Buch · sui generis 012, sui generis Verlag 2020

Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

‹Kapitel 22 von 48S. 75–78›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis 012
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/012
Zitiervorschlag
Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, sui generis 012, Zürich 2020, S. 75–78
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23AbkürzungsverzeichnisSeiten 23–33MaterialienverzeichnisSeiten 33–383.Entstehung des Kindes- und ErwachsenenschutzrechtsS. 5–184.1Anspruch auf Orientierung über den VerfahrensgangS. 18–214.2Anspruch auf vorgängige Äusserung und ReplikS. 184.3Anspruch auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (insb. der Beweisanspruch)S. 204.4Anspruch auf Prüfung und Berücksichtigung durch das GerichtS. 21–244.5Anspruch auf Begründung des EntscheidsS. 214.6Anspruch auf Übersetzung?S. 214.7Anspruch auf Aktenführung und AkteneinsichtS. 224.8Heilung einer Gehörsverletzung vor dem Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtS. 24–264.9Treu und GlaubenS. 257.Rechtsanwendung und Kognition7.1Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia)S. 27–307.2Kognition des Kindes- und ErwachsenenschutzgerichtsS. 288.1Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Parteien)S. 298.2MitbeteiligteS. 31–348.3BetroffeneS. 318.4VorinstanzS. 328.5Vertretung und VerfahrensbeistandschaftS. 329.Ausstand und Ablehnung9.1AllgemeinesS. 34–379.2Ausstands- und AblehnungsgründeS. 349.3Zuständigkeit und VerfahrenS. 37–409.4Ablehnungsgesuch und Folgen der Verletzung der AusstandsvorschriftenS. 372.1DreierbesetzungS. 392.2EinzelbesetzungS. 40–422.3FünferbesetzungS. 421.1Anfechtbarkeit von EndentscheidenS. 43–461.2Anfechtbarkeit von ZwischenentscheidenS. 431.3Anfechtbarkeit von prozessleitenden VerfügungenS. 451.4Anfechtbarkeit von vorsorglichen MassnahmenS. 46–491.5Anfechtbarkeit von behördlicher UntätigkeitS. 473.1VerfahrensbeteiligteS. 49–543.2Nahestehende PersonenS. 503.3DritteS. 515.Einhaltung der Beschwerdefrist5.1Bei der Anfechtung von EndentscheidenS. 54–575.2Bei der Anfechtung von ZwischenentscheidenS. 565.3Bei der Anfechtung von prozessleitenden VerfügungenS. 565.4Bei der Anfechtung von vorsorglichen MassnahmenS. 57–605.5Bei der Rechtsverweigerungs- und RechtsverzögerungsbeschwerdeS. 576.1Zum Antragserfordernis im AllgemeinenS. 576.2Reformatorisches Begehren als GrundsatzS. 586.3Kassatorisches Begehren als AusnahmeS. 596.4Definition eines zulässigen StreitgegenstandsS. 60–654.Rügen und Noven4.1RechtsverletzungS. 66–694.2UnangemessenheitS. 664.3Unrichtige TatsachenfeststellungS. 674.4NovenS. 674.5UntätigkeitS. 68VII.Instruktion der Beschwerde1.Schriftenwechsel1.1Vernehmlassung der Vorinstanz und allfällige WiedererwägungS. 69–711.2BeschwerdeantwortS. 711.3Stellungnahme des MitbeteiligtenS. 72–751.4Stellungnahme der betroffenen PersonS. 721.5Zweiter SchriftenwechselS. 721.6Replik nach Art. 6 Ziff. 1 EMRKS. 721.7Verzicht auf Vernehmlassung und BeschwerdeantwortS. 724.Andere vorsorgliche Massnahmen
4.1Ordentliche AnordnungS. 75–78
4.2Superprovisorische AnordnungS. 765.BeweiserhebungS. 776.InstruktionsverhandlungS. 787.Verfahrensdisziplin7.1Nichteintreten auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche EingabenS. 79–847.2Ordnungsbusse bei mutwilligem ProzessierenS. 807.3Sitzungspolizeiliche MassnahmenS. 807.4Verbot des BerichtensS. 803.Verhandlungsablauf3.1Anwendbares Recht und ProtokollierungS. 84–873.2Säumnis der ParteienS. 853.3Erste ParteivorträgeS. 853.4BeweisverfahrenS. 853.5VergleichsverhandlungenS. 853.6Schlussvorträge (Plädoyers)S. 863.7UrteilsberatungS. 863.Beurteilung der Beschwerdeanträge3.1ZulässigkeitsprüfungS. 87–913.2BegründetheitsprüfungS. 884.Entscheid4.1Reformation oder KassationS. 92–944.2Kassation von Amtes wegenS. 925.1Nichteintreten auf die BeschwerdeS. 935.2Teilweises Ein- bzw. Nichteintreten auf das RechtsmittelS. 945.3Abweisung der BeschwerdeS. 945.4Gutheissung der BeschwerdeS. 95–985.5Teilweise Gutheissung bzw. Abweisung der BeschwerdeS. 957.1Formelle RechtskraftS. 967.2Materielle Rechtskraft?S. 977.3Bindungswirkung des RückweisungsentscheidsS. 98–1034.Unentgeltliche Rechtspflege4.1AllgemeinesS. 103–1094.2Formelle Voraussetzungen — MittellosigkeitS. 1044.3Materielle Voraussetzungen — NichtaussichtslosigkeitS. 1052.2Einweisung zur BegutachtungS. 109–1122.3Entscheide betreffend die Unterbringung eines KindesS. 1092.4Entscheide betreffend Verzicht oder Ablehnung einer MassnahmeS. 1103.1Ärztliche Anordnung der fürsorgerischen UnterbringungS. 1113.2Behandlung einer psychischen Störung ohne ZustimmungS. 112–1153.3Massnahmen zur Einschränkung der BewegungsfreiheitS. 1124.1ZurückbehaltungS. 1124.2Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die EinrichtungS. 113III.Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts1.Örtliche Zuständigkeit1.1Entscheide der Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeS. 115–1181.2Entscheide von Ärztinnen und ÄrztenS. 1151.3Entscheide der EinrichtungenS. 118–1213.1Instruktionsrichterin oder InstruktionsrichterS. 1193.2DreierbesetzungS. 121–127V.Einreichung1.Frist1.1DauerS. 127–1361.2FristenlaufS. 1282.Anordnungen im Hinblick auf die Beschwerdeverhandlung2.1VertretungS. 136–1392.2SchriftenwechselS. 139–1522.3Beweismassnahmen vor der VerhandlungS. 1402.4Vorladung und VorführungS. 152–1553.1ZweckS. 1533.2SäumnisS. 1543.3Erweiterung des StreitgegenstandsS. 155–1583.4Mündliche Beschwerdebegründung und AnhörungS. 1553.5Einvernahme und mündliche Auskunft DritterS. 158–1643.6Weitere BeweismassnahmenS. 1583.7Vergleichsverhandlung und Hinweis auf die Möglichkeit des BeschwerderückzugsS. 1594.1BeschleunigungsgebotS. 1604.2BeratungS. 1604.3EntscheidS. 1604.4KostenentscheidS. 164–1674.5Eröffnung und BegründungS. 167–1733.Anfechtbare Entscheide3.1End-, Teil- und ZwischenentscheideS. 173–1763.2Ausschöpfung des InstanzenzugsS. 176–1857.Form der Beschwerde7.1Allgemeine FormerfordernisseS. 185–1887.2AmtsspracheS. 1867.3BegehrenS. 1867.4Beschwerdegründe und Begründung der BeschwerdeS. 188–1968.Ausgewählte Verfahrensfragen8.1Neue VorbringenS. 196–1998.2Aufschiebende WirkungS. 1988.3Kosten und unentgeltliche RechtspflegeS. 199–210
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4.Andere vorsorgliche Massnahmen

4.1Ordentliche Anordnung

236Der Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellt eine prozessuale vorsorgliche Massnahme dar324. Gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB, der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet325, kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen auch andere für die Dauer des Verfahrens notwendige vorsorgliche Massnahmen treffen. Dabei kann es insb. eine Massnahme des Kindes- oder Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen326. Bei der ordentlichen Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ist der Gegenpartei das rechtliche Gehör zu gewähren, d.h., diese ist vor dem Entscheid zu einer Stellungnahme einzuladen.

324BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Fassbind (2016), N. 1 zu Art. 450d ZGB.

325Maranta/Auer/Marti (2018), N. 3 zu Art. 445 ZGB; Schmid (2010), N. 1 zu Art. 450 ZGB; so auch Vorentwurf Steck, Art. 56 Ziff. 1.

326Meier (2016), Rz. 197.

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237Voraussetzung für die Anordnung einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme ist zeitliche Dringlichkeit. Diese liegt vor, wenn der Endentscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts nicht abgewartet werden kann, um das Wohl der betroffenen Person zu schützen. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag327. Weiter muss das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zum Schluss gelangen, dass die in Betracht fallende Massnahme oder zumindest eine Massnahme vergleichbarer Tragweite im Endentscheid angeordnet werden wird. Weil das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht trotz Anwendbarkeit des Offizialgrundsatzes thematisch nicht über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids hinausgehen kann328, muss sich diese Massnahme im Rahmen des angefochtenen Entscheids bewegen. Die Hauptsachenprognose stellt das Gericht nach einer lediglich summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage329. Glaubhaftmachen der tatsächlichen Voraussetzungen genügt330.

238Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gerade bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen besonders zu beachten, da durch eine solche Massnahme präjudizierende Fakten im Hinblick auf den Endentscheid geschaffen werden können331. Es muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

239Die vorsorglichen Massnahmen können — wie diejenigen des Zivilprozessrechts (Art. 268 ZPO) — geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände geändert haben oder wenn sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt erweisen332.

4.2Superprovisorische Anordnung

240Gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bei besonderer Dringlichkeit vorsorgliche Massnahmen auch sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen aber Gelegenheit zur Stellungnahme, woraufhin sie rasch neu entscheidet.

327Maranta/Auer/Marti (2018), N. 7 zu Art. 445 ZGB.

328Oben Rz. 49.

329Maranta/Auer/Marti (2018), N. 8 zu Art. 445 ZGB.

330Maranta/Auer/Marti (2018), N. 11 zu Art. 445 ZGB; Meier (2016), Rz. 196.

331Maranta/Auer/Marti (2018), N. 9 zu Art. 445 ZGB; vgl. auch Botschaft KES, S. 7077, wonach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Beachtung zukomme.

332Urteil des Bundesgerichts 5A_221/2016 vom 19. Mai 2016 E. 2; Meier (2016), Rz. 196; vgl. bspw. die Verfügung KES 2019 143 vom 27. Februar 2019.

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241Eine besondere Dringlichkeit liegt namentlich dann vor, wenn die vorgängige Anhörung der betroffenen Person den Schutzzweck der Massnahme vereiteln würde. Ist die besondere Dringlichkeit auf das Verhalten der Partei zurückzuführen, die um vorsorglichen Rechtsschutz ersucht, kann dies dazu führen, dass ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen wird333.

242Das Verfahren auf Anordnung einer superprovisorischen Massnahme ist zwar zweistufig, aber eine Einheit. Der superprovisorischen Anordnung der vorsorglichen Massnahme wegen besonderer Dringlichkeit (Dringlichkeitsentscheid) folgt zwingend — nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten — der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme (ordentlicher Massnahmenentscheid), der die zuvor angeordnete superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt334.

5.Beweiserhebung

243Alle am Beschwerdeverfahren beteiligten Personen (Beschwerdeführer, Beschwerdegegnerin, Mitbeteiligte) können dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bis zum Eintritt der absoluten Novenschranke335, also bis zum Beginn der Urteilsberatung, unbeschränkt neue Beweismittel einreichen und neue Beweisanträge stellen. Da im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Freibeweis gilt336, können irgendwelche Dokumente, Gesprächsaufzeichnungen, Fotos, E-Mails, Berichte von Ärzten oder sonstigen Vertrauenspersonen etc. eingereicht werden.

244Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist sodann aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes befugt und auch verpflichtet337, selber die notwendigen Beweise zu erheben, wenn Sachverhaltsmängel im angefochtenen Entscheid beanstandet werden bzw. geradezu offensichtlich sind. Gutachten gibt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht indessen nur äusserst selten in Auftrag, da das Fachwissen aufgrund der Besetzung mit Fachrichterinnen und Fachrichtern im Spruchkörper garantiert werden kann. Hingegen kommt es immer wieder vor, dass der Instruktionsrichter bspw. Berichte von Beiständinnen und Beiständen einholt oder auch eine Amtsstelle (Sozialdienst, Schule etc.) oder eine Ärztin schriftlich oder telefonisch angeht und — S. 78 —dort Auskünfte einholt. Ebenfalls finden in Kindesschutzbelangen mitunter Kindesanhörungen vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht statt.

333Maranta/Auer/Marti (2018), N. 8 zu Art. 445 ZGB.

334BGE 140 III 529 E 2.2.2 S. 531 f.

335Dazu oben Rz. 211.

336Oben Rz. 45.

337Oben Rz. 40 ff.

6.Instruktionsverhandlung

245Das bernische VRPG sieht in mehreren Bestimmungen die Durchführung einer Instruktionsverhandlung vor: So regelt Art. 22 VRPG, dass die Parteien berechtigt sind, an Instruktionsverhandlungen teilzunehmen; weiter sieht Art. 31 VRPG bei Durchführung einer Instruktionsverhandlung eine Durchbrechung des Grundsatzes der Schriftlichkeit vor.

246Inhaltlich äussert sich das VRPG aber nicht zur Instruktionsverhandlung. In der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts wird die Regelung sowohl der Instruktionsverhandlung wie der Beschwerdeverhandlung (Hauptverhandlung) als Teil des Beweisrechts i.S.v. Art. 19 Abs. 2 VRPG betrachtet, der hierfür auf die Bestimmungen der ZPO verweist.

247Eine Instruktionsverhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht kann daher gestützt auf Art. 72 KESG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 VRPG und Art. 226 ZPO angeordnet werden. Danach kann das Gericht jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen (Art. 226 Abs. 1 ZPO). Diese dienen der freien Erörterung des Streitgegenstands, der Ergänzung des Sachverhalts, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung einer allfälligen Hauptver‑ handlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO). Im Rahmen von Instruktionsverhandlungen können Beweise abgenommen werden (Art. 226 Abs. 3 ZPO).

248Instruktionsverhandlungen werden von der Instruktionsrichterin ge- leitet und zählen zu den Instruktionshandlungen, weshalb sie in die Einzelrichterzuständigkeit fallen338. In der Praxis kommen Instruktionsverhandlungen selten vor.

249Für den Fall der Säumnis der vorgeladenen Parteien gilt Art. 147 ZPO, d.h., das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt. Erscheint nur eine Partei, wird damit die Instruktionsverhandlung nur mit dieser durchgeführt. Bei Säumnis aller Parteien wird diese hingegen abgebrochen. Um die Säumnis mit griffigeren Sanktionen zu bewehren, kommt es in der Praxis vor, dass gleichzeitig mit der Einladung zur Instruktionsverhandlung auch noch zu einer eventuell stattfindenden, anschliessenden Hauptverhandlung vorgeladen wird. Die Säumnisfolgen bei Letzterer sind schärfer: Gemäss Art. 234 Abs. 2 ZPO wird das Verfahren bei Säumnis beider Parteien als gegenstandslos abgeschrieben339.

338Oben Rz. 128 ff.

339Unten Rz. 265.

Quelle: library.oapen.org · sui generis 012, sui generis Verlag 2020