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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 32 Seiten

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c. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses sowie die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung gesundheitsschädlich sein kann;

d. die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung; diese müssen so formuliert sein, dass sie nicht vom Stillen abhalten;

e. eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von:

1. einem Hinweis, dass das Stillen der Verabreichung von Säuglingsanfangsnahrung überlegen ist; und

2. der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege zu verwenden.

4 Die Angabe auf der Packung oder der Etikette kann die durchschnittliche Menge der in Anhang 3 aufgeführten Nährstoffe je 100 ml des genussfertigen Erzeugnisses enthalten, sofern eine solche Angabe nicht bereits aufgrund von Artikel 17a Absatz 3 Buchstabe b erfolgt.

5 Auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nur in den in Anhang 4 aufgeführten Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen gemacht werden.

6 Die Begriffe "humanisiert", "maternisiert", "adaptiert" oder ähnliche Begriffe sind unzulässig.

7 Säuglingsanfangsnahrung ist so zu kennzeichnen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sie eindeutig von Folgenahrung unterscheiden können.

8 Auf der Verpackung, der Etikette und dem Beipackzettel dürfen weder Bilder noch Texte stehen, die das Erzeugnis idealisieren; insbesondere dürfen keine Kinder abgebildet werden.

9 Die Absätze 3 Buchstaben d und e sowie 5–8 gelten sinngemäss auch für die Aufmachung der Erzeugnisse, ihre Präsentation und die Werbung.

Art. 17b Säuglingsanfangsnahrung: Meldepflicht

1 Wer als Hersteller oder Importeur eine Säuglingsanfangsnahrung in Verkehr bringen will, muss dies dem BAG melden.

2 Der Meldung sind eine Originalpackung oder -etikette oder deren Laserandrucke einzureichen.

Art. 18 Folgenahrung: Definition und Anforderungen

1 Folgenahrung sind Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von gesunden Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost, in der Regel ab 6 Monaten, und für Kleinkinder bis zu 3 Jahren bestimmt sind und den grössten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost dieser Säuglinge darstellen.

2 Für Folgenahrung gelten folgende Anforderungen:

a. Sie wird hergestellt aus: