Vorlage
Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 32 Seiten
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53 Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten)
Mindestens Höchstens
70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal) (1200 mg/100 kcal)
54 Der Alphalinolsäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/
100 kcal) betragen.
Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.
55 Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 3 Prozent des gesamten
Fettgehalts liegen.
56 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts
liegen.
57 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fett-
säuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt höchstens betragen:
571 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren: 1 Prozent 572 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren: 2 Prozent (bei Arachidonsäure (20:4 n-6) 1 Prozent).
Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.
Der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.
6 Phospholipide
Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf höchstens 2 g/l betragen.
7 Inositol
Mindestens Höchstens
1 mg/100 kJ 10 mg/100 kJ
(4 mg/100 kcal) (40 mg/100 kcal)
8 Kohlenhydrate
Mindestens Höchstens