Buch · sui generis 012, sui generis Verlag 2020

Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

‹Kapitel 41 von 48S. 164–167›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis 012
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/012
Zitiervorschlag
Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, sui generis 012, Zürich 2020, S. 164–167
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23AbkürzungsverzeichnisSeiten 23–33MaterialienverzeichnisSeiten 33–383.Entstehung des Kindes- und ErwachsenenschutzrechtsS. 5–184.1Anspruch auf Orientierung über den VerfahrensgangS. 18–214.2Anspruch auf vorgängige Äusserung und ReplikS. 184.3Anspruch auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (insb. der Beweisanspruch)S. 204.4Anspruch auf Prüfung und Berücksichtigung durch das GerichtS. 21–244.5Anspruch auf Begründung des EntscheidsS. 214.6Anspruch auf Übersetzung?S. 214.7Anspruch auf Aktenführung und AkteneinsichtS. 224.8Heilung einer Gehörsverletzung vor dem Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtS. 24–264.9Treu und GlaubenS. 257.Rechtsanwendung und Kognition7.1Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia)S. 27–307.2Kognition des Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtsS. 288.1Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Parteien)S. 298.2MitbeteiligteS. 31–348.3BetroffeneS. 318.4VorinstanzS. 328.5Vertretung und VerfahrensbeistandschaftS. 329.Ausstand und Ablehnung9.1AllgemeinesS. 34–379.2Ausstands- und AblehnungsgründeS. 349.3Zuständigkeit und VerfahrenS. 37–409.4Ablehnungsgesuch und Folgen der Verletzung der AusstandsvorschriftenS. 372.1DreierbesetzungS. 392.2EinzelbesetzungS. 40–422.3FünferbesetzungS. 421.1Anfechtbarkeit von EndentscheidenS. 43–461.2Anfechtbarkeit von ZwischenentscheidenS. 431.3Anfechtbarkeit von prozessleitenden VerfügungenS. 451.4Anfechtbarkeit von vorsorglichen MassnahmenS. 46–491.5Anfechtbarkeit von behördlicher UntätigkeitS. 473.1VerfahrensbeteiligteS. 49–543.2Nahestehende PersonenS. 503.3DritteS. 515.Einhaltung der Beschwerdefrist5.1Bei der Anfechtung von EndentscheidenS. 54–575.2Bei der Anfechtung von ZwischenentscheidenS. 565.3Bei der Anfechtung von prozessleitenden VerfügungenS. 565.4Bei der Anfechtung von vorsorglichen MassnahmenS. 57–605.5Bei der Rechtsverweigerungs- und RechtsverzögerungsbeschwerdeS. 576.1Zum Antragserfordernis im AllgemeinenS. 576.2Reformatorisches Begehren als GrundsatzS. 586.3Kassatorisches Begehren als AusnahmeS. 596.4Definition eines zulässigen StreitgegenstandsS. 60–654.Rügen und Noven4.1RechtsverletzungS. 66–694.2UnangemessenheitS. 664.3Unrichtige TatsachenfeststellungS. 674.4NovenS. 674.5UntätigkeitS. 68VII.Instruktion der Beschwerde1.Schriftenwechsel1.1Vernehmlassung der Vorinstanz und allfällige WiedererwägungS. 69–711.2BeschwerdeantwortS. 711.3Stellungnahme des MitbeteiligtenS. 72–751.4Stellungnahme der betroffenen PersonS. 721.5Zweiter SchriftenwechselS. 721.6Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRKS. 721.7Verzicht auf Vernehmlassung und BeschwerdeantwortS. 724.Andere vorsorgliche Massnahmen4.1Ordentliche AnordnungS. 75–784.2Superprovisorische AnordnungS. 767.Verfahrensdisziplin7.1Nichteintreten auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche EingabenS. 79–847.2Ordnungsbusse bei mutwilligem ProzessierenS. 807.3Sitzungspolizeiliche MassnahmenS. 807.4Verbot des BerichtensS. 803.Verhandlungsablauf3.1Anwendbares Recht und ProtokollierungS. 84–873.2Säumnis der ParteienS. 853.3Erste ParteivorträgeS. 853.4BeweisverfahrenS. 853.5VergleichsverhandlungenS. 853.6Schlussvorträge (Plädoyers)S. 863.7UrteilsberatungS. 863.Beurteilung der Beschwerdeanträge3.1ZulässigkeitsprüfungS. 87–913.2BegründetheitsprüfungS. 884.Entscheid4.1Reformation oder KassationS. 92–944.2Kassation von Amtes wegenS. 925.1Nichteintreten auf die BeschwerdeS. 935.2Teilweises Ein- bzw. Nichteintreten auf das RechtsmittelS. 945.3Abweisung der BeschwerdeS. 945.4Gutheissung der BeschwerdeS. 95–985.5Teilweise Gutheissung bzw. Abweisung der BeschwerdeS. 957.1Formelle RechtskraftS. 967.2Materielle Rechtskraft?S. 977.3Bindungswirkung des RückweisungsentscheidsS. 98–1034.Unentgeltliche Rechtspflege4.1AllgemeinesS. 103–1094.2Formelle Voraussetzungen — MittellosigkeitS. 1044.3Materielle Voraussetzungen — NichtaussichtslosigkeitS. 1052.2Einweisung zur BegutachtungS. 109–1122.3Entscheide betreffend die Unterbringung eines KindesS. 1092.4Entscheide betreffend Verzicht oder Ablehnung einer MassnahmeS. 1103.1Ärztliche Anordnung der fürsorgerischen UnterbringungS. 1113.2Behandlung einer psychischen Störung ohne ZustimmungS. 112–1153.3Massnahmen zur Einschränkung der BewegungsfreiheitS. 1124.1ZurückbehaltungS. 1124.2Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die EinrichtungS. 113III.Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts1.Örtliche Zuständigkeit1.1Entscheide der Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeS. 115–1181.2Entscheide von Ärztinnen und ÄrztenS. 1151.3Entscheide der EinrichtungenS. 118–1213.1Instruktionsrichterin oder InstruktionsrichterS. 1193.2DreierbesetzungS. 121–127V.Einreichung1.Frist1.1DauerS. 127–1361.2FristenlaufS. 1282.Anordnungen im Hinblick auf die Beschwerdeverhandlung2.1VertretungS. 136–1392.2SchriftenwechselS. 139–1522.3Beweismassnahmen vor der VerhandlungS. 1402.4Vorladung und VorführungS. 152–1553.1ZweckS. 1533.2SäumnisS. 1543.3Erweiterung des StreitgegenstandsS. 155–1583.4Mündliche Beschwerdebegründung und AnhörungS. 1553.5Einvernahme und mündliche Auskunft DritterS. 158–1643.6Weitere BeweismassnahmenS. 1583.7Vergleichsverhandlung und Hinweis auf die Möglichkeit des BeschwerderückzugsS. 1594.1BeschleunigungsgebotS. 1604.2BeratungS. 1604.3EntscheidS. 160
4.4KostenentscheidS. 164–167
4.5Eröffnung und BegründungS. 167–1733.Anfechtbare Entscheide3.1End-, Teil- und ZwischenentscheideS. 173–1763.2Ausschöpfung des InstanzenzugsS. 176–1857.Form der Beschwerde7.1Allgemeine FormerfordernisseS. 185–1887.2AmtsspracheS. 1867.3BegehrenS. 1867.4Beschwerdegründe und Begründung der BeschwerdeS. 188–1968.Ausgewählte Verfahrensfragen8.1Neue VorbringenS. 196–1998.2Aufschiebende WirkungS. 1988.3Kosten und unentgeltliche RechtspflegeS. 199–210
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4.4Kostenentscheid

a Verfahrenskosten

483Im Bereich der FU und des Kindesschutzes ist das Verfahren gemäss Art. 70 Abs. 3 lit. a und d KESG kostenlos. Eine Ausnahme besteht gemäss Art. 70 Abs. 4 i.V.m. Art. 63 Abs. 4 KESG für die Kosten besonderer Untersuchungen und Gutachten, welche der betroffenen Person auferlegt werden können, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befindet.

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b Parteikosten

484Dringt die beschwerdeführende Partei mit ihrer Beschwerde durch, hat sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Parteientschädigung630:

485Ist die betroffene Person nicht vertreten oder lässt sie sich durch jeman- den vertreten, der nicht Anwältin oder Anwalt ist, kann ihr gemäss Art. 70 Abs. 2 KESG in einem aufwendigen Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Aufwendige Beschwerdeverfahren sind im Bereich der FU selten. Als nicht durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten gelten auch Personen, die sich gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 48 KESG von einer Organisation vertreten lassen, die ihrerseits eine Anwältin oder einen Anwalt entsendet631.

486Ist die beschwerdeführende Person durch eine Anwältin oder einen Anwalt verbeiständet, so wird die Parteientschädigung gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG nach den Kriterien gemäss Art. 41 KAG festgesetzt. Dabei wird bei Beschwerden gegen eine ärztliche FU in der Regel von einem gebotenen Stundenaufwand von ca. fünf Stunden ausgegangen632.

c Amtliche Entschädigung

487Die Entschädigung amtlicher Anwältinnen und Anwälte richtet sich gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 VRPG nach Art. 42 KAG. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht entschädigt nur amtliche Anwältinnen und Anwälte, die es für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 72 KESG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 VRPG selbst eingesetzt hat. Die beschwerdeführende Person ist gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG zur Nach- zahlung der Differenz zum vollen Honorar an ihre Rechtsvertretung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

488Obsiegt die beschwerdeführende Person, wird ihr gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG eine volle Parteientschädigung gemäss Art. 41 KAG zugesprochen633. Die Festsetzung eines amtlichen Honorars erübrigt sich in einem solchen Fall.

489Die Entschädigung einer nach den Artikeln 314abisund Art. 449a ZGB amtlich beigeordneten Verfahrensbeistandschaft richtet sich hingegen gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 71 lit. a und Art. 49 KESG nach Art. 36 — S. 166 —KESG. Diese Bestimmung führt Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB aus, wonach die Beistandsperson Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen hat, die unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität der ihr übertragenen Aufgaben festzusetzen sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt diese auf die Beistandschaften gemäss Art. 393 ff. ZGB zugeschnittene Bestimmung auch für Verfahrensbeistände634. Diese werden von der KESB eingesetzt, damit sie die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren vertreten. Darin eingeschlossen ist die Befugnis, Rechtsmittel zu ergreifen, wie dies Art. 314abisAbs. 3 ZGB ausdrücklich festhält. Sie brauchen somit vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht eigens für das Beschwerdeverfahren erneut bestellt zu werden635. Weil sie für das gesamte Verfahren eingesetzt sind, sind sie nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen, sondern von der KESB im Rahmen der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung gemäss Art. 36 Abs. 1 KESG. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht entschädigt demgegenüber nur Verfahrensbeistände, die es gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB für das Beschwerdeverfahren selbst eingesetzt hat.

630Vgl. oben Rz. 323 f.

631Vgl. dazu oben Rz. 426 f.

632Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_933/2018 vom 1. Februar 2019 E. 5.2.

633Von Büren (2020), N. 4 zu Art. 113 VRPG.

490Die Bemessung der Entschädigung hängt davon ab, ob es sich beim Beistand um eine Anwältin oder einen Anwalt handelt oder nicht. Während Nichtanwälte gemäss Art. 36 Abs. 2 KESG nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV; BSG 213.361) entschädigt werden, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung für Anwälte gemäss Art. 36 Abs. 3 KESG aus- schliesslich nach dem KAG. Anwendbar ist Art. 42 KAG, der die Festlegung der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte regelt. Nicht anwendbar ist hingegen die Bestimmung über das Nachforderungs- recht gemäss Art. 42a KAG, der sich auf den in diesem Kontext nicht anwendbaren Art. 113 VRPG bezieht. Anders als Anwälte, die nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege eingesetzt sind, haben Verfahrensbeistände nach der hier vertretenen Auffassung zudem auch dann keinen Anspruch auf die volle Entschädigung gemäss Art. 41 KAG, wenn die betroffene Person obsiegt636. Dies folgt schon daraus, dass Verfahrensbeistände stets aufgrund amtlicher Anordnung tätig werden, weshalb auch der amtliche Tarif anwendbar sein muss. Zudem regelt das KAG nur die Bemessung der Entschädigung. Welche Entschädigungsart tatsächlich zum Zuge — S. 167 —kommt (amtliche Entschädigung oder volle Entschädigung), folgt aus dem einschlägigen Verfahrensrecht. Anders als der Verfahrensbeistand gemäss Art. 449a und 450e Abs. 4 ZGB steht der nach den Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege bestellte Rechtsbeistand mit der verbeiständeten Person gleichzeitig in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis637. Dieser sind die Parteikosten daher nur gestundet; sie bleibt gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.Vm. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a KAG verpflichtet, ihrer Rechtsvertretung die Differenz zum vollen Honorar im Sinne von Art. 41 KAG nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgegenüber unterliegt die betroffene Person, der ein Verfahrensbeistand nach Art. 449a bzw. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB beigeordnet worden ist, keiner Nachzahlungspflicht, sondern bestreitet die Kosten für ihre Verbeiständung gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB von Anfang an aus ihrem eigenen Vermögen, sofern sie nicht mittellos ist (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Es besteht somit kein Grund für die Anwendung zwei- er unterschiedlicher Tarife (Art. 41 und Art. 42 KAG). Der Verweis in Art. 36 Abs. 3 KESG auf die Bestimmungen des KAG kann deshalb nur so verstanden werden, dass für Verfahrensbeistände allein 42 KAG, der die Bemessung der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte regelt, zur Anwendung kommt.

634BGE 143 III 183 E. 4.2.1 S. 185 f.

635Maranta/Auer/Marti (2018), N. 31 zu Art. 449a ZGB m.H.

636A.M. Vortrag KESG, S. 35.

491Das schliesst indessen nicht aus, dass die betroffene Person diese Kosten, für die sie mit ihrem eigenen die Vermögen einzustehen hat, gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG bei der Gegenpartei bzw. dem unterliegenden Gemeinwesen als Parteikosten geltend macht, wenn sie im Verfahren obsiegt638. Richtet sich ihr Anspruch gegen das unterliegende Gemeinwesen, bleibt diesem im Ergebnis verwehrt, die Entschädigung des Verfahrensbeistands aus dem Vermögen der betroffenen Person zu beziehen.

637Von Büren (2020), N. 43 zu Art. 111 VRPG.

638BGE 143 III 183 E. 4.2.4 S. 188.

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