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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 32 Seiten

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Anhang 2a (Art. 17 Abs. 3 Bst. c)

Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Milchprotein und mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal)

1 Proteingehalt

Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25.

Mindestens Höchstens

0,44 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ

(1,86 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

2 Proteinquelle

Entmineralisiertes Süssmolkenprotein aus Milch nach enzymatischer Ausfällung von Casein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus: 21 63 Prozent Casein-Glykomakropeptid-freies Molkenproteinisolat mit: 211 einem Protein-Mindestgehalt von 95 Prozent Trockenmasse;

212 einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 Prozent; und 213 einem Asche-Höchstgehalt von 3 Prozent; und

22 37 Prozent Süssmolkenproteinkonzentrat mit:

221 einem Protein Mindestgehalt von 87 Prozent Trockenmasse;

222 einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 Prozent; und 223 einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 Prozent

3 Proteinverarbeitung

Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.