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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten

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817.022.110 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

5. Kapitel: Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium, Getränke aus Obst- oder Fruchtwein, Honigwein

1. Abschnitt: Obstwein

Art. 22 Definition

Obstwein ist ein alkoholisches Getränk, das aus frisch gepresstem oder physikalisch haltbar gemachtem Apfelsaft oder Birnensaft durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen worden ist.

Art. 23 Anforderungen

1Der Alkoholgehalt von Obstwein muss mindestens 3 Volumenprozent betragen.

2Folgende Zugaben sind gestattet:

a. Apfel- oder Birnensaft;

b. Zuckerarten, um eine Nachgärung zur Herstellung von Obstschaumwein auszulösen;

c. Kohlendioxid.

Art. 24 Sachbezeichnung

1Die Sachbezeichnung von Obstwein entspricht der Definition in Artikel 22.

2Die Sachbezeichnung lautet «Obstschaumwein», wenn der natürlich erzeugte Kohlendioxidgehalt mindestens 4 g pro Liter beträgt.

3Wurde dem Obstwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g pro Liter oder mehr, so lautet die Sachbezeichnung «Obstschaumwein mit zugegebener Kohlensäure».

4Wird in der Sachbezeichnung auf eine Fruchtsorte hingewiesen (z.B. Sauergrauech-Apfelwein), so muss deren Saftanteil im Enderzeugnis mindestens 80 Massenprozent betragen.

Art. 25 Übrige Kennzeichnung

1Bei Obstwein mit einer relativen Dichte (20/20) von mehr als 1,005, entsprechend einem Invertzuckergehalt von 9–11 g pro Liter, ist in der Nähe der Sachbezeichnung der Hinweis «teilvergoren» anzubringen.

2Bei Obstschaumwein darf anstelle von «teilvergoren» einer der folgenden Hinweise angebracht werden:

– «brut» bei einem Restzuckergehalt von weniger als 10 g/l

– «extra trocken» bei einem Restzuckergehalt zwischen 8 und 20 g/l

– «trocken» bei einem Restzuckergehalt zwischen 17 und 40 g/l

– «halbtrocken» bei einem Restzuckergehalt zwischen 37 und 65 g/l