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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 32 Seiten
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2,2 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ
(9 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)
81 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:
– Lactose
– Maltose
– Saccharose
– Glucose
– Malto-Dextrine
– Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup
– vorgekochte Stärke (von Natur aus glutenfrei)
– gelatinierte Stärke (von Natur aus glutenfrei)
82 Lactose
Mindestens Höchstens
1,1 g/100 kJ –
(4,5 g/100 kcal) –
Diese Bestimmung gilt nicht für Fertignahrungen, bei denen der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt.
83 Saccharose
Saccharose darf nur Anfangsnahrungen auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt höchstens 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts betragen.
84 Glucose
Glucose darf nur Anfangsnahrungen auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt höchstens 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
85 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke
Mindestens Höchstens
– 2 g/100 ml und 30 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts
9 Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide
Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 Prozent Oligogalactosyl-Lactose