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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten

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Alkoholische Getränke 817.022.110

a. aus Wein oder aus mit Alkohol versetztem (stumm gemachtem) Traubenmost hergestellt wurden;

b. mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, Branntwein, Weinbrand oder Tresterbrand versetzt wurden;

c. mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden.

2Sie können nach Artikel 56 gesüsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten.

3Der Gehalt an Wein oder an mit Alkohol versetztem (stumm gemachtem) Traubenmost im Enderzeugnis muss mindestens 75 Massenprozent betragen.

4Der Alkoholgehalt muss mindestens 14,5 und weniger als 22 Volumenprozent betragen.

5Anstelle der Sachbezeichnung «aromatisierter Wein» kann eine der Bezeichnungen nach Anhang 6 verwendet werden.

Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen

1Wenn die Bezeichnung der in den Artikeln 18 und 20 genannten Erzeugnisse den Ausdruck «Schaum-» umfasst, so muss die verwendete Menge Schaumwein im Enderzeugnis mindestens 95 Prozent ausmachen.

2Die in den Artikeln 18 und 20 genannten Bezeichnungen können entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter durch einen der folgenden Hinweise ergänzt werden:

– «extra-trocken» bei weniger als 30 g/l

– «trocken» bei weniger als 50 g/l

– «halbtrocken» bei 50 bis 90 g/l

– «lieblich» bei mehr als 90 bis 130 g/l

– «süss» bei mehr als 130 g/l.

3Die Hinweise «lieblich» und «süss» können durch eine Angabe des Zuckergehalts in Gramm pro Liter ersetzt werden.

4Wird einem der in den Artikeln 18 und 20 genannten Erzeugnisse Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g pro Liter zugegeben, so ist in der Nähe der Sachbezeichnung zusätzlich ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» anzubringen.