Vorlage
Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 32 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage
44 Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 3 Prozent des gesamten
Fettgehalts liegen.
45 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts
liegen.
46 Der Alphalinolsäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100
kcal) betragen.
Das Verhältnis Linoläure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.
47 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte
Fettsäuren können zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt höchstens betragen:
471 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3 Fettsäuren: 1 Prozent 472 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6 Fettsäuren: 2 Prozent (bei Arachidonsäure (20:4 n-6): 1 Prozent)
Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.
Der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.
5 Phospholipide
Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf höchstens 2 g/l betragen.
6 Kohlenhydrate
Mindestens Höchstens
2,2 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ
(9 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)
61 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.
62 Lactose
Mindestens Höchstens
1,1 g/100 kJ –
(4,5 g/100 kcal)
Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojaproteinen mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt. 63 Saccharose, Fructose, Honig