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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten
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817.022.110 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
4. Abschnitt: Ausländische Spirituosen
Art. 94
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen ausländische Spirituosen, die eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine andere durch eine ausländische Gesetzgebung geschützte Bezeichnung tragen, nur als Originalerzeugnisse aus dem angegebenen Ursprungsgebiet in den Handel gebracht werden.
8. Kapitel: Übrige alkoholische Getränke
Art. 95 Definition
Übrige alkoholische Getränke sind alle alkoholischen Getränke, die nicht im ersten bis siebten Kapitel definiert sind.
Art. 96 Anforderungen an coffein- und chininhaltige alkoholische Getränke
1Coffeinhaltige alkoholische Getränke dürfen nicht mehr als 150 mg Coffein pro Liter enthalten.
2Chininhaltige alkoholische Getränke dürfen nicht mehr als 80 mg Chinin pro Liter, berechnet als Chininhydrochlorid, enthalten.
Art. 97 Sachbezeichnung
Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 3 LKV9.
Art. 98 Übrige Kennzeichnung
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV10 sind im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzugeben:
a. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig», wenn dem Getränk mehr als 2 g Kohlendioxid pro Liter zugegeben worden ist;
b. ein Hinweis wie «coffeinhaltig» bei einem Getränk mit einem Coffeingehalt von über 30 mg pro Liter;
c. ein Hinweis wie «chininhaltig» bei einem Getränk, das Chinin enthält.