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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 32 Seiten
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e. die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung; diese müssen so formuliert sein, dass sie nicht vom Stillen abhalten.
4 Die Menge der in Anhang 3 aufgeführten Nährstoffe je 100 ml des genussfertigen Erzeugnisses kann zusätzlich aufgeführt werden, sofern eine solche Angabe nicht bereits aufgrund von Art. 18a, Absatz 5 Buchstabe c erfolgt.
5 Zusätzlich zur Angabe der Menge der Vitamine und Mineralstoffe kann der prozentuale Anteil an den in Anhang 6 aufgeführten Referenzwerten angegeben werden.
6 Die Begriffe "humanisiert", "maternisiert", "adaptiert" oder ähnliche Begriffe sind unzulässig.
7 Folgenahrung ist so zu kennzeichnen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sie eindeutig von Säuglingsanfangsnahrung unterscheiden können.
8 Die Absätze 3 Buchstabe e und 8 gelten sinngemäss auch für die Aufmachung der Erzeugnisse, ihre Präsentation und die Werbung.
Art. 19 Abs. 1
1 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsbedürfnissen von gesunden Säuglingen und Kleinkindern zwischen 4 Monaten und 3 Jahren entsprechen und bestimmt sind:
a. als Entwöhnungsnahrung für Säuglinge;
b. als Beikost für Kleinkinder; oder
c. für die allmähliche Umstellung der Ernährung der Kleinkinder auf normale Kost.
Art. 20 Abs. 16
16 Als Alternative zu den Bestimmungen der Artikel 26 Absatz 4 und 29 Absatz 3 LKV4 können bei Ergänzungsnahrungen der Energiewert und der Gehalt an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen sowie deren prozentuale Anteile an der empfohlenen Tagesdosis pro Tagesration angegeben werden.
Art. 22 Abs. 1, 7 Bst. c und d und 10
1 Nahrungsergänzungsmittel sind Erzeugnisse, die Vitamine, Mineralstoffe oder andere Substanzen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung in konzentrierter Form enthalten und zur Ergänzung der Ernährung mit diesen Stoffen dienen.
7 Nahrungsergänzungsmittel müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 aufweisen:
c. einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten;