. diejenigen des Bau- und Planungsrechts. In der Praxis stellt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht daher bei einfachen und rein prozessualen Fragestellungen in der Regel CHF 600 bis CHF 800 in Rechnung und ansonsten zwischen CHF 1’000 bis CHF 3’000.
322Keine Verfahrenskosten erhoben werden in Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen (Art. 70 Abs. 3 lit. d KESG). Das Gesetz nennt dabei die Massnahmen der Art. 307–311 ZGB. Nach der Rechtsprechung des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts fallen darunter aber auch Weisungen nach Art. 273 Abs. 2 ZGB395 oder die Verweigerung bzw. der Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr nach Art. 274 Abs. 2 ZGB, einschliesslich der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts396. Normale Besuchsrechtsstreitigkeiten, d.h. insb. die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs oder aber die Frage der Abänderung einer bestehenden Obhutsregelung, stellen hingegen keine kostenbefreite Kindesschutzmassnahmen dar397. Keine Verfahrenskosten werden auch in Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege erhoben (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 VRPG). Schliesslich sind auch Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Art. 70 Abs. 3 lit. a KESG), worunter nach der Rechtsprechung auch ambulante Massnahmen nach Art. 437 Abs. 2 ZGB gehören398, Verfahren betreffend die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft oder dauernd urteilsunfähiger Personen (Art. 70 Abs. 3 lit. b KESG) und Verfahren betreffend die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen geistiger Behinderung (Art. 70 Abs. 3 lit. c KESG) kostenbefreit.
395Entscheid KES 2019 212 vom 4. September 2019 E. VI.47 («Kindesschutzmassnahmen im weiteren Sinne»).
396Entscheid KES 2018 860 vom 3. April 2019 E. III.24.5.
397Entscheide KES 2019 280 vom 6. August 2019 E. VI.24; KES 2018 784 vom 7. Februar 2019 E. III.18.7 und V.21.
398Entscheid KES 2014 514 vom 20. Oktober 2014 E. V.
2.Parteikosten
323Die Parteientschädigung bemisst sich nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Der Tarifrahmen liegt zwischen CHF 100 und CHF 11’800 (Art. 11 Abs. 1 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil (Vergleich, Abstand, Klagerückzug etc.) beträgt das Honorar 25% bis 100% des Honorars gemäss Art. 11 PKV (vgl. Art. 15 PKV). Zu ersetzen sind zudem die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV).
324Auch bei der Bemessung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der oben genannte Rahmentarif auf alle Verwaltungsjustizverfahren des VRPG anzuwenden ist, nicht nur auf diejenigen des Kindes- und Erwachsenenschutzes. Auch hier ist zu bedenken, dass Verfahren nach dem KESG nicht zu den aufwendigsten und kompliziertesten Verfahren gehören. Die Parteientschädigung für Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bewegt sich daher in der Regel im unteren Bereich des Rahmentarifs.
3.Kostenverlegung
325Als Grundsatz für die Kostenverlegung gilt das Unterliegerprinzip: Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden — also der mit ihren Anträgen nicht durchdringenden — Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG).
326Das Unterliegerprinzip kommt insb. dann zur Anwendung, wenn sich eine Beschwerdeführerin und ein Beschwerdegegner kontradiktorisch gegenüberstehen. Wenn eine Partei im vorinstanzlichen Verfahren Interessen wahrgenommen hat, die denjenigen der Beschwerdeführerschaft konträr gegenüberstehen, ist diese stets als Beschwerdegegnerin zu betrachten. Sie kann sich diesfalls im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht auch dann nicht vor Kostenfolgen bewahren, wenn sie sich in ihrer Beschwerdeantwort eines Abweisungs- oder Nichteintretensantrags enthält399. Unterliegen tut bei Gutheissung der Beschwerde auch der Beschwerdegegner, — S. 103 —der zunächst als Mitbeteiligter400 betrachtet wird, dann aber zum Beschwerdegegner mutiert, weil er einen Abweisungs- oder Nichteintretensantrag formuliert. Einzig der Mitbeteiligte, der sich eines Abweisungs- oder Nichteintretensantrags enthält, wird nicht kostenpflichtig. Das Gleiche gilt für die betroffene Person, die sich nicht mittels Sachanträgen als Partei konstituiert.
399So der auch vor Bundesgericht geltende Grundsatz: BGE 128 II 90 E. 2 S. 92 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 3.
327Wird die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen, werden die Kosten unter den Parteien nach dem Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens verlegt. Wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen, gilt die Beschwerdeführerin in kostenrechtlicher Hinsicht als vollumfänglich obsiegend.
328Besondere Umstände, die es gebieten, eine andere Kostenverlegung vorzunehmen, liegen namentlich dann vor, wenn der angefochtene Entscheid aufgrund formeller Fehler im vorinstanzlichen Verfahren aufzuheben ist. In solchen Fällen kann oftmals von einer behördlichen Fehlleistung ausgegangen werden, aufgrund welcher der Beschwerdeführer gezwungen war, den Entscheid an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht weiterzuziehen. Ihm — sowie auch der Beschwerdegegnerin — ist dadurch ein unnötiger Mehraufwand entstanden. Die Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton Bern aufgrund besonderer Umstände i.S.v. Art. 108 Abs. 1 VRPG für das Beschwerdeverfahren erscheint in solchen Fällen als angemessene Lösung401. Weiter liegen besondere Umstände im Falle des Abschlusses eines Vergleichs vor.
400Zur Figur des Mitbeteiligten vgl. oben Rz. 92.
401Vgl. statt vieler KES 2019 519 vom 28. August 2019 E. IV.8.2. f.