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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten

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Alkoholische Getränke 817.022.110

9. Kapitel: Anpassung der Anhänge

Art. 99

Das BAG passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 100 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke11 wird aufgehoben.

Art. 101 Übergangsbestimmungen

Alkoholische Getränke dürfen bis ... (zwei Jahre) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 102 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. ... 2013 in Kraft.

… Eidgenössisches Departement des

Innern

Alain Berset

11 SR 817.022.110