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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten
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Alkoholische Getränke 817.022.110
Art. 53 Reifung oder Alterung
Reifung oder Alterung ist das Verfahren, bei dem in geeigneten Behältern Vorgänge natürlich ablaufen können, durch welche die betreffende Spirituose sensorische Merkmale erhält, die sie vorher nicht hatte.
Art. 54 Reduktion
1Reduktion ist das Verfahren, bei dem einer Spirituose Wasser zugegeben wird, um ihren Alkoholgehalt zu senken.
2Das Wasser muss den Anforderungen an Trinkwasser genügen.
3Es kann auch destilliert oder demineralisiert worden sein.
Art. 55 Mindestalkoholgehalt von Spirituosen
Spirituosen, die für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, müssen mindestens den in Anhang 8 aufgeführten Alkoholgehalt in Volumenprozent aufweisen.
Art. 56 Süssung
1Süssung ist das Verfahren, bei dem bei der Herstellung von Spirituosen eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse verwendet werden:
a. Halbweisszucker, Weisszucker, raffinierter Weisszucker, Dextrose, Fructose, Glucosesirup, Flüssigzucker, flüssiger Invertzucker, Sirup von Invertzucker;
b. rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, konzentrierter Traubenmost, frischer Traubenmost;
c. caramelisierter Zucker (Caramel), der ausschliesslich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;
d. Honig;
e. Johannisbrotsirup;
f. andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.
2Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen darf der Gesamtextrakt der Süssung höchstens 10 g pro Liter betragen.
Art. 57 Aromatisierung
1Aromatisierung ist das Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Aromastoffe im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 20075 verwendet werden.