Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
4.4Kostenentscheid
a Verfahrenskosten
483Im Bereich der FU und des Kindesschutzes ist das Verfahren gemäss Art. 70 Abs. 3 lit. a und d KESG kostenlos. Eine Ausnahme besteht gemäss Art. 70 Abs. 4 i.V.m. Art. 63 Abs. 4 KESG für die Kosten besonderer Untersuchungen und Gutachten, welche der betroffenen Person auferlegt werden können, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befindet.
— S. 165 —b Parteikosten
484Dringt die beschwerdeführende Partei mit ihrer Beschwerde durch, hat sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Parteientschädigung630:
485Ist die betroffene Person nicht vertreten oder lässt sie sich durch jeman- den vertreten, der nicht Anwältin oder Anwalt ist, kann ihr gemäss Art. 70 Abs. 2 KESG in einem aufwendigen Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Aufwendige Beschwerdeverfahren sind im Bereich der FU selten. Als nicht durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten gelten auch Personen, die sich gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 48 KESG von einer Organisation vertreten lassen, die ihrerseits eine Anwältin oder einen Anwalt entsendet631.
486Ist die beschwerdeführende Person durch eine Anwältin oder einen Anwalt verbeiständet, so wird die Parteientschädigung gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG nach den Kriterien gemäss Art. 41 KAG festgesetzt. Dabei wird bei Beschwerden gegen eine ärztliche FU in der Regel von einem gebotenen Stundenaufwand von ca. fünf Stunden ausgegangen632.
c Amtliche Entschädigung
487Die Entschädigung amtlicher Anwältinnen und Anwälte richtet sich gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 VRPG nach Art. 42 KAG. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht entschädigt nur amtliche Anwältinnen und Anwälte, die es für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 72 KESG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 VRPG selbst eingesetzt hat. Die beschwerdeführende Person ist gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG zur Nach- zahlung der Differenz zum vollen Honorar an ihre Rechtsvertretung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
488Obsiegt die beschwerdeführende Person, wird ihr gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG eine volle Parteientschädigung gemäss Art. 41 KAG zugesprochen633. Die Festsetzung eines amtlichen Honorars erübrigt sich in einem solchen Fall.
489Die Entschädigung einer nach den Artikeln 314abisund Art. 449a ZGB amtlich beigeordneten Verfahrensbeistandschaft richtet sich hingegen gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 71 lit. a und Art. 49 KESG nach Art. 36 — S. 166 —KESG. Diese Bestimmung führt Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB aus, wonach die Beistandsperson Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen hat, die unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität der ihr übertragenen Aufgaben festzusetzen sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt diese auf die Beistandschaften gemäss Art. 393 ff. ZGB zugeschnittene Bestimmung auch für Verfahrensbeistände634. Diese werden von der KESB eingesetzt, damit sie die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren vertreten. Darin eingeschlossen ist die Befugnis, Rechtsmittel zu ergreifen, wie dies Art. 314abisAbs. 3 ZGB ausdrücklich festhält. Sie brauchen somit vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht eigens für das Beschwerdeverfahren erneut bestellt zu werden635. Weil sie für das gesamte Verfahren eingesetzt sind, sind sie nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen, sondern von der KESB im Rahmen der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung gemäss Art. 36 Abs. 1 KESG. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht entschädigt demgegenüber nur Verfahrensbeistände, die es gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB für das Beschwerdeverfahren selbst eingesetzt hat.
630Vgl. oben Rz. 323 f.
631Vgl. dazu oben Rz. 426 f.
632Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_933/2018 vom 1. Februar 2019 E. 5.2.
633Von Büren (2020), N. 4 zu Art. 113 VRPG.
490Die Bemessung der Entschädigung hängt davon ab, ob es sich beim Beistand um eine Anwältin oder einen Anwalt handelt oder nicht. Während Nichtanwälte gemäss Art. 36 Abs. 2 KESG nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV; BSG 213.361) entschädigt werden, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung für Anwälte gemäss Art. 36 Abs. 3 KESG aus- schliesslich nach dem KAG. Anwendbar ist Art. 42 KAG, der die Festlegung der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte regelt. Nicht anwendbar ist hingegen die Bestimmung über das Nachforderungs- recht gemäss Art. 42a KAG, der sich auf den in diesem Kontext nicht anwendbaren Art. 113 VRPG bezieht. Anders als Anwälte, die nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege eingesetzt sind, haben Verfahrensbeistände nach der hier vertretenen Auffassung zudem auch dann keinen Anspruch auf die volle Entschädigung gemäss Art. 41 KAG, wenn die betroffene Person obsiegt636. Dies folgt schon daraus, dass Verfahrensbeistände stets aufgrund amtlicher Anordnung tätig werden, weshalb auch der amtliche Tarif anwendbar sein muss. Zudem regelt das KAG nur die Bemessung der Entschädigung. Welche Entschädigungsart tatsächlich zum Zuge — S. 167 —kommt (amtliche Entschädigung oder volle Entschädigung), folgt aus dem einschlägigen Verfahrensrecht. Anders als der Verfahrensbeistand gemäss Art. 449a und 450e Abs. 4 ZGB steht der nach den Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege bestellte Rechtsbeistand mit der verbeiständeten Person gleichzeitig in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis637. Dieser sind die Parteikosten daher nur gestundet; sie bleibt gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.Vm. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a KAG verpflichtet, ihrer Rechtsvertretung die Differenz zum vollen Honorar im Sinne von Art. 41 KAG nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgegenüber unterliegt die betroffene Person, der ein Verfahrensbeistand nach Art. 449a bzw. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB beigeordnet worden ist, keiner Nachzahlungspflicht, sondern bestreitet die Kosten für ihre Verbeiständung gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB von Anfang an aus ihrem eigenen Vermögen, sofern sie nicht mittellos ist (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Es besteht somit kein Grund für die Anwendung zwei- er unterschiedlicher Tarife (Art. 41 und Art. 42 KAG). Der Verweis in Art. 36 Abs. 3 KESG auf die Bestimmungen des KAG kann deshalb nur so verstanden werden, dass für Verfahrensbeistände allein 42 KAG, der die Bemessung der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte regelt, zur Anwendung kommt.
634BGE 143 III 183 E. 4.2.1 S. 185 f.
635Maranta/Auer/Marti (2018), N. 31 zu Art. 449a ZGB m.H.
636A.M. Vortrag KESG, S. 35.
491Das schliesst indessen nicht aus, dass die betroffene Person diese Kosten, für die sie mit ihrem eigenen die Vermögen einzustehen hat, gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG bei der Gegenpartei bzw. dem unterliegenden Gemeinwesen als Parteikosten geltend macht, wenn sie im Verfahren obsiegt638. Richtet sich ihr Anspruch gegen das unterliegende Gemeinwesen, bleibt diesem im Ergebnis verwehrt, die Entschädigung des Verfahrensbeistands aus dem Vermögen der betroffenen Person zu beziehen.
637Von Büren (2020), N. 43 zu Art. 111 VRPG.
638BGE 143 III 183 E. 4.2.4 S. 188.