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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 32 Seiten

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44 Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 3 Prozent des gesamten

Fettgehalts liegen.

45 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts

liegen.

46 Der Alphalinolsäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100

kcal) betragen.

Das Verhältnis Linoläure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.

47 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte

Fettsäuren können zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt höchstens betragen:

471 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3 Fettsäuren: 1 Prozent 472 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6 Fettsäuren: 2 Prozent (bei Arachidonsäure (20:4 n-6): 1 Prozent)

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

5 Phospholipide

Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf höchstens 2 g/l betragen.

6 Kohlenhydrate

Mindestens Höchstens

2,2 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ

(9 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)

61 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

62 Lactose

Mindestens Höchstens

1,1 g/100 kJ –

(4,5 g/100 kcal)

Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojaproteinen mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt. 63 Saccharose, Fructose, Honig