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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 32 Seiten

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Anhang 4 (Art. 17a Abs. 5)

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Werbebehauptung rechtfertigen

1 Nährwertbezogene Angaben

Werbebehauptung Voraussetzung für die Werbebehauptung

11 nur Lactose enthalten Lactose ist das einzige vorhandene Kohlen-

hydrat.

12 lactosefrei Der Lactosegehalt beträgt höchstens 2,5 mg/100

kJ (10 mg/100 kcal).

13 Zusatz von langkettigen, mehrfach Der Gehalt an Docosahexaensäure beträgt

ungesättigten Fettsäuren oder eine mindestens 0,2 % des Gesamtfettsäuregehalts. gleichwertige nährwertbezogene

Angabe in Bezug auf den Zusatz

von Docosahexaensäure

14 Nährwertbezogene Angabe

bezüglich des Zusatzes der

folgenden optionalen Zutaten:

141 Taurin Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die

für die bestimmungsgemässe besondere Verwendung durch Säuglinge angemessen ist und den Bedingungen in Anhang 2 entspricht.

142 Fructo-Oligosaccharide und Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die

Galacto-Oligosaccharide für die bestimmungsgemässe besondere Verwendung durch Säuglinge angemessen ist und den Bedingungen in Anhang 2 entspricht.

143 Nukleotide Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die

für die bestimmungsgemässe besondere Verwendung durch Säuglinge angemessen ist und den Bedingungen in Anhang 2 entspricht.

2 Gesundheitsbezogene Angaben (einschliesslich Angaben zur Reduzierung von Krankheitsrisiken)

Werbebehauptung Voraussetzung für die Werbebehauptung

21 Verringerung des Risikos von a. Die Säuglingsanfangsnahrung muss den

Allergien auf Milchproteine. Bestimmungen von Anhang 2 Ziffer 22 In dieser Behauptung können genügen. Die Menge der Immunreaktionen Begriffe verwendet werden, hervorrufenden Proteine muss mit