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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 32 Seiten
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23 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit
Milchproteinen
Mindestens Höchstens
0,56 g/100 kJ 0,8 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (3,5 g/100 kcal)
Bei der Herstellung dieser Folgenahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.
Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Anhang 2 Ziffer 26). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht grösser als 3 ist. Der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist.
24 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des
Nährwertes der Proteine in den hiefür notwendigen Mengen gestattet.
3 Taurin
Wird Taurin zugesetzt, darf der Gehalt nicht höher sein als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal).
4 Lipide
Mindestens Höchstens
0,96 g/100 kJ 1,4 g/100 kJ
(4,0 g/100 kcal) (6,0 g/100 kcal)
41 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:
– Sesamöl
– Baumwollsaatöl
42 Laurinsäure und Myristinsäure
Mindestens Höchstens
– einzeln oder insgesamt 20 Massenprozent des Gesamtfettgehalts
43 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)
Mindestens Höchstens
70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal): (1200 mg/100 kcal)