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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 32 Seiten

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1. den in Anhang 5 Ziffer 2 definierten Proteinquellen, und

2. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von über 6 Monate alten Säuglingen und Kleinkindern durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

b. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.

c. Die in Anhang 5 festgelegten Verbote und Einschränkungen sind zu beachten.

d. Sie muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.

e. Folgenahrung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 3 zugegeben werden. Für diese gelten, falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können, die Reinheitskriterien gemäss Anhang 8 der Zusatzstoffverordnung vom 23. November 20053 und, falls solche fehlen, die anerkannten Reinheitskriterien internationaler Stellen.

Art. 18a Folgenahrung: Kennzeichnung

1 Die Sachbezeichnung für Folgenahrung lautet «Folgenahrung».

2 Folgenahrung, die ausschliesslich aus Milchproteinen hergestellt ist, muss als «Folgemilch» bezeichnet werden.

3 Die Angaben auf der Packung oder der Etikette müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 enthalten:

a. die Angabe, dass das Erzeugnis:

1. sich nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens 6 Monaten eignet,

2. nur Teil einer Mischkost sein soll, und

3. nicht als Ersatz für Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate verwendet werden darf;

b. die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Beikost zu beginnen, einschliesslich des ausnahmsweisen Beginns bereits vor sechs Monaten, nur getroffen werden soll:

1. auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege, und

2. unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsbedürfnisse des einzelnen Säuglings;

c. Angaben über die durchschnittliche Menge aller in Anhang 5 enthaltenen Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls an Cholin, Inositol und L-Carnitin je 100 ml der genussfertigen Zubereitung;

d. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses sowie die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung gesundheitsschädlich sein kann;

3 SR 817.022.31