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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 32 Seiten
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2 Gesundheitsbezogene Angaben (einschliesslich Angaben zur Reduzierung von Krankheitsrisiken)
Werbebehauptung Voraussetzung für die Werbebehauptung
die sich auf reduzierten Antigen- anerkannten Messmethoden nachgewiesen oder reduzierten Allergengehalt werden und darf höchsten 1 Prozent der beziehen. Stickstoff enthaltenden Stoffe der
Anfangsnahrung ausmachen.
b. Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist,
allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in
anerkannten klinischen Tests der Nachweis der Verträglichkeit der Anfangsnahrung in mehr als 90 Prozent (Vertrauensbereich 95 Prozent) der Fälle erbracht wurde, in denen Säuglinge unter einer
Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist.
c. Die oral verabreichte Anfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die
Anfangsnahrung hergestellt wird,
hervorrufen.
d. Zum Nachweis der behaupteten
Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Angaben vorliegen.