Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 012
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.38107/012
2.Anordnungen im Hinblick auf die Beschwerdeverhandlung
2.1Vertretung
a Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
420Die beschwerdeführende Person hat unter den allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 111 VRPG Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, der sie im Verfahren vertritt und ihr beisteht.
421Die Anordnung und Vollstreckung einer FU entbindet die betroffene Partei nicht davon, bei Beschwerdeerhebung oder später ein Gesuch gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG zu stellen und insbesondere nachzuweisen, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt. Sie hat wenn nötig — S. 137 —ihrer Rechtsvertretung die zur Beschaffung der erforderlichen Informationen und Belege (Bankauszüge, Mietverträge etc.) notwendige Vollmacht zu erteilen. Können diese Belege nicht rechtzeitig beigebracht werden und ergeben sich die nötigen Informationen weder aus den Akten noch können sie zuverlässig mittels Parteibefragung ermittelt werden, ist über das Gesuch ausnahmsweise erst nach dem Beschwerdeentscheid zu befinden.
422Im Allgemeinen ist eine rechtliche Verbeiständung aufgrund des besonderen Schwächezustandes, in dem sich die betroffene Person befindet, und des schweren Eingriffs in die Persönlichkeit, mit dem namentlich die Einweisung in eine Klinik verbunden ist, im Sinne von Art. 111 Abs. 2 VRPG ohne weiteres geboten (aber nicht zwingend, vgl. dazu unten, lit. b). Dies trifft hingegen nicht auf die nahestehende Person zu. Denn diese befindet sich selbst nicht in einem Schwächezustand und auch die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der betroffenen Person allein lassen eine Verbeiständung der nahestehenden Person nicht als geboten erscheinen, wenn die betroffene Person ihrerseits die angefochtene Massnahme akzeptiert hat oder sich wenigstens passiv verhält, indem sie selbst nicht Beschwerde erhebt.
423Da die Anordnung einer FU und anderer Massnahmen stark auf Ermessen und einer Interessenabwägung beruht, ist das Verfahren selten als aussichtslos zu erachten. Eine Ausnahme bilden etwa Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über Entlassungsgesuche, die kurz nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens gestellt werden, ohne dass darin veränderte Verhältnisse geltend gemacht werden oder sonst ersichtlich wären525. Aussichtslos mangels Beschwerdebefugnis ist zudem die Beschwerde einer nahestehenden Person, wenn die betroffene Person die angeordnete Massnahme wünscht oder sich damit abgefunden hat.
b Beiordnung eines notwendigen Rechtsbeistands
424Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB ordnet die gerichtliche Beschwerdeinstanz wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person526. Dabei muss es sich nicht um eine Anwältin oder einen Anwalt handeln. Diese Möglichkeit besteht nur zugunsten betroffener Personen, nicht jedoch für nahestehende Personen oder Personen, die zwar ein eigenes Interesse geltend machen, aber selbst nicht von der Massnahme betroffen sind527.
525Vgl. BGE 131 III 457 E. 1 S. 458; Urteil des Bundesgerichts 5A_137/2008 vom 28. März 2008 E. 3.3.2.
526Vgl. dazu oben Rz. 98 f., zur Entschädigung unten Rz. 489 f.
527geiser (2018), N. 28 zu Art. 450e ZGB; Steck (2015), N. 13c zu Art. 450e ZGB; Steck (2013), N. 20 zu Art. 450e ZGB; Bernhart (2012), N. 863.
425Die Unterbringung in einer Einrichtung aufgrund einer psychischen Störung begründet keine Vermutung, dass die betroffene Person ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann528. Auch Personen mit psychischer Störung sind oft selbst in der Lage, aus ihrer persönlichen Krankheitserfahrung, ihrer subjektiven Wahrnehmung und ihrer persönlichen Lebenssituation heraus die Argumente vorzutragen, die aus ihrer Sicht für die Aufhebung oder Abänderung der Massnahme sprechen529. Solange diese Fähigkeit vorhanden ist, besteht trotz krankheitsbedingter Verkennung der Realität kein Anlass für eine notwendige Vertretung. Anders zu entscheiden ist, wenn die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person weitgehend aufgehoben ist530; dies ist etwa dann der Fall, wenn die betroffene Person jeden Bezug zur Realität verloren hat und nicht weiss, worum es im Verfahren überhaupt geht, oder wenn sich die psychische Störung dahingehend auswirkt, dass sie sich nicht mehr selbst artikulieren kann, somit nicht mehr postulationsfähig ist531. Je schwerer sich der Eingriff in die Persönlichkeit auswirkt und je länger dieser anhält, desto eher ist die Notwendigkeit der Vertretung zu bejahen. Ist die Verbeiständung nötig, kann sie auch gegen den Willen der betroffenen Person angeordnet werden532.
c Wahlvertretung
426Die beschwerdeführende Person kann sich auf eigene Kosten auch von einer Person ihrer Wahl verbeiständen oder vertreten lassen. Dazu sind neben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemäss Art. 71 lit. a i.V.m. Art. 48 KESG in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Personen und Organisationen (z.B. Pro Infirmis, Pro Juventute, Pro Senectute)533 sowie nahestehende Personen befugt. Als Verbeiständung gilt das Handeln der Vertretung gemeinsam mit der vertretenen Person, als Vertretung das Handeln anstelle der vertretenen Person534.
427Aufgrund der Vielzahl von Vertretungsmöglichkeiten ist im Einzelfall genau abzugrenzen, um welche Art der Vertretung es sich handelt:
528geiser (2018), N. 29 zu Art. 450e ZGB; Murphy/Steck/Blum (2016), Rz. 18.153; BGE 107 II 314 E. 2 S. 316 f. zum alten Recht.
529Vgl. geiser (2018), N. 29 zu Art. 450e ZGB.
530Murphy/Steck/Blum (2016), Rz. 18.153; Steck (2016), N. 19e zu Art. 450e ZGB.
531geiser (2018), N. 30 zu Art. 450e ZGB; Murphy/Steck/Blum (2016), Rz. 18.153; Steck (2015), N. 13e zu Art. 450e ZGB; Steck (2013), N. 13 zu Art. 449a ZGB.
532geiser (2018), N. 32 zu Art. 450e ZGB; Murphy/Steck/Blum (2016), Rz. 18.153; Steck (2016), N. 19d zu Art. 450e ZGB; Steck (2015), N. 13d zu Art. 450e ZGB.
533Vgl. Vortrag KESG, S. 28.
534Vortrag KESG, S. 28.
—Wird die betroffene Person von einer Organisation vertreten, so hat die-
se die natürliche(n) Person(en) zu bezeichnen, die sie zur Vertretung der beschwerdeführenden Person entsendet. Handelt es sich dabei um einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, so handeln diese nicht als Rechtsvertreter, sondern als Handlungsbevollmächtigte der Organisation; Rechtsvertreterin bleibt damit die Organisation selbst.
—Nahestehende Personen müssen genau angeben, ob sie als Vertreterin-
nen oder in eigenem Namen handeln. Treten sie als Vertreterinnen auf, müssen sie eine entsprechende Vollmacht vorlegen (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VRPG).