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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 32 Seiten

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e. die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung; diese müssen so formuliert sein, dass sie nicht vom Stillen abhalten.

4 Die Menge der in Anhang 3 aufgeführten Nährstoffe je 100 ml des genussfertigen Erzeugnisses kann zusätzlich aufgeführt werden, sofern eine solche Angabe nicht bereits aufgrund von Art. 18a, Absatz 5 Buchstabe c erfolgt.

5 Zusätzlich zur Angabe der Menge der Vitamine und Mineralstoffe kann der prozentuale Anteil an den in Anhang 6 aufgeführten Referenzwerten angegeben werden.

6 Die Begriffe "humanisiert", "maternisiert", "adaptiert" oder ähnliche Begriffe sind unzulässig.

7 Folgenahrung ist so zu kennzeichnen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sie eindeutig von Säuglingsanfangsnahrung unterscheiden können.

8 Die Absätze 3 Buchstabe e und 8 gelten sinngemäss auch für die Aufmachung der Erzeugnisse, ihre Präsentation und die Werbung.

Art. 19 Abs. 1

1 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsbedürfnissen von gesunden Säuglingen und Kleinkindern zwischen 4 Monaten und 3 Jahren entsprechen und bestimmt sind:

a. als Entwöhnungsnahrung für Säuglinge;

b. als Beikost für Kleinkinder; oder

c. für die allmähliche Umstellung der Ernährung der Kleinkinder auf normale Kost.

Art. 20 Abs. 16

16 Als Alternative zu den Bestimmungen der Artikel 26 Absatz 4 und 29 Absatz 3 LKV4 können bei Ergänzungsnahrungen der Energiewert und der Gehalt an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen sowie deren prozentuale Anteile an der empfohlenen Tagesdosis pro Tagesration angegeben werden.

Art. 22 Abs. 1, 7 Bst. c und d und 10

1 Nahrungsergänzungsmittel sind Erzeugnisse, die Vitamine, Mineralstoffe oder andere Substanzen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung in konzentrierter Form enthalten und zur Ergänzung der Ernährung mit diesen Stoffen dienen.

7 Nahrungsergänzungsmittel müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 aufweisen:

c. einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten;

4 SR 817.022.21