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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 32 Seiten

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53 Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten)

Mindestens Höchstens

70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ

(300 mg/100 kcal) (1200 mg/100 kcal)

54 Der Alphalinolsäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/

100 kcal) betragen.

Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.

55 Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 3 Prozent des gesamten

Fettgehalts liegen.

56 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts

liegen.

57 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fett-

säuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt höchstens betragen:

571 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren: 1 Prozent 572 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren: 2 Prozent (bei Arachidonsäure (20:4 n-6) 1 Prozent).

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

6 Phospholipide

Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf höchstens 2 g/l betragen.

7 Inositol

Mindestens Höchstens

1 mg/100 kJ 10 mg/100 kJ

(4 mg/100 kcal) (40 mg/100 kcal)

8 Kohlenhydrate

Mindestens Höchstens